Umsatzsteuervoranmeldung: Ablauf, Fristen & Beispiel

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Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist eine unterjährige Meldung, mit der Unternehmer dem Finanzamt die vereinnahmte Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer für einen bestimmten Zeitraum melden. Sie ist in § 18 UStG geregelt und dient dazu, die Umsatzsteuer laufend abzuführen, statt sie erst mit der Jahreserklärung zu begleichen.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung berechnet der Unternehmer die Differenz aus der auf seine Ausgangsumsätze entfallenden Umsatzsteuer und der ihm in Rechnung gestellten Vorsteuer. Ergibt sich ein Überschuss der Umsatzsteuer, entsteht eine Zahllast, die an das Finanzamt zu überweisen ist. Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer, resultiert ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Die UStVA wird elektronisch und authentifiziert über das Portal ELSTER übermittelt; eine Abgabe in Papierform ist nur in besonderen Härtefällen auf Antrag zulässig. Grundlage der Berechnung ist bei der Sollversteuerung das vereinbarte Entgelt, sodass die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung entsteht, unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat. Kleinere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die Istversteuerung wählen und die Steuer erst nach Zahlungseingang abführen.

Ablauf und Fristen

Wie oft eine Voranmeldung abzugeben ist, hängt von der Steuerlast des Vorjahres ab; je höher die Umsatzsteuer, desto häufiger muss gemeldet werden. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der Umsatzsteuer des Vorjahres:

  • monatlich: bei einer Umsatzsteuer von mehr als 9.000 € im Vorjahr sowie regelmäßig für Existenzgründer nach den aktuellen Regelungen.
  • vierteljährlich: bei einer Vorjahressteuer zwischen 2.000 € und 9.000 €.
  • jährlich (Befreiung von der Voranmeldung): bei einer Vorjahressteuer von nicht mehr als 2.000 €.

Die Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln; zu diesem Termin ist die Zahllast auch fällig. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat nach hinten.

Beispiel zur Berechnung der Zahllast

Ein Unternehmer hat in einem Monat folgende Werte:

  • steuerpflichtige Umsätze: 50.000 € netto
  • Umsatzsteuer (19 %): 9.500 €
  • Vorsteuer aus Eingangsrechnungen: 3.500 €

Die Zahllast ergibt sich als Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer:

  • Zahllast = 9.500 € − 3.500 € = 6.000 €

Der Unternehmer meldet 6.000 € an und überweist diesen Betrag bis zum Fälligkeitstag an das Finanzamt. Wäre die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer gewesen, etwa in einem Monat mit hohen Investitionen, hätte er stattdessen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt gehabt. Die in den Voranmeldungen gemeldeten Beträge werden am Jahresende in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusammengefasst und mit den bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung

Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Grundsätzlich jeder Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Voranmeldung befreit, solange sie die Kleinunternehmerregelung anwenden und die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

Was bringt die Dauerfristverlängerung?

Sie verschiebt die Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat. Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuer des Vorjahres zu leisten, die später mit der Zahllast des Jahres verrechnet wird.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen und bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge erheben. Eine pünktliche und vollständige elektronische Übermittlung über ELSTER ist daher wichtig, um zusätzliche Kosten und Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

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