Jahresabschluss

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Wer ein Unternehmen, ganz oder in Teilen, besitzt und sich als juristischer Kaufmann bezeichnen kann, dem schreibt das Gesetz im Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass er einen Jahresabschluss machen muss. Bestandteile des Jahresabschluss sind:

  • die Bilanz
  • die Gewinn- und Verlust-Rechnung.

Der Jahresabschluss sollte immer den Betrachter in die Lage versetzen, dass er die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens genau überblicken kann. Mit einer Übersicht über alle Vorgänge im Unternehmen kann der Buchhalter die Grundlage für einen tieferen Blick ins Innenleben der Firma schaffen, sodass auch Außenstehende sich ohne große Zeitverluste informieren können. Bestimmte Inhalte des Jahresabschluss müssen auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. So können sich auch potentielle Geschäftspartner über die Situation des Unternehmens informieren.

Einführung Jahresabschluss

Der Jahresabschluss eines Unternehmens unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Bei Einzelunternehmen (e. K., e. Kfm., e. Kffr.) und Personengesellschaft (OHG, KG) besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und GmbH) und bestimmte Personengesellschaften (z.B. die GmbH & Co KG) müssen den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz, dem Gewinn- und Verlustkonto (G&V) eine Einheit bildet. Die s.g. Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz machen (§ 264 Abs. 1 HGB).
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 238– 251 HGB.

Die Schlussbilanz

Die Schlussbilanz (SB) wird i.d.R. am Jahresende, also am 31.12. aufgestellt. Damit ist sie eine Zeitpunktrechnung.

Diese Schlussbilanz weist die Höhe vom Betriebsvermögen auf der linken Seite im Soll und die Finanzierung des Vermögens durch das Eigen- und Fremdkapital im Haben auf der rechten Seite am Bilanzstichtag (31.12.) aus.

Eine Bilanz als Schlussbilanz

 

Durch die Aufstellung einer solchen Schlussbilanz will das Unternehmen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung[1] entsprechen.

Internen (Geschäftsführung, Mitarbeiter) und externen Interessengruppen (z.B. Banken, Gläubigern) will das Unternehmen mit Darstellung der Bilanz ein tatsächliches Bild der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens darstellen.

Bei dem Aufstellen der Bilanz müssen Kapital– und Personengesellschaften die Vorgaben des § 266 HGB beachten.

Die Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr, sodass es sich hierbei um eine Zeitraumrechnung handelt.

Diese Gewinn- und Verlustrechnung weist lückenlos alle Aufwendungen und Erträge des gesamten Geschäftsjahres aus. Damit verschafft sie dem Leser einen schnellen Einblick in den Erfolg des Unternehmens. Der Leser kann mithilfe der Gewinn- und Verlustrechnung sehr schnell feststellen, ob das Unternehmen einen Erfolg oder Verlust erzielt hat.

Personengesellschaften (OHG, KG) haben die Wahl, ob sie die Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn- und Verlustkonto oder in Staffelform aufstellen.[2]

Kapitalgesellschaften hingegen müssen die Gewinn- und Verlustrechnung nach den rechtlichen Vorgaben des Paragraphen 275 des Handelsgesetzbuches (§ 275 HGB)[3] aufstellen.

Dieser Paragraph schreibt vor, dass die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform „nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umlaufkostenverfahren aufzustellen“[4] ist. Wie diese Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren auszusehen hat, ist im gleichen Paragraphen unter Abs. II (§ 275 Abs. II HGB) dargestellt. Wie die Staffelung im Umsatzkostenverfahren auszusehen hat, wird im Abs. III (§ 275 Abs. II HGB) dargestellt.

Der Anhang

Der Anhang hat die Aufgabe, die einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zu erklären. Dafür ist eine verständliche Sprache zu wählen. Beispielsweise kann hier verdeutlicht werden, welche Abschreibungsmethode genutzt worden ist, um die AfA-Beträge zu bestimmen.[5] Das Ziel muss es also sein, dass Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für sämtliche Interessengruppen (z.B. Finanzamt) verständlich werden.

Mithilfe des Jahresabschlusses macht das Unternehmen Informationen zu seiner Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage transparent. Diese Informationen dienen dann als Grundlage für die Steuerermittlung und Gewinnverteilung.

Der Jahresabschluss bedarf einer besonders sorgfältigen Planung und Durchführung. Planerisch gilt es z.B. einen Termin- und Arbeitsplan zu erstellen, weil der Jahresabschluss nicht „mal eben nebenbei“ bzw. „im Vorbeigehen“ durchgeführt werden kann. Die Bestände auf den Konten des Hauptbuches (in der Schule werden diese auch als T-Konten bezeichnet) können nicht ohne eine Prüfung in Form von Nachrechnung und Inventur[6] in die Schlussbilanz bzw. G&V-Rechnung des Jahresabschlusses übernommen werden. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses sind, wie oben dargestellt, Grundlage für Besteuerung und Gewinnverteilung.[7]

Zentrale Arbeiten, die während dem Jahresabschluss durchgeführt werden müssen sind:

  • Periodengerechte Erfassung aller Aufwendungen und Erträge: Der Erfolg des Geschäftsjahres muss sauber von den vorhergehenden Geschäftsjahren abgegrenzt werden. à Der Zeitraum muss stimmen.
  • Inventur: Alle Vermögenswerte- und Schulden sind durch eine sauber durchgeführte Inventur zu kontrollieren. Sofern Abweichungen i.S.v. Inventurdifferenzen zu den Buchbeständen festgestellt werden, müssen diese noch im Rechnungswesen erfasst werden.
  • Kontenabschluss: Die Unterkonten müssen noch über die entsprechenden Hauptkonten abgeschlossen werden.

Nachlässe, Bezugskosten, Erlösberichtigungen Vor- und Umsatzsteuer u.a. sind entsprechend umzubuchen.

Beispiel: Nachlässe für Hilfsstoffe……………….. an Hilfsstoffe…………. [Kontensaldo]

  • Verfassen: Zuletzt muss anhand der nun zur Verfügung stehenden Informationen die Gewinn- und Verlustrechnung durch saubere und ordentliche Gliederung verfasst und aufgestellt werden.

Zusammenfassung:

Der Jahresabschluss soll den Anteilseignern und Gläubigern einen Einblick in die existierende Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verschaffen.

 

Inhalte im Bereich Jahresabschluss

Grundlagen Jahresabschluss

Rechnungsabgrenzungsposten

Rückstellungen

Wertberichtigungen

Jahresabschlussanalyse / Bilanzanalyse

 

[1]                Vgl. (Deitermann, Schmolke, & Rückwart, 2017, S. 11)

[2]                Vgl. (Deitermann, Schmolke, & Rückwart, 2017, S. 236)

[3]                Vgl. (Deitermann, Schmolke, & Rückwart, 2017, S. 296 f.)

[4]                Vgl. § 275 HGB

[5]                Vgl. ebd.; https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48697.htm (abgerufen: 24.02.19)

[6]                Vgl. (Deitermann, Schmolke, & Rückwart, 2017, S. 12 ff.)

[7]                Vgl. (Deitermann, Schmolke, & Rückwart, 2017, S. 236)

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