Pauschalwertberichtigung

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Unternehmen mit einer großen Anzahl an Forderungsbeständen greifen aufgrund des geringeren Arbeitsaufwands bei der Wertberichtigung des Jahresabschlusses zum Großteil auf die Pauschalberichtigung zurück. Dabei wird ein pauschaler Betrag aus allen Forderungen festgesetzt, welche mit höchster Wahrscheinlichkeit als mögliche Ausfallrisiken bewertet werden müssen. Grundlage dieser Berechnungen sind die Erfahrungen aus den letzten drei, fünf oder sogar 10 Geschäftsjahren.

Das erzielte Ergebnis wird als Prozentzahl unter dem Namen Pauschalsatz angegeben und für die aktuelle Jahresabschlussbilanz herangezogen. Grundlage für die Berechnung bleiben jedoch ausschließlich die Netto-Forderungen eines festgelegten Abrechnungszeitraums oder Kalenderjahres. Außerdem findet das Niederstwertprinzip Anwendung, welches bei Umlaufvermögen stets dazu anhält die niedrigsten Werte zu beziffern.

Entscheidet sich ein Unternehmen für eine Pauschalberichtigung wird der Grundsatz der Einzelbewertung gebrochen. Die Ausnahme bilden Forderungen die bereits vor dem Jahresabschluss in einer Einzelwertbewertung erfasst wurden. Diese Posten können gesondert aufgeführt werden ohne jedoch mit der Pauschalwertberichtigung vermischt zu werden. Die Pauschalberechtigung ist nur bei einer großen Anzahl an Forderungen gerechtfertigt, da hier der Arbeitsaufwand zu Lasten andere Aufgaben gehen würde. Natürlich müssen auch bei einer Pauschalberichtigung die Berechnung nachvollziehbar sein und mit Belegen und Nachweisen unterstützt werden.

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