Die Bewertung von Forderungen bezieht sich auf alle für den Jahresabschluss relevanten Forderungen. Die Anzahl an Forderungen kann dabei sowohl Lieferungen als auch Leistungen umfassen. Da innerhalb eines Kalender- oder Geschäftsjahres nicht selten Neubewertungen von Forderungen aufgrund von Währungsschwankungen oder Forderungsausfällen erforderlich werden, können diese neu bewertenden Forderungen im Jahresabschluss entweder als Einzelwertberichtigung (EWB) oder Pauschalwertberichtigung (PWB) erfolgen.
In der Einzelwertberichtigung oder einfach EWB abgekürzt werden alle zweifelhaften Forderungen erfasst. Bei diesen zweifelhaften Forderungen handelt es sich zum Beispiel um Rechnungen, die mit einem erhöhten Ausfallrisiko aufgrund nicht eingegangener Zahlungen oder einer drohenden Insolvenz des Kunden behaftet sind. Bei der nun folgenden Bewertung der einzelnen Forderung erfolgt eine Einschätzung ob diese voraussichtlich beglichen oder schlussendlich als uneinbringliche Forderung als Ausfall inklusive Umsatzsteuer abgeschrieben werden kann.
In Gegensatz dazu findet in der Pauschalwertberichtigung mit der Abkürzung PWB keine Bewertung einzelner zweifelhafter Forderungen statt, sondern es erfolgt eine pauschale Einschätzung der bereits bekannten und möglichen Forderungsausfälle. Grundlage dieser pauschalen Bewertung sind zugrunde liegende Werte aus den letzten Jahresabschlüsse. Diese werden als Prozentquote umgerechnet und auf den betreffenden Jahresabschluss angewendet.
Unabhängig für welche Bewertungsart sich der Einzelne entscheidet, erfolgt die schlussendliche Angabe des Umlaufvermögens immer nach dem strengen Niederstwertprinzip. Dabei wird stets nur der jeweils niedrigste Wert des Vermögens, allerdings mit enthaltener Umsatzsteuer, angegeben.