Einzelwertberichtigung

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Die Einzelwertberichtigung stellt einen wichtigen Teil des Jahresabschluss dar. Hierbei handelt es sich um eine detaillierte Aufstellung aller in einem Geschäftsjahr entstandenen Forderungen, welche aufgrund von äußeren Umständen einer neuen Bewertung bedürfen. Hintergrund dieses teils sehr aufwendigen Vorgehens ist das Kennzeichnen von Ausfallrisiken in den Bilanzen. Dafür werden ursprünglich als einwandfreie Forderungen deklarierte Posten in zweifelhafte Forderungen umgewandelt.

Als berechtigte Gründe dienen zum Beispiel trotz Mahnungen unbezahlte Rechnungen oder neue Informationen über die Bonität des Kunden. Ausgewiesen werden die zweifelhaften Forderungen stets netto. Die Forderungen bleiben so lange umgebucht bis sie entweder beglichen sind und damit wieder als einwandfrei gelten oder endgültig uneinbringlich sind und damit inklusive Umsatzsteuerkorrektur direkt abgeschrieben werden. Auch bei der Erstellung einer Einzelwertberichtigung sind die Regeln des Niederstwertprinzips anzuwenden. Wobei bei allen zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen immer der geringste Wert im Jahresabschluss abgegeben wird.

Beispiel:

Durch eine allgemeine Wirtschaftsflaute sinken die Absatzmärkte und Firma Althaus & Söhne gerät in Zahlungsschwierigkeiten.

Die nun zweifelhafte Forderung von 4680 Euro wird somit umgebucht.

Durch einen achtwöchigen Zahlungsaufschub konnte die Firma ihre Zahlungsschwierigkeiten durch Umstrukturierungsmaßnahmen lösen und die offene Rechnung begleichen. Die Forderung gilt somit wieder als einwandfrei.

Ein gesonderter Fall tritt jedoch bei einer Ratenzahlung ein, die sich über den Jahresabschluss hinaus erstreckt. In diesem Fall werden im nächsten Geschäftsjahr eingegangene Zahlungen als periodenfremde Erträge gebucht und in den Bilanzen kenntlich gemacht.

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