Bilanzierungsgrundsätze

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Da man als Unternehmen die Pflicht hat Bilanzen und Jahresabschlüsse zu erstellen, so ist das Erstellen dieser wichtigen Unterlagen den Bilanzierungsgrundsätzen unterworfen. Hiermit ist gewährleistet, dass nicht jeder Unternehmer Jahresabschluss und Bilanz nach seinen eigenen Vorstellungen erstellen kann. Hierbei gibt es den Grundsatz

Der Grundsatz der Wahrheit (Wahrheitsprinzip)

besagt, dass alle Angaben in der Buchhaltung den wirklichen Werten entsprechen müssen. Das heißt aber auch, dass keine Buchung vergessen werden darf und es dürfen auch keine Buchungen gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben. Kann man in der persönlichen Haushaltsrechnung Werte einfach anpassen, so muss die unternehmerische Buchführung auf den Cent genau stimmen, sodass man sie auch mit Rechnungen und anderen Belegen beweisen kann.

Der Grundsatz der Klarheit (Klarheitsprinzip)

lässt kein kreatives Chaos bei der Ausführung der Buchführung zu. Zettelwirtschaft oder die ganz persönliche Auslegung einer Kontoführung sind nicht erlaubt, denn gerade die Buchführung kann immer wieder Objekt einer Prüfung durch Steuerbeamte oder andere Instanzen sein. Mit einer einheitlichen Buchführung können die Prüfer die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens so überblicken, dass dies nicht zu unnützen Zeitverlusten führen muss.

Der Grundsatz der Vorsicht (Vorsichtsprinzip)

lässt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation keinen Spielraum für eine schöne Ausschmückung offen. Möchte man einem potenziellen Käufer vielleicht das Unternehmen als lohnendes Objekt darstellen, so ist dies mit den Bilanzierungsgrundsätzen nicht erlaubt, denn hier muss man die wirtschaftliche Situation genauso so darstellen, wie sie wirklich ist und dies muss eher pessimistischer sein als zu optimistisch.
Wer sich um die Buchführung seines Betriebes kümmern muss, der hat natürlich immer wieder Vorgänge, die er im besten Fall mit hohen Werten ansetzen möchte. Doch die Bilanzierungsgrundsätze schreiben es vor, dass man bei der Bewertung von Verlusten und Gewinnen mit Vorsicht vorgehen soll. So dürfen Gewinne nur bilanziert werden, wenn sie auch wirklich entstanden sind. Verluste und Risiken sollen dagegen immer höher bewertet werden.

Das Vorsichtsprinzip soll in der Buchhaltung verhindern, dass durch die Tätigkeit einem Unternehmen finanzielle Schäden entstehen können. Hierbei ist die vorsichtige Bewertung der Schulden und Vermögenswerte einfach von entscheidender Wichtigkeit. Gesetzlich geregelt ist das Vorsichtsprinzip im Handelsgesetzbuch § 252 Abs. 4 Nr. 1. Hierdurch kann der Schutz der Gläubiger gesichert werden und die Existenz des eigenen Unternehmens dazu.

 

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

bezieht sich auf den Aufwand den es bereiten kann, wenn man eine ordnungsgemäße Buchhaltung führen muss. Hierbei muss sich alles in einem vernünftigen Rahmen bewegen, der dem Umfang der Buchhaltung angemessen ist.

Hält man sich an die Bilanzierungsgrundsätze, dann kann die entstandene Buchhaltung auch zur Visitenkarte des Unternehmens werden. Nicht nur das ein Prüfer hier sofort alle Werte nachlesen kann, auch eventuelle Geldgeber werden schneller Ja sagen, wenn alle Buchungen ordnungsgemaß erledigt wurden.

Imparitätsprinzip

Damit alle Werte in der Buchhaltung mit einem exakt gültigen Wert angesetzt werden können, kann man mit dem Imparitätsprinzip einer Vorschrift folgen, die für alle Buchhaltungsfälle allgemeingültig ist. Hierbei muss der Buchhalter nur darauf achten,

– das Schulden nach dem Höchstwertprinzip und
– das Vermögensgegenstände stets nach dem Niederstwertprinzip

bewertet werden müssen. So wird zum Beispiel bei Aktien bei einem Kursverfall immer der niedrigere Werte angesetzt. Will man aber Schulden bewerten, so muss der Höchstwert angesetzt werden, da man bei der Bewertung immer dem Imparitätsprinzip in der Buchhaltung folgen soll.

Beispiel Imparitätsprinzip:

Unternehmen A wollte Eigenkapital gewinnbringend anlegen und hat sich Aktien angeschafft. Mit dem Anschaffungswert hatten sie einen Wert von 100 Euro. In Folge von Kursverlusten ist der Wert aber auf 80 Euro gefallen. Mit dem Niederstwertprinzip muss jetzt am Jahresende der Wert von 80 Euro angesetzt werden.

Sind aber die Schulden von 100 Euro auf 80 Euro gesenkt worden, dann muss der Buchhalter trotzdem den Wert von 100 Euro buchen, da bei den Schulden immer der Höchstwert genommen werden muss.

Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip gehört ebenfalls zu den Bilanzgrundsätzen und es regelt wie Gewinne und Verluste beim Jahresabschluß angesetzt werden dürfen.

Bei den Gewinnen

muss der Gewinn während des vergangenen Geschäftsjahres erst wirklich realisiert worden sein. Die Aussicht auf einen Gewinn kann nicht bilanziert werden.

Bei den Verlusten und Risiken

müssen die realen Verluste natürlich ebenso bilanziert werden, aber hier kommt noch dazu, dass ebenfalls Verluste und Risiken berücksichtigt werden müssen, die noch nicht eingetroffen sind. Hierbei muss deren Eintreten aber als wahrscheinlich angesehen werden kann. So können Rückstellungen zu diesen Verlusten und Risiken gezählt werden, damit man sich für spätere Geschäftsjahre absichern kann. Für die Mitarbeiter werden hierbei oftmals für eine Betriebsrente Pensionsrückstellungen bilanziert, denn ein eingesessenes und gewinnbringendes Unternehmen kann davon ausgehen, dass Mitarbeiter, die mit einer Festanstellung versehen sind, auch das Rentenalter erreichen können und dann den Vorzug einer Betriebsrente erleben können.

Beispiel Realisationsprinzip:

Das Unternehmen C hat beim Jahresabschluß seinen Blick auf die Posten Gewinn und Verlust gerichet. Hier sieht der Buchhalter, dass zwar bei den Gewinnen sich ein Wert von 70 Euro zeigen kann, aber er hatte gehofft, dass er noch weitere 20 Euro erwirtschaftet hätte. Hier dürfen nur die wirklich erwirtschafteten 70 Euro angesetzt werden. Bei den Verlusten kann der Wert mit 50 Euro angezeigt werden, doch es gibt noch weitere Lieferungen über 30 Euro auf deren Bezahlung man wohl mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr hoffen kann. So müssen hier die Verluste mit 80 Euro angesetzt werden, denn auch die noch nicht eingetroffenen Verluste müssen verbucht werden beim Jahresabschluss.

Imparitätsprinzip / Realisationsprinzip

Da das Imparitätsprinzip als Grundsatz der allgemeingültig für die Buchhaltung ist, die Vermögens- und Schuldwert festsetzt, dann eine genaue Bewertung in der Bilanz erfolgen. Wichtig für die Bewertung ist bei Vermögensgegenständen das Niederstwertprinzip und für die Schulden muss das Höchstwertprinzip gelten.
Ein gutes Beispiel für beide Prinzipien der Bewertung sind Aktienkäufe.

Kauft ein Unternehmen Aktien zu Anschaffungskosten von 100 Euro, dann muss sie bei der Erhöhung des Kurswertes der Aktien auf 120 Euro aufgrund des Realisationsprinzips die Aktien trotzdem weiterhin zu den Anschaffungskosten bewerten.

Sinkt der Kurs der Aktien jedoch unter die Anschaffungskosten auf einen Wert von 80 Euro, dann ist der derzeitige Kurswert der Aktien bei der Bewertung anzusetzen, sodass man dem Imparitätsprinzip folgt, was immer die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip vorschreiben will. Zeigen sich mehrere mögliche Werte, die man verbuchen könnte, so ist es immer eine Erleichterung, wenn man genau weiß, ob man den niedrigsten oder höchsten Wert wählen soll.

Bilanzkontinuität

Die Bilanzkontinuität hat den Zweck, dass sich aus den Bilanzen der einzelnen Geschäftsjahren eine Entwicklung des Unternehmens ablesen lassen kann und die Abschlüsse untereinander vergleichbar sind. Deshalb dürfen Bewertungsmethoden u.ä. nicht einfach willkürlich geändert werden.

Höchstwertprinzip

Besonders in der Buchhaltung kommt es immer auf die genaue Festsetzung der Werte einzelner Posten an. Hierfür wird das Imparitätsprinzip herangezogen, sodass Vermögensgegenstände nach dem Niederstwertprinzip anzusetzen sind. Wer aber Schulden in seinem Jahresabschluß verbuchen muss, der wird sich nach dem Höchstwertprinzip richten müssen. So muss beim Blick auf die Werte der Schulden innerhalb eines Geschäftsjahres darauf geachtet werden, dass die Schulden stets am Ende des Jahres mit dem höchsten Wert angesetzt werden. Grundlage hierfür ist der § 253 im Handelsgesetzbuch, wodurch die Schulden eines Unternehmens bei Zweifeln stets mit dem höheren Wert anzusetzen ist.

Beispiel Höchstwertprinzip:

Ein gutes Beispiel sind immer Währungsverbindlichkeiten, bei denen es immer wieder zu Kursschwankungen kommen kann. Hier muss beim Jahresabschluss immer der höhere Wert angesetzt werden, wenn man dem Höchstwertprinzip folgen will. Hat man also beim Kauf der Währungen einen Preis von 100 Euro gezahlt und unterliegen diese Währungen immer wieder Schwankungen, sodass Werte von 80, 90 oder 140 Euro entstehen können, dann kann der Buchhalter durch das Höchstwertprinzip nur den höchsten Wert von 140 Euro ansetzen.

Niederstwertprinzip

Geht es um die exakte Bewertung von Werten in der Bilanz und in der Buchhaltung, dann muss der Buchhalter dem Imparitätsprinzip folgen. Hierbei ist zu beachten, dass Vermögensgegenstände immer nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden. Das heißt für den Buchhalter, dass er bei der Bemessung der Werte für den Vermögensgegenstand stets den niedrigsten Wert ansetzen muss.

Sinkt also der Wert eines Vermögensgegenstandes im Laufe eines Geschäftsjahres, dann dürfen nicht mehr die Anschaffungskosten ansetzen, sondern es muss der geringste Wert des Jahres beim Jahresabschluss aufgeführt werden.

Beispiel Niederstwertprinzip:

Unternehmen B wollte mit Aktien noch zusätzliche Gewinne erwirtschaften, doch aus den Anschaffungskosten von 100 Euro sind im Laufe des Geschäftsjahres aufgrund schlechter Kurse nur noch 75 Euro geworden. Wird hier das Niederstwertprinzip angewandt, dann muss direkt beim Jahresabschluss immer der geringere Wert von 75 Euro angesetzt werden. Da gerade bei Aktien die Kurse im Laufe eines Geschäftsjahres sehr stark schwanken können, so muss der Buchhalter den geringsten Wert finden und dieser ist dann als Niederstwert anzusetzen.

 

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