Lohnnebenkosten: Was kostet ein Mitarbeiter wirklich?

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Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die für einen Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn anfallen. Sie erhöhen die tatsächlichen Personalkosten deutlich über den Bruttoverdienst hinaus und bestehen vor allem aus den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, gesetzlichen Umlagen sowie weiteren personalbezogenen Aufwendungen.

Was sind Lohnnebenkosten?

Als Lohnnebenkosten bezeichnet man den Teil der Personalkosten, der über das Bruttoentgelt hinausgeht. Man unterscheidet zwischen direkten und indirekten Lohnnebenkosten. Direkte Lohnnebenkosten sind die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Indirekte Lohnnebenkosten umfassen zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Für den Arbeitgeber ist entscheidend, dass ein Mitarbeiter spürbar mehr kostet als sein Bruttogehalt vermuten lässt. Diese zusätzlichen Kosten fließen als Personalaufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und beeinflussen die Kalkulation von Produkten und Dienstleistungen erheblich. Als Faustregel gilt, dass ein Mitarbeiter das Unternehmen rund 20 bis 30 Prozent mehr kostet als sein Bruttogehalt, in personalintensiven Branchen mit hohen Sonderleistungen sogar noch deutlich mehr. Diese Kosten sollten Arbeitgeber von Beginn an in ihre Personalplanung einbeziehen, um böse Überraschungen bei der Budgetierung zu vermeiden.

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Den größten Block bilden die paritätisch getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber trägt in der Regel etwa die Hälfte folgender Beiträge:

  • Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitgeberanteil 9,3 %)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (Arbeitgeberanteil 1,3 %)
  • Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, hälftig getragen
  • Pflegeversicherung: 3,4 % (Arbeitgeberanteil grundsätzlich hälftig, Sonderregelung in Sachsen)

Hinzu kommen die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaft), die Insolvenzgeldumlage (U3) sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft, die der Arbeitgeber allein trägt.

Berechnungsbeispiel

Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro monatlich betragen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung überschlägig rund 20 bis 21 Prozent:

  • Rentenversicherung: 3.000 × 9,3 % = 279 EUR
  • Arbeitslosenversicherung: 3.000 × 1,3 % = 39 EUR
  • Krankenversicherung (ca. 8,1 % inkl. Zusatzbeitrag): rund 243 EUR
  • Pflegeversicherung (ca. 1,7 %): rund 51 EUR

Zusammen mit Umlagen und Unfallversicherung liegen die Personalgesamtkosten damit bei etwa 3.650 bis 3.700 Euro monatlich. Die Buchung der Personalkosten erfolgt typischerweise: Löhne und Gehälter sowie gesetzliche soziale Aufwendungen an Verbindlichkeiten Sozialversicherung und Bank. Für die betriebliche Kalkulation rechnet man häufig mit einem Personalkostenzuschlag, der die Lohnnebenkosten prozentual auf den Bruttolohn aufschlägt. Die tatsächlichen Kosten einer geleisteten Arbeitsstunde liegen dadurch spürbar über dem vereinbarten Stundenlohn. Wer Angebote kalkuliert oder interne Stundensätze bildet, muss die Lohnnebenkosten einrechnen, um kostendeckend zu arbeiten. Auch geldwerte Vorteile aus Sachbezügen wie einem Dienstwagen zählen zu den Personalkosten und sind entsprechend zu berücksichtigen.

Häufige Fragen zu Lohnnebenkosten

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten in Prozent?

Die gesetzlichen Arbeitgeber-Sozialabgaben liegen bei etwa 20 bis 21 Prozent des Bruttolohns. Rechnet man indirekte Kosten wie Urlaub, Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen hinzu, können die gesamten Lohnnebenkosten je nach Branche 40 Prozent und mehr erreichen.

Trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein?

Die klassischen Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch geteilt. Die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Umlagen U1, U2 und U3 trägt der Arbeitgeber jedoch vollständig allein.

Sind Lohnnebenkosten steuerlich absetzbar?

Ja. Für das Unternehmen sind sämtliche Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

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