Die Handelsbilanz und die Steuerbilanz sind zwei Ausprägungen des Jahresabschlusses mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Über das Maßgeblichkeitsprinzip sind beide eng miteinander verknüpft: Die Handelsbilanz bildet grundsätzlich die Grundlage für die Steuerbilanz und damit für die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns.
Inhaltsverzeichnis
Was unterscheidet Handels- und Steuerbilanz?
Die Handelsbilanz wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufgestellt. Sie dient dem Gläubigerschutz und der Information von Anteilseignern und ist stark vom Vorsichtsprinzip geprägt. Die Steuerbilanz richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dient der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns als Grundlage der Besteuerung.
Aus diesen unterschiedlichen Zwecken folgen abweichende Interessen: Der vorsichtige Kaufmann möchte sich handelsrechtlich nicht zu reich rechnen, während der Staat ein Interesse an einem eher gleichmäßigen und nicht zu niedrig ausgewiesenen Gewinn hat. Daraus ergeben sich unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die in einzelnen Punkten voneinander abweichen.
Das Maßgeblichkeitsprinzip
Nach § 5 Abs. 1 EStG ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich. Das bedeutet: Die Werte der ordnungsgemäß aufgestellten Handelsbilanz werden grundsätzlich in die Steuerbilanz übernommen, solange keine zwingende steuerliche Vorschrift etwas anderes verlangt. Man unterscheidet:
- Materielle Maßgeblichkeit: Die handelsrechtlichen Ansätze und Bewertungen werden für die Steuerbilanz übernommen.
- Durchbrechungen der Maßgeblichkeit: Zwingende steuerliche Sondervorschriften gehen vor, etwa steuerliche Bewertungsvorbehalte nach § 5 Abs. 6 EStG.
In der Praxis stellen viele Unternehmen keine eigenständige Steuerbilanz auf, sondern leiten den steuerlichen Gewinn über eine Überleitungsrechnung aus der Handelsbilanz ab. Die früher geltende umgekehrte Maßgeblichkeit, nach der steuerliche Ansätze in die Handelsbilanz zurückwirkten, wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz weitgehend abgeschafft.
Typische Abweichungen
Unterschiede zwischen beiden Bilanzen entstehen unter anderem bei:
- Drohverlustrückstellungen: handelsrechtlich zu bilden, steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG unzulässig
- Abschreibungen: unterschiedliche Nutzungsdauern und zulässige Methoden
- selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen: handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht, steuerliches Aktivierungsverbot
- Rückstellungen: abweichende Bewertung und Abzinsung
Solche Differenzen können in der Handelsbilanz zu latenten Steuern führen, die den zeitlichen Unterschied zwischen handels- und steuerrechtlichem Gewinn abbilden.
Man unterscheidet dabei nach der Dauer der Abweichung. Temporäre Differenzen gleichen sich im Zeitablauf wieder aus, etwa wenn eine Rückstellung handels- und steuerrechtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufwandswirksam wird; sie sind Grundlage der latenten Steuern. Permanente Differenzen bleiben dagegen dauerhaft bestehen, zum Beispiel bei steuerlich nicht abziehbaren Betriebsausgaben, und führen nicht zu latenten Steuern. Für kleine Kapitalgesellschaften bestehen zudem Erleichterungen bei der Bildung und dem Ausweis latenter Steuern, sodass der praktische Aufwand vom Umfang und der Rechtsform des Unternehmens abhängt.
Häufige Fragen zu Steuer- und Handelsbilanz
Was bedeutet das Maßgeblichkeitsprinzip?
Es besagt, dass die handelsrechtliche Bilanz grundsätzlich für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, soweit keine zwingenden steuerlichen Vorschriften entgegenstehen.
Muss jedes Unternehmen eine Steuerbilanz erstellen?
Nein. Viele Unternehmen erstellen nur eine Handelsbilanz und leiten den steuerlichen Gewinn über eine Überleitungsrechnung ab.
Warum weichen beide Bilanzen voneinander ab?
Weil sie unterschiedliche Ziele verfolgen: Die Handelsbilanz betont den Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip, die Steuerbilanz die zutreffende Gewinnermittlung für die Besteuerung.
Was sind latente Steuern?
Latente Steuern bilden den Steuereffekt zeitlicher Unterschiede zwischen handels- und steuerrechtlichem Gewinn ab. Sie werden in der Handelsbilanz als aktive oder passive latente Steuern ausgewiesen und gleichen sich in späteren Jahren wieder aus.