Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist die zusammenfassende Steuererklärung, mit der ein Unternehmer die Umsatzsteuer eines gesamten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt abrechnet. Sie führt alle unterjährig abgegebenen Voranmeldungen zusammen und ermittelt die endgültige Steuerschuld oder ein Guthaben für das Jahr.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Umsatzsteuerjahreserklärung?
Während der Unternehmer unterjährig laufend Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt und Vorauszahlungen leistet, fasst die Jahreserklärung diese Angaben endgültig zusammen. In ihr werden alle steuerpflichtigen Umsätze, steuerfreien Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern des Jahres erklärt. Die Pflicht zur Abgabe ergibt sich aus § 18 Abs. 3 UStG. Die Jahreserklärung ist eine Steueranmeldung, die der Unternehmer selbst berechnet und der nach Zustimmung des Finanzamts die Wirkung eines Steuerbescheids zukommt.
Ablauf und Berechnung
In der Jahreserklärung wird die Jahressteuerschuld berechnet und den bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt:
- Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen Umsätzen des Jahres
- − abziehbare Vorsteuer des Jahres
- = Umsatzsteuer-Zahllast des Jahres
- − Summe der geleisteten Vorauszahlungen
- = Abschlusszahlung oder Erstattung
Ergibt sich eine Abschlusszahlung, ist diese innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung fällig. Ein Guthaben wird vom Finanzamt erstattet oder mit anderen Steuerschulden verrechnet. Differenzen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung entstehen häufig durch nachträgliche Korrekturen oder Berichtigungen.
Fristen und Abgabe
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist elektronisch über ELSTER authentifiziert zu übermitteln. Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Versäumte Fristen können einen Verspätungszuschlag auslösen.
- Ohne Berater: bis 31. Juli des Folgejahres
- Mit Berater: i. d. R. bis Ende Februar des übernächsten Jahres
Anhand der Jahreserklärung gleicht das Finanzamt die Summe der unterjährig gemeldeten Beträge mit dem tatsächlichen Jahresergebnis ab. Dabei werden auch Sachverhalte berücksichtigt, die in den Voranmeldungen noch nicht oder fehlerhaft erfasst waren, etwa nachträgliche Rechnungskorrekturen, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG oder unentgeltliche Wertabgaben. Die Jahreserklärung hat damit Vorrang vor den einzelnen Voranmeldungen.
Der Voranmeldungszeitraum hängt von der Steuer des Vorjahres ab: Beträgt sie mehr als 9.000 €, ist monatlich voranzumelden; bei mehr als 2.000 € bis 9.000 € vierteljährlich. Liegt sie darunter, kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien, sodass nur die Jahreserklärung abzugeben ist. Unabhängig davon ist die Jahreserklärung stets einmal jährlich einzureichen. Wer die Voranmeldungen sorgfältig führt, hat die Jahreserklärung in der Regel schnell erstellt, da die meisten Werte bereits vorliegen und lediglich zusammengeführt sowie um Jahreskorrekturen ergänzt werden müssen.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuerjahreserklärung
Worin liegt der Unterschied zur Voranmeldung?
Die Voranmeldung ist eine unterjährige Vorauszahlung (monatlich oder vierteljährlich), die Jahreserklärung die endgültige Abrechnung des gesamten Jahres. Erst die Jahreserklärung legt die tatsächliche Steuerschuld verbindlich fest.
Müssen auch Kleinunternehmer eine Jahreserklärung abgeben?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG waren bislang grundsätzlich ebenfalls zur Abgabe verpflichtet, wiesen darin aber keine Umsatzsteuer aus. Die Pflicht für Kleinunternehmer wurde zuletzt gelockert; maßgeblich ist die aktuelle Rechtslage und die Aufforderung des Finanzamts.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Besteuerungsgrundlagen notfalls schätzen. Es empfiehlt sich daher, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.