Vorsteuer und Vorsteuerabzug: Buchung und Berechnung

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Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die einem Unternehmen von seinen Lieferanten in Rechnung gestellt wird. Über den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kann das Unternehmen diese Beträge vom Finanzamt zurückholen. Vorsteuer und Vorsteuerabzug sind damit das Herzstück des deutschen Umsatzsteuersystems und entscheidend dafür, dass die Steuer Unternehmen nicht dauerhaft belastet.

Was ist die Vorsteuer?

Kauft ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen ein, zahlt es an den Lieferanten den Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Diese gezahlte Umsatzsteuer ist aus Sicht des einkaufenden Unternehmens die Vorsteuer. Sie stellt für den Betrieb keine endgültige Belastung dar, sondern eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Über den Vorsteuerabzug wird verhindert, dass die Umsatzsteuer auf jeder Handelsstufe erneut in voller Höhe anfällt und sich aufsummiert. Damit trägt letztlich nur der Endverbraucher die Steuer.

Voraussetzungen und Berechnung

Der Vorsteuerabzug ist an Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für sein Unternehmen beziehen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG vorliegen.
  • Die Leistung darf nicht mit steuerfreien Ausgangsumsätzen zusammenhängen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Die an das Finanzamt zu zahlende Zahllast ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinnahmten Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer:

  • Zahllast = Umsatzsteuer (aus Verkäufen) − Vorsteuer (aus Einkäufen)

Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht ein Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt dem Unternehmen erstattet.

Buchung und Beispiel

Beim Wareneinkauf wird die Vorsteuer als eigener Betrag gebucht. Beispiel: Ein Unternehmen kauft Waren für 1.000 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (190 €).

  • Wareneingang 1.000 € und Vorsteuer 190 € an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.190 €

Beim Verkauf entsteht spiegelbildlich Umsatzsteuer. Am Monatsende werden Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander verrechnet. Vereinnahmt das Unternehmen etwa 500 € Umsatzsteuer und hat 190 € Vorsteuer gezahlt:

  • Zahllast = 500 € − 190 € = 310 €
  • Buchung des Ausgleichs: Umsatzsteuer an Vorsteuer und an Umsatzsteuer-Zahllast

Die ermittelte Zahllast wird über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gemeldet und abgeführt.

In der Praxis ist der Vorsteuerabzug eine der häufigsten Fehlerquellen bei Betriebsprüfungen. Fehlt eine Pflichtangabe auf der Rechnung – etwa die vollständige Anschrift, die Steuernummer oder eine korrekte Leistungsbeschreibung –, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Bei gemischt genutzten Leistungen, die sowohl unternehmerischen als auch privaten Zwecken dienen, ist der abziehbare Anteil sachgerecht aufzuteilen. Auch für innergemeinschaftliche Erwerbe und Leistungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens gelten besondere Regeln, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer selbst schuldet und zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Eine sorgfältige Rechnungsprüfung sichert daher den Vorsteuerabzug ab.

Häufige Fragen zur Vorsteuer

Wer darf Vorsteuer abziehen?

Nur Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, die eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen und die Leistung für ihr Unternehmen beziehen. Privatpersonen und Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer?

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen (Einkäufe), Umsatzsteuer die auf Ausgangsrechnungen (Verkäufe). Die Differenz beider Beträge ergibt die Zahllast gegenüber dem Finanzamt.

Was passiert bei einem Vorsteuerüberhang?

Übersteigt die gezahlte Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer, entsteht ein Vorsteuerüberhang. Das Finanzamt erstattet den Differenzbetrag, was besonders bei hohen Investitionen häufig vorkommt.

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