Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Methoden, den Entstehungszeitpunkt der Steuer festzulegen: die Soll-Versteuerung (Regelfall) und die Ist-Versteuerung (auf Antrag). Der Unterschied liegt darin, wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss — ob bereits bei Rechnungsstellung oder erst bei tatsächlichem Zahlungseingang.
Inhaltsverzeichnis
Soll-Versteuerung (Regelfall)
Bei der Soll-Versteuerung (§ 16 UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde — unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Der Unternehmer muss die Steuer also vorfinanzieren.
Beispiel: Rechnung über 5.000 € netto am 15. März ausgestellt, Zahlung erst im Mai. Bei Soll-Versteuerung ist die USt von 950 € bereits in der März-UStVA (fällig 10. April) zu melden.
Ist-Versteuerung (auf Antrag)
Bei der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde.
Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung
| Voraussetzung | Grenze |
|---|---|
| Vorjahresumsatz | ≤ 600.000 € (ab 2024: geplant ≤ 800.000 €) |
| Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Satz 1 EStG) | Keine Umsatzgrenze |
| Behördlich zugelassene Buchführung nach § 148 AO | Auf Antrag |
Vorteile der Ist-Versteuerung für Unternehmer
- Kein Liquiditätsnachteil durch Steuervorfinanzierung
- Besonders vorteilhaft bei langen Zahlungszielen (z. B. 60–90 Tage)
- Vereinfachte Buchhaltung für kleine Unternehmer
Buchungssatz im Vergleich
Soll-Versteuerung (Rechnungsstellung): Steuer entsteht sofort bei Buchung der Forderung:
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Forderungen L+L (1400) | 5.950,00 € | Umsatzerlöse (4400) | 5.000,00 € |
| Umsatzsteuer (1776) | 950,00 € |
Ist-Versteuerung: USt-Konto wird erst bei Zahlungseingang gebucht; bis dahin bleibt ein neutrales „USt ausstehend“-Konto aktiv.
Antrag und Widerruf
Der Antrag auf Ist-Versteuerung ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Er gilt ab dem Kalenderjahr, in dem er genehmigt wird. Ein Wechsel zurück zur Soll-Versteuerung ist ebenfalls durch Antrag oder Wegfall der Voraussetzungen möglich.