Ist-Versteuerung vs. Soll-Versteuerung: Unterschied und Antrag

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Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Methoden, den Entstehungszeitpunkt der Steuer festzulegen: die Soll-Versteuerung (Regelfall) und die Ist-Versteuerung (auf Antrag). Der Unterschied liegt darin, wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss — ob bereits bei Rechnungsstellung oder erst bei tatsächlichem Zahlungseingang.

Soll-Versteuerung (Regelfall)

Bei der Soll-Versteuerung (§ 16 UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde — unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Der Unternehmer muss die Steuer also vorfinanzieren.

Beispiel: Rechnung über 5.000 € netto am 15. März ausgestellt, Zahlung erst im Mai. Bei Soll-Versteuerung ist die USt von 950 € bereits in der März-UStVA (fällig 10. April) zu melden.

Ist-Versteuerung (auf Antrag)

Bei der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde.

Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung

Voraussetzung Grenze
Vorjahresumsatz ≤ 600.000 € (ab 2024: geplant ≤ 800.000 €)
Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Satz 1 EStG) Keine Umsatzgrenze
Behördlich zugelassene Buchführung nach § 148 AO Auf Antrag

Vorteile der Ist-Versteuerung für Unternehmer

  • Kein Liquiditätsnachteil durch Steuervorfinanzierung
  • Besonders vorteilhaft bei langen Zahlungszielen (z. B. 60–90 Tage)
  • Vereinfachte Buchhaltung für kleine Unternehmer

Buchungssatz im Vergleich

Soll-Versteuerung (Rechnungsstellung): Steuer entsteht sofort bei Buchung der Forderung:

Soll Betrag Haben Betrag
Forderungen L+L (1400) 5.950,00 € Umsatzerlöse (4400) 5.000,00 €
Umsatzsteuer (1776) 950,00 €

Ist-Versteuerung: USt-Konto wird erst bei Zahlungseingang gebucht; bis dahin bleibt ein neutrales „USt ausstehend“-Konto aktiv.

Antrag und Widerruf

Der Antrag auf Ist-Versteuerung ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Er gilt ab dem Kalenderjahr, in dem er genehmigt wird. Ein Wechsel zurück zur Soll-Versteuerung ist ebenfalls durch Antrag oder Wegfall der Voraussetzungen möglich.

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