Die Ist-Versteuerung und die Soll-Versteuerung regeln, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt entsteht und abzuführen ist. Bei der Soll-Versteuerung kommt es auf die Rechnungsstellung an, bei der Ist-Versteuerung auf den tatsächlichen Zahlungseingang. Welche Methode angewendet wird, hat erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität eines Unternehmens.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Ist- und Soll-Versteuerung?
Die Soll-Versteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 UStG) ist der gesetzliche Regelfall. Die Umsatzsteuer entsteht hier bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Leistung beziehungsweise der Rechnungsstellung. Bei der Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde. Das Unternehmen muss die Steuer also erst abführen, wenn das Geld eingegangen ist. Der Unterschied betrifft ausschließlich den Zeitpunkt der Steuerentstehung, nicht die Höhe der Steuer – über die gesamte Laufzeit zahlt das Unternehmen in beiden Verfahren denselben Betrag.
Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung
Die Ist-Versteuerung muss beantragt werden und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein:
- Umsatzgrenze: Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 € nicht überschritten.
- Keine Buchführungspflicht: Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen (z. B. bei Einnahmenüberschussrechnung).
- Freiberufler: Angehörige der freien Berufe können die Ist-Versteuerung unabhängig vom Umsatz nutzen.
Wichtig: Auch bei der Ist-Versteuerung bleibt der Vorsteuerabzug an die Rechnung und nicht an die Zahlung gebunden – die Vorsteuer kann also bereits bei Rechnungseingang gezogen werden.
Antrag und Liquiditätsvorteil
Die Ist-Versteuerung wird formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt, häufig direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung. Das Finanzamt genehmigt sie durch Bescheid. Der wesentliche Vorteil liegt in der Liquidität:
- Die Umsatzsteuer muss erst nach Zahlungseingang abgeführt werden.
- Das Unternehmen geht nicht in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt.
- Besonders bei langen Zahlungszielen oder Forderungsausfällen sinkt das Liquiditätsrisiko.
Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer dagegen schon mit der Rechnung abgeführt werden, auch wenn der Kunde erst Wochen später zahlt.
Häufige Fragen zur Ist- und Soll-Versteuerung
Welche Versteuerung ist für Existenzgründer sinnvoll?
Für die meisten Gründer ist die Ist-Versteuerung vorteilhaft, weil die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang fällig wird. Das schont die Liquidität in der Anfangsphase. Voraussetzung ist, dass die maßgebliche Umsatzgrenze nicht überschritten wird und das Finanzamt die Ist-Versteuerung auf Antrag genehmigt.
Ändert sich beim Vorsteuerabzug etwas?
Nein. Der Vorsteuerabzug richtet sich in beiden Verfahren nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und dem Leistungsbezug, nicht nach der Zahlung. Die Ist-Versteuerung betrifft nur die abzuführende Umsatzsteuer.
Kann man zwischen den Verfahren wechseln?
Ja, ein Wechsel ist auf Antrag zum Jahreswechsel möglich. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ist zwingend zur Soll-Versteuerung zu wechseln. Beim Übergang ist darauf zu achten, dass kein Umsatz doppelt oder gar nicht erfasst wird. Forderungen, die im alten Verfahren bereits der Umsatzsteuer unterlagen, dürfen nach dem Wechsel nicht erneut versteuert werden. Eine saubere Überleitungsrechnung zum Stichtag verhindert solche Fehler und ist bei einer späteren Betriebsprüfung von Vorteil.