Innergemeinschaftliche Lieferung: Umsatzsteuer & Buchung

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Eine innergemeinschaftliche Lieferung (IGL) liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Lieferung von der deutschen Umsatzsteuer befreit, da die Besteuerung im Bestimmungsland stattfindet.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist das umsatzsteuerliche Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb beim Empfänger. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Grundgedanke ist das Bestimmungslandprinzip: Die Ware soll dort besteuert werden, wo sie verbraucht wird. Deshalb bleibt die Lieferung im Ursprungsland steuerfrei, und der Erwerber versteuert den Vorgang in seinem Land als innergemeinschaftlichen Erwerb. Auf diese Weise wird eine Doppelbesteuerung innerhalb des EU-Binnenmarktes vermieden und der grenzüberschreitende Handel zwischen Unternehmen erleichtert. Voraussetzung ist stets, dass es sich um eine Lieferung an einen anderen Unternehmer handelt – Lieferungen an private Endverbraucher folgen abweichenden Regeln.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Damit die Lieferung steuerfrei bleibt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
  • Der Abnehmer verwendet eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats.
  • Die Ware gelangt physisch von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  • Der Lieferant führt den Buch- und Belegnachweis, insbesondere die Gelangensbestätigung.
  • Der Umsatz wird in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet.

Fehlt einer dieser Nachweise, kann die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung versagen und Umsatzsteuer nachfordern. Die gültige USt-IdNr. des Abnehmers ist seit den sogenannten Quick Fixes eine materielle Voraussetzung und muss vor der Lieferung überprüft werden.

Buchung der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der steuerfreie Erlös wird auf einem gesonderten Erlöskonto erfasst. Verkauft ein Unternehmen Waren für 10.000 Euro netto an einen Kunden in Frankreich, lautet der Buchungssatz:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 10.000 EUR an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 10.000 EUR

Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. In der Rechnung sind die USt-IdNr. beider Parteien anzugeben sowie ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Der Umsatz ist außerdem in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu erklären. Werden die Nachweispflichten nicht erfüllt, muss der Vorgang steuerpflichtig behandelt und die Umsatzsteuer aus dem Entgelt herausgerechnet werden. Beim Empfänger löst der Vorgang spiegelbildlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus, den dieser in seinem Land der Erwerbsbesteuerung unterwirft und – bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung – zugleich wieder als Vorsteuer geltend machen kann. Dadurch bleibt der grenzüberschreitende Handel zwischen Unternehmen im Ergebnis umsatzsteuerlich neutral.

Häufige Fragen zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Wann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei?

Sie ist steuerfrei, wenn der Abnehmer Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen EU-Land ist, die Ware nachweislich in dieses Land gelangt und die formalen Nachweis- und Meldepflichten erfüllt sind.

Was ist die Gelangensbestätigung?

Die Gelangensbestätigung ist ein Belegnachweis, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass die Ware tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Sie ist zentraler Bestandteil des Belegnachweises für die Steuerbefreiung.

Worin unterscheidet sich die IGL von der Ausfuhrlieferung?

Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Warenbewegungen innerhalb der EU, die Ausfuhrlieferung dagegen Lieferungen in ein Drittland außerhalb der EU. Beide sind steuerfrei, unterliegen jedoch unterschiedlichen Nachweispflichten.

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