Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und führt sie an das Finanzamt ab. Die Rechnung wird ohne ausgewiesene Umsatzsteuer als Nettobetrag gestellt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und weist sie in seiner Rechnung aus. Beim Reverse Charge kehrt sich dieses Prinzip um: Der Empfänger der Leistung berechnet die Umsatzsteuer selbst, meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und kann sie – bei Vorsteuerabzugsberechtigung – im selben Zug wieder als Vorsteuer geltend machen. Ziel des Verfahrens ist die Vermeidung von Steuerausfällen und die Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Die Rechnung des Leistenden muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten und darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
Wichtige Anwendungsfälle nach § 13b UStG
Das Verfahren gilt nur für die im Gesetz abschließend genannten Fälle. Typische Beispiele sind:
- Sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer (z. B. Beratungs- oder Werbeleistungen aus dem EU-Ausland).
- Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
- Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie bestimmten Abfallstoffen.
- Gebäudereinigungsleistungen zwischen Unternehmern der Branche.
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro.
Buchung des Reverse-Charge-Umsatzes
Der Leistungsempfänger bucht sowohl die entstehende Umsatzsteuer als auch die abziehbare Vorsteuer. Erhält ein Unternehmer eine Bauleistung über 10.000 Euro netto, lautet die Buchung (bei 19 % und vollem Vorsteuerabzug):
- Aufwand 10.000 € und Vorsteuer § 13b 1.900 € an Verbindlichkeiten 10.000 € und Umsatzsteuer § 13b 1.900 €
Die Umsatzsteuer nach § 13b und die Vorsteuer gleichen sich bei voller Abzugsberechtigung aus – es ergibt sich keine Zahllast. In der Voranmeldung werden beide Beträge dennoch getrennt eingetragen.
Pflichten und häufige Fehler
Damit das Verfahren korrekt angewandt wird, müssen beide Seiten bestimmte Pflichten beachten. Der leistende Unternehmer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers hin. Der Leistungsempfänger berechnet die Steuer und trägt sie in seiner Voranmeldung ein. Häufige Fehler sind:
- Der leistende Unternehmer weist fälschlich Umsatzsteuer aus – diese schuldet er dann zusätzlich nach § 14c UStG, ohne dass sie der Empfänger als Vorsteuer abziehen darf.
- Der Empfänger vergisst die Anmeldung der § 13b-Steuer in der Voranmeldung.
- Das Verfahren wird auf Umsätze angewandt, die nicht unter § 13b UStG fallen.
Im Zweifel sollte vor Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens genau geprüft werden, ob einer der gesetzlich geregelten Tatbestände tatsächlich vorliegt.
Wird das Reverse-Charge-Verfahren sauber umgesetzt, bleibt es für den vorsteuerabzugsberechtigten Empfänger wirtschaftlich neutral. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und die richtige Kennzeichnung der Rechnung sind daher der beste Schutz vor Nachforderungen des Finanzamts und vermeidbaren Zinsen.
Häufige Fragen zu Reverse Charge
Wer schuldet beim Reverse Charge die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger. Er berechnet sie selbst und meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an, während der leistende Unternehmer netto abrechnet.
Muss die Rechnung einen besonderen Hinweis enthalten?
Ja. Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ tragen. Fehlt der Hinweis, bleibt die Steuerschuld dennoch beim Empfänger.
Kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen?
Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die selbst berechnete Umsatzsteuer im gleichen Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer geltend machen. Dann entsteht keine tatsächliche Zahllast.