Das Ehegattensplitting ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner. Es ist in § 32a Abs. 5 EStG geregelt und kann bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer spürbaren Steuerersparnis führen. Es ist damit eine der wichtigsten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Verheiratete.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet und anschließend fiktiv hälftig auf beide verteilt. Dadurch wird die Progression des Einkommensteuertarifs abgemildert: Statt dass der Partner mit dem höheren Einkommen allein in hohe Steuersätze rutscht, wird die Steuerlast so berechnet, als hätten beide gleich viel verdient. Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung, die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Wie funktioniert das Splittingverfahren?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird ermittelt und halbiert.
- Auf die Hälfte wird der normale Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) angewandt.
- Die so ermittelte Steuer wird wieder verdoppelt und ergibt die gemeinsame Steuerschuld.
Durch dieses Vorgehen wirkt sich der progressive Tarif günstiger aus als bei getrennter Betrachtung, weil beide Einkommensteile in niedrigeren Progressionszonen besteuert werden. Der Effekt wird als Splittingvorteil bezeichnet und fällt umso höher aus, je stärker die Einkommen der Partner voneinander abweichen.
Steuerersparnis und Beispiel
Der Splittingvorteil ist umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen der Partner sind. Verdienen beide gleich viel, entsteht kein Vorteil, da die Halbierung dann keine Wirkung zeigt.
- Partner A verdient 60.000 €, Partner B verdient 0 €, gemeinsames Einkommen 60.000 €.
- Splitting: Die Steuer auf 30.000 € wird berechnet und anschließend verdoppelt.
- Da auf 30.000 € ein deutlich niedrigerer Durchschnittssatz entfällt als auf 60.000 €, sinkt die Gesamtsteuer gegenüber der Einzelveranlagung erheblich.
Am stärksten profitieren also Paare mit nur einem Verdiener oder großem Einkommensunterschied. Bei etwa gleich hohen Einkommen fällt der Vorteil gering aus oder entfällt vollständig. Der maximale Splittingvorteil ist gesetzlich begrenzt und wird bei sehr hohen Einkommen erreicht.
Eng mit dem Ehegattensplitting verbunden ist die Wahl der Lohnsteuerklassen während des Jahres. Verheiratete können zwischen den Kombinationen IV/IV, III/V oder dem Faktorverfahren IV/IV mit Faktor wählen. Diese Wahl ändert nichts an der endgültigen Jahressteuer, die über das Splitting ermittelt wird, sondern verteilt die unterjährige Belastung nur anders. Die Steuerklassenkombination III/V kann etwa dazu führen, dass unterjährig zu wenig Steuer einbehalten wird und im Rahmen der Veranlagung eine Nachzahlung entsteht. Die endgültige und gerechte Steuerhöhe stellt in jedem Fall erst die Zusammenveranlagung mit dem Splittingverfahren sicher.
Häufige Fragen zum Ehegattensplitting
Wer darf das Ehegattensplitting nutzen?
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und die Zusammenveranlagung wählen. Beide müssen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Wann lohnt sich das Splitting am meisten?
Der Vorteil ist am größten, wenn die Einkommen der Partner stark auseinanderliegen, etwa bei nur einem Verdiener. Bei gleich hohen Einkommen entsteht praktisch kein Splittingvorteil.
Ist die Einzelveranlagung manchmal günstiger?
In Ausnahmefällen kann die Einzelveranlagung vorteilhaft sein, etwa bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder bestimmten außergewöhnlichen Belastungen. Eine Vergleichsrechnung schafft Klarheit.