Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs erhoben wird. Um die Gewerbesteuer zu berechnen, geht man vom Gewinn aus, korrigiert ihn um Hinzurechnungen und Kürzungen, zieht den Freibetrag ab und wendet anschließend Steuermesszahl und den Hebesatz der jeweiligen Gemeinde an.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt und wird von der Gemeinde erhoben, in der der Betrieb seine Betriebsstätte hat. Steuerobjekt ist der Gewerbeertrag, also der um bestimmte Beträge korrigierte Gewinn. Da die Höhe vom kommunalen Hebesatz abhängt, unterscheidet sich die Belastung von Ort zu Ort. Für Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer eine wesentliche Ertragsteuer neben der Körperschaftsteuer; bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird sie teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass eine Doppelbelastung weitgehend vermieden wird.
So wird die Gewerbesteuer berechnet
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach EStG oder KStG)
- + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, z. B. ein Teil der Finanzierungsentgelte)
- − Kürzungen (§ 9 GewStG, z. B. 1,2 % des Einheitswerts von Grundbesitz)
- = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)
- − Freibetrag 24.500 € (nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
- × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag
- × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Der Freibetrag von 24.500 € steht Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG nicht zu. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % und liegt in vielen Städten zwischen 350 % und 500 %. Die Hinzurechnungen sollen sicherstellen, dass die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierungsform besteuert wird.
Beispiel zur Berechnung
Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 80.000 €. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 400 %.
- Gewerbeertrag 80.000 € − Freibetrag 24.500 € = 55.500 €
- Steuermessbetrag: 55.500 € × 3,5 % = 1.942,50 €
- Gewerbesteuer: 1.942,50 € × 400 % = 7.770 €
Beim Einzelunternehmer kann das 4-Fache des Steuermessbetrags (§ 35 EStG) auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sodass die effektive Mehrbelastung deutlich geringer ausfällt. Bei einem Hebesatz bis 400 % wird die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen rechnerisch häufig fast vollständig neutralisiert.
Die Gewerbesteuer wird wie die Einkommensteuer durch vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben. Diese sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und richten sich nach der zuletzt festgesetzten Steuer. Nach Ablauf des Jahres ermittelt das Finanzamt den endgültigen Steuermessbetrag und teilt ihn der Gemeinde mit, die den Gewerbesteuerbescheid erlässt und mit den Vorauszahlungen verrechnet.
Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag im sogenannten Zerlegungsverfahren auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. Maßstab ist regelmäßig das Verhältnis der in den Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne. Jede Gemeinde wendet anschließend ihren eigenen Hebesatz auf den ihr zugewiesenen Anteil an. So beteiligt sich jede Standortgemeinde im Verhältnis ihrer Bedeutung für die Wertschöpfung des Unternehmens am Steueraufkommen.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe, also Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater zahlen keine Gewerbesteuer, da sie keinen Gewerbebetrieb führen.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Freibetrag beträgt 24.500 € und gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG erhalten keinen Freibetrag und versteuern den gesamten Gewerbeertrag.
Warum ist die Gewerbesteuer regional unterschiedlich?
Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest. Ein höherer Hebesatz führt zu einer höheren Gewerbesteuer. Dadurch variiert die Belastung je nach Standort des Betriebs zum Teil erheblich.