Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Gemeindesteuer, die jeder inländische Gewerbebetrieb zahlt. Sie hängt vom Gewerbeertrag, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Für Buchhaltung und Jahresabschluss ist die korrekte Berechnung und Buchung einer Gewerbesteuerrückstellung entscheidend.
Inhaltsverzeichnis
Formel zur Berechnung der Gewerbesteuer
Schritt 1: Gewerbeertrag = Gewinn laut Steuerbilanz ± Hinzurechnungen / Kürzungen
Schritt 2: Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 %
Schritt 3: Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz
Berechnungsbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn (Steuerbilanz) | 120.000,00 € |
| + Hinzurechnungen (z. B. 25 % der Schuldzinsen, § 8 GewStG) | 5.000,00 € |
| – Kürzungen (z. B. 1,2 % Einheitswert Grundbesitz, § 9 GewStG) | – 2.400,00 € |
| – Freibetrag (natürl. Personen / Personengesellschaften) | – 24.500,00 € |
| = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) | 98.100,00 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % | |
| = Steuermessbetrag | 3.433,50 € |
| × Hebesatz Gemeinde (z. B. 400 %) | |
| = Gewerbesteuer | 13.734,00 € |
Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG)
Wichtige Hinzurechnungen:
- 25 % der Entgelte für Schulden (Zinsen, laufende Kreditkosten)
- 25 % der Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
- 12,5 % der Miet-/Pachtzinsen für Grundstücke
Wichtige Kürzungen:
- 1,2 % des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks
- Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (≥ 15 % Beteiligung)
Hebesätze ausgewählter Städte (2024)
| Stadt | Hebesatz |
|---|---|
| Berlin | 410 % |
| München | 490 % |
| Hamburg | 470 % |
| Köln | 475 % |
| Frankfurt am Main | 460 % |
Buchungssatz Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Aufwandsposition (seit 2008 nicht mehr abzugsfähig als Betriebsausgabe, aber als Aufwand zu verbuchen).
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Gewerbesteueraufwand (4320 SKR03) | 13.734,00 € | Rückstellung GewSt (3060) | 13.734,00 € |
Bei Zahlung: Soll: Rückstellung GewSt (3060) | Haben: Bank (1200)
Anrechnung auf Einkommensteuer
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die Gewerbesteuer teilweise auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet: Das 3,8-fache des Steuermessbetrags wird auf die ESt-Schuld angerechnet (§ 35 EStG). Bei einem Hebesatz von 380 % wird die GewSt damit vollständig kompensiert.