UStG: Die wichtigsten Paragrafen für die Buchhaltung

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Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt, welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, welche Steuersätze gelten, wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche Pflichten Unternehmer haben. Für die Buchhaltungspraxis sind vor allem die §§ 1, 4, 14, 15 und 19 UStG relevant.

§ 1 UStG – Steuerbarkeit: Was ist ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz?

Umsatzsteuerbar sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die:

  • ein Unternehmer (§ 2 UStG)
  • im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG)
  • gegen Entgelt
  • im Rahmen seines Unternehmens erbringt

Unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) können ebenfalls steuerbar sein (§ 3 Abs. 1b UStG).

§ 4 UStG – Steuerbefreiungen

Befreiung Beispiele Vorsteuerabzug?
§ 4 Nr. 1a (Ausfuhrlieferung) Lieferung ins Drittland Ja (echte Befreiung)
§ 4 Nr. 8 (Finanzumsätze) Kreditgewährung, Wertpapierhandel Nein (unechte Befreiung)
§ 4 Nr. 9 (Grundstückslieferungen) Grundstücksverkauf (ohne Option) Nein
§ 4 Nr. 14 (Heilbehandlung) Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut Nein

§ 14 UStG – Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistungserbringer und -empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistungserbringers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Entgelt (netto) und anzuwendender Steuersatz
  • Steuerbetrag in Euro oder Hinweis auf Steuerbefreiung

§ 15 UStG – Vorsteuerabzug

Unternehmer dürfen die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn:

  1. die Lieferung/Leistung für das Unternehmen bezogen wurde
  2. eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 14 UStG)
  3. der Umsatz nicht für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wird (§ 15 Abs. 2 UStG)

§ 19 UStG – Kleinunternehmerregelung

Voraussetzung Grenze 2024
Umsatz im Vorjahr ≤ 22.000 €
Voraussichtlicher Umsatz laufendes Jahr ≤ 50.000 €

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, geben keine UStVA ab und dürfen auch keine Vorsteuer abziehen. Auf Rechnungen muss der Hinweis stehen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.“

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