Die Körperschaftsteuer ist die zentrale Ertragsteuer für Kapitalgesellschaften. Sie besteuert das Einkommen juristischer Personen mit einem festen Steuersatz und ist neben der Gewerbesteuer der wichtigste Posten bei der steuerlichen Belastung von GmbH, AG und Co.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen von Körperschaften, also juristischen Personen. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Sie entspricht funktional der Einkommensteuer natürlicher Personen, ist aber speziell auf juristische Personen zugeschnitten. Steuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG, daneben auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Steuersatz und Solidaritätszuschlag
Der Körperschaftsteuersatz ist proportional und unabhängig von der Höhe des Gewinns:
- 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG),
- zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer,
- woraus sich eine effektive Belastung von rund 15,825 Prozent ergibt.
Anders als die Einkommensteuer kennt die Körperschaftsteuer keinen progressiven Tarif und keinen Grundfreibetrag. Hinzu kommt für Gewerbebetriebe die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Ausgangspunkt der Berechnung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der durch steuerliche Korrekturen angepasst wird:
- Hinzurechnung nicht abziehbarer Aufwendungen, etwa der Körperschaftsteuer selbst,
- Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen,
- Kürzung um steuerfreie Erträge, beispielsweise nach § 8b KStG.
Rechenbeispiel: Eine GmbH erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 €. Daraus ergeben sich 15 % Körperschaftsteuer = 15.000 € und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diesen Betrag = 825 €. Die Belastung allein aus Körperschaftsteuer und Soli beträgt somit 15.825 €. Die Körperschaftsteuer wird über Vorauszahlungen erhoben und nach Abgabe der Steuererklärung endgültig festgesetzt.
Veranlagung, Vorauszahlungen und Freibeträge
Die Körperschaftsteuer ist eine Veranlagungssteuer und wird für das Kalenderjahr als Bemessungszeitraum erhoben. Für den Ablauf gelten einige praktische Regeln:
- Die Gesellschaft gibt eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ab, das die Steuer durch Bescheid festsetzt.
- Während des Jahres sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, die sich an der voraussichtlichen Jahressteuer orientieren.
- Für bestimmte Körperschaften wie Vereine und Stiftungen gibt es einen Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), der das steuerpflichtige Einkommen mindert.
- Verluste können nach den Regeln des Verlustabzugs mit Gewinnen anderer Jahre verrechnet werden.
Reine Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG erhalten diesen Freibetrag allerdings nicht; bei ihnen unterliegt das gesamte zu versteuernde Einkommen dem Satz von 15 Prozent. Eine sorgfältige Steuerplanung hilft, Vorauszahlungen und endgültige Steuerlast aufeinander abzustimmen und Liquiditätsengpässe durch hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Stimmen die Vorauszahlungen nicht mehr mit der erwarteten Gewinnentwicklung überein, kann beim Finanzamt eine Anpassung beantragt werden.
Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Der gesetzliche Steuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent ergibt sich eine effektive Belastung von etwa 15,825 Prozent.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Körperschaftsteuerpflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sowie Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen dagegen Einkommensteuer.
Wird der Gewinn doppelt besteuert?
Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet. Schüttet die Gesellschaft aus, wird die Ausschüttung beim Anteilseigner erneut besteuert – abgemildert durch Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren.