Körperschaftsteuer: Grundlagen, Steuersatz und Buchungssatz

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Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die „Einkommensteuer“ der juristischen Personen — also insbesondere von GmbH, AG, UG und Genossenschaften. Sie beträgt einheitlich 15 % auf das körperschaftsteuerliche Einkommen, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?

  • GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)
  • Genossenschaften (eG)
  • Vereine, Stiftungen (soweit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischen Einkünften

Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind nicht körperschaftsteuerpflichtig — deren Gewinne werden transparent bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen.

Steuersatz und Gesamtbelastung

Steuer Satz
Körperschaftsteuer 15,00 %
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) 0,825 %
Gewerbesteuer (bei Hebesatz 400 %) ~14,00 %
Gesamtbelastung GmbH ca. ~29,8 %

Vom Gewinn zur Körperschaftsteuer

Position Betrag
Jahresüberschuss (Handelsbilanz) 200.000,00 €
± Körperschaftsteuerliche Korrekturen – 5.000,00 €
= Körperschaftsteuerliches Einkommen 195.000,00 €
× 15 %
= Körperschaftsteuer 29.250,00 €
+ Solidaritätszuschlag (5,5 %) 1.608,75 €
= KSt inkl. SolZ 30.858,75 €

Buchungssatz: Körperschaftsteuer-Rückstellung

Soll Betrag Haben Betrag
Körperschaftsteueraufwand (7610 SKR04) 29.250,00 € Rückstellung Körperschaftsteuer 29.250,00 €
SolZ-Aufwand (7640) 1.608,75 € Rückstellung SolZ 1.608,75 €

Vorauszahlungen

Die Körperschaftsteuer wird in vier Vorauszahlungen entrichtet: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Vorauszahlung basiert auf der letzten Veranlagung; das Finanzamt kann sie auf Antrag anpassen.

Soll Betrag Haben Betrag
KSt-Vorauszahlung (7610) 7.000,00 € Bank (1200) 7.000,00 €

Ausschüttung an Gesellschafter

Wird der verbleibende Gewinn (nach KSt + GewSt) an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt auf Ebene des Gesellschafters Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % + SolZ + ggf. Kirchensteuer an. Für GmbH-Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung gilt alternativ das Teileinkünfteverfahren.

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