Verkehrssteuern sind Steuern, die an bestimmte Rechtsvorgänge oder wirtschaftliche Vorgänge anknüpfen — unabhängig davon, ob dabei ein Gewinn erzielt wird. Die bekanntesten Verkehrssteuern in Deutschland sind die Umsatzsteuer (USt), die Grunderwerbsteuer (GrESt) und die Versicherungsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Überblick Verkehrssteuern
| Steuerart | Steuergegenstand | Satz | Gläubiger |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Lieferung / Leistung gegen Entgelt | 19 % / 7 % | Bund/Länder |
| Grunderwerbsteuer | Erwerb eines inländischen Grundstücks | 3,5 % – 6,5 % (je Bundesland) | Länder |
| Versicherungsteuer | Versicherungsprämien | 19 % | Bund |
| Kraftfahrzeugsteuer | Halten eines Kfz | hubraum-/CO₂-abhängig | Bund |
| Rennwett- und Lotteriesteuer | Glücksspiel, Sportwetten | 5 % | Länder |
Umsatzsteuer als Verkehrsteuer
Obwohl die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer auf Endverbraucherebene ist, ist sie rechtssystematisch eine Verkehrsteuer: Sie knüpft an den Rechtsvorgang der Lieferung oder Leistung an. Wirtschaftlich trifft sie den privaten Endkunden, weil Unternehmer die Vorsteuer abziehen können.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts an. Steuerschuldner ist regelmäßig der Käufer; der Notar meldet den Vorgang dem Finanzamt.
| Bundesland | GrESt-Satz |
|---|---|
| Bayern, Sachsen | 3,5 % |
| Hamburg | 5,5 % |
| Berlin, Hessen, MV, SL, SN-Anhalt, Thüringen, BB | 6,0–6,5 % |
| NRW, SH, NI, RP | 6,5 % |
Buchungssatz: Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Grundstück / Gebäude (0100) | 19.500,00 € | Bank (1200) | 19.500,00 € |
Die Grunderwerbsteuer ist Anschaffungsnebenkosten und erhöht den Buchwert des Grundstücks (§ 255 HGB). Bei Gebäuden erhöht sie die AfA-Basis.
Versicherungsteuer
Die Versicherungsteuer (19 %) ist in den meisten Versicherungsprämien enthalten und wird vom Versicherungsnehmer getragen. Ausgenommen sind u. a. Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen. Unternehmer können sie nicht als Vorsteuer abziehen (§ 4 Nr. 10 UStG), da Versicherungsleistungen umsatzsteuerbefreit sind.