Als Verkehrssteuern bezeichnet man Steuern, die an Vorgänge und Akte des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Besteuert wird also nicht der Besitz oder das Einkommen, sondern der wirtschaftliche Vorgang – etwa eine Lieferung, ein Grundstückskauf oder der Abschluss eines Versicherungsvertrags.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Verkehrssteuern?
Verkehrssteuern gehören neben den Ertragsteuern und den Substanz- bzw. Besitzsteuern zu den drei großen Steuergruppen, die man nach dem Steuergegenstand unterscheidet. Steuerlicher Anknüpfungspunkt ist die Teilnahme am Rechtsverkehr: Sobald Güter, Rechte oder Geld den Eigentümer wechseln oder ein Vertrag geschlossen wird, kann eine Verkehrssteuer entstehen. Die bedeutendste Verkehrssteuer ist mit großem Abstand die Umsatzsteuer, die einen erheblichen Teil des gesamten Steueraufkommens in Deutschland ausmacht. Verkehrssteuern sind dabei häufig sogenannte Anlasssteuern, weil sie nur bei einem bestimmten Vorgang anfallen und nicht laufend wie etwa die Grundsteuer.
Wichtige Arten der Verkehrssteuern
Zu den Verkehrssteuern zählen insbesondere folgende Steuerarten:
- Umsatzsteuer: Sie besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Inland. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %.
- Grunderwerbsteuer: Sie fällt beim Erwerb eines inländischen Grundstücks an. Die Höhe legen die Bundesländer fest; die Sätze liegen je nach Land zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.
- Versicherungsteuer: Sie wird auf die Zahlung von Versicherungsprämien erhoben und beträgt im Regelfall 19 %.
- Kraftfahrzeugsteuer sowie die Rennwett- und Lotteriesteuer werden ebenfalls den Verkehrssteuern zugeordnet.
Das Aufkommen dieser Steuern verteilt sich unterschiedlich auf Bund und Länder. Die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu.
Umsatzsteuer als wichtigste Verkehrssteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer mit der wirtschaftlichen Wirkung einer Verbrauchsteuer, da sie letztlich den Endverbraucher belastet. Unternehmer sind über den Vorsteuerabzug entlastet: Die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer kann mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet werden. Ein Beispiel verdeutlicht die Buchung einer Ausgangsrechnung über 1.000 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1.190 € an Umsatzerlöse 1.000 € und Umsatzsteuer 190 €
Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist für das Unternehmen ein durchlaufender Posten, den es über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführt. Die Grunderwerb- und die Versicherungsteuer hingegen sind keine durchlaufenden Posten: Die Grunderwerbsteuer erhöht die Anschaffungskosten des Grundstücks, die Versicherungsteuer ist Teil des Aufwands. Aus diesem Unterschied ergeben sich auch die unterschiedlichen buchhalterischen Behandlungen.
Bei der Grunderwerbsteuer gibt es zudem zahlreiche Befreiungen und Besonderheiten. So sind etwa der Grundstückserwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und der Erwerb durch nahe Verwandte in gerader Linie unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch geringwertige Erwerbe bis zu einer gesetzlichen Bagatellgrenze bleiben steuerfrei. Diese Ausnahmen zeigen, dass Verkehrssteuern trotz ihres gemeinsamen Grundprinzips jeweils eigenen, teils komplexen Regelungen folgen. Für die Praxis ist daher stets das einschlägige Einzelsteuergesetz – etwa das Umsatzsteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz oder das Versicherungsteuergesetz – maßgeblich, das den genauen Steuergegenstand, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz festlegt.
Häufige Fragen zu Verkehrssteuern
Warum gilt die Umsatzsteuer als Verkehrssteuer?
Weil sie an den Leistungsaustausch – also einen Vorgang des Wirtschaftsverkehrs – anknüpft. Wirtschaftlich wirkt sie zwar wie eine Verbrauchsteuer, juristisch wird sie aber als Verkehrssteuer eingeordnet.
Wer erhebt die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer. Die Bundesländer dürfen den Steuersatz selbst festlegen, weshalb er von Land zu Land unterschiedlich hoch ausfällt. Das Aufkommen steht den Ländern zu.
Sind Verkehrssteuern und Verbrauchsteuern dasselbe?
Nein. Verbrauchsteuern wie die Energie- oder Tabaksteuer knüpfen an den Verbrauch bestimmter Güter an. Verkehrssteuern besteuern dagegen Rechts- und Wirtschaftsvorgänge wie Käufe oder Vertragsabschlüsse.