Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt und gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz beibehält. Die damit verbundenen Mehrkosten sind als Werbungskosten absetzbar – bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung
Damit die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
- Hauptwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsorts: Der Hauptwohnsitz befindet sich an einem anderen Ort als die Arbeitsstätte.
- Eigener Hausstand am Hauptwohnsitz: Der Steuerpflichtige muss am Hauptwohnsitz einen eigenen Haushalt führen und sich an den Kosten finanziell beteiligen.
- Zweitwohnung am Beschäftigungsort: Es besteht eine Unterkunft in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte.
- Berufliche Veranlassung: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich begründet sein.
| Voraussetzung | Beispiel (erfüllt) | Beispiel (nicht erfüllt) |
|---|---|---|
| Hauptwohnsitz | Familie wohnt in München, Arbeit in Hamburg | Wohngemeinschaft am Studienort, kein eigener Hausstand |
| Kostenbeteiligung | Zahlt Miete + Nebenkosten für Münchner Wohnung | Wohnt kostenfrei bei Eltern |
| Berufliche Veranlassung | Versetzt, tägliches Pendeln unzumutbar | Freiwillig weit weg gezogen |
Abzugsfähige Kosten (Werbungskosten)
Folgende Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar:
- Unterkunftskosten am Beschäftigungsort: maximal 1.000 € pro Monat (ab 2014), tatsächliche Kosten bei weniger
- Fahrtkosten: Eine wöchentliche Heimfahrt mit der Entfernungspauschale (0,30 € / km ab 21 km, 0,38 € ab km 21)
- Verpflegungsmehraufwand: Erste 3 Monate: Pauschalen wie bei Auswärtstätigkeit (8 €/14 €/28 €)
- Umzugskosten: Bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung
Arbeitgebererstattung und steuerfreie Zuschüsse
Erstattet der Arbeitgeber Kosten der doppelten Haushaltsführung, sind diese bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Erstattungen, die über die Werbungskostenobergrenzen hinausgehen, sind als Arbeitslohn zu versteuern.
Beispielrechnung
Arbeitnehmer Thomas wird von München nach Hamburg versetzt. Er behält die Münchner Familienwohnung (3-Zimmer-Wohnung, Kosten 1.600 €/Monat) und mietet in Hamburg eine 1-Zimmer-Wohnung (950 €/Monat).
| Kostenposition | Monatlich | Jährlich | Abzugsfähig |
|---|---|---|---|
| Unterkunft Hamburg | 950 € | 11.400 € | 11.400 € (max. 12.000 €/Jahr) |
| Heimfahrt München (800 km × 0,30 €) | 240 € | 2.880 € | 2.880 € |
| Verpflegung (Monat 1–3) | 216 € | 648 € | 648 € |
| Werbungskosten gesamt | 14.928 € | 14.928 € |
Bei 35 % Grenzsteuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 5.225 € pro Jahr.