Die doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort unterhält. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen kann er unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, der den Abzug der notwendigen Mehraufwendungen ausdrücklich zulässt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die doppelte Haushaltsführung?
Eine doppelte Haushaltsführung setzt zwei Wohnungen voraus: den eigenen Hausstand am Wohnort, der den Lebensmittelpunkt bildet, und eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Die berufliche Veranlassung ist entscheidend – die Zweitwohnung muss genutzt werden, um die Arbeitsstätte schneller erreichen zu können. Der Ansatz der Kosten mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast des Arbeitnehmers.
Damit die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt mit finanzieller Beteiligung an den Kosten,
- eine berufliche Veranlassung der Zweitwohnung,
- die Zweitwohnung liegt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Abziehbare Kosten
Als Werbungskosten kommen insbesondere in Betracht:
- Unterkunftskosten der Zweitwohnung, höchstens 1.000 € monatlich im Inland,
- Fahrtkosten für die erste Hin- und letzte Rückfahrt sowie eine wöchentliche Familienheimfahrt,
- Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate nach den gesetzlichen Pauschalen,
- Umzugskosten und notwendige Einrichtungsgegenstände.
Die Familienheimfahrten werden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Für die Zweitwohnung ist der Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat zu beachten, der Miete, Nebenkosten und Betriebskosten umfasst. Einrichtungsgegenstände können daneben zusätzlich abgezogen werden.
Beispiel zur Berechnung
Ein Arbeitnehmer mietet am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung für 850 € warm im Monat und fährt wöchentlich 300 km einfach nach Hause.
- Unterkunft: 850 € × 12 = 10.200 € pro Jahr (unter dem Höchstbetrag),
- Familienheimfahrten: 46 Fahrten × 300 km × Entfernungspauschale = abziehbarer Betrag,
Zusammen mit den Verpflegungspauschalen der ersten drei Monate ergeben sich abziehbare Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen deutlich senken. Der Arbeitgeber kann viele dieser Kosten alternativ steuerfrei erstatten.
Nachweis und häufige Fehler
Da das Finanzamt die berufliche Veranlassung genau prüft, kommt der Dokumentation große Bedeutung zu. Bewahren Sie folgende Nachweise auf:
- Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung der Zweitwohnung,
- Belege über die Kostenbeteiligung am eigenen Hausstand,
- Fahrtnachweise für die Familienheimfahrten.
Ein häufiger Fehler ist die fehlende finanzielle Beteiligung am Haupthausstand: Wer unentgeltlich im Elternhaus wohnt, erfüllt die Voraussetzungen meist nicht. Ebenso wird die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, wenn die Zweitwohnung zugleich den Lebensmittelpunkt bildet, etwa weil die Familie mitzieht.
Häufige Fragen zur doppelten Haushaltsführung
Was gilt als Lebensmittelpunkt?
Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, etwa durch Familie, Freundeskreis und soziale Bindungen. Bei Verheirateten liegt er in der Regel am Wohnort der Familie.
Muss man sich an den Kosten des Hausstands beteiligen?
Ja. Für einen eigenen Hausstand ist eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung erforderlich. Eine bloße unentgeltliche Mitnutzung, etwa im Elternhaus, genügt nicht.
Wie lange kann Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden?
Der Verpflegungsmehraufwand ist auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen.