Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen, Kosten und steuerliche Behandlung

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Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt und gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz beibehält. Die damit verbundenen Mehrkosten sind als Werbungskosten absetzbar – bis zu bestimmten Höchstbeträgen.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

Damit die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG):

  1. Hauptwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsorts: Der Hauptwohnsitz befindet sich an einem anderen Ort als die Arbeitsstätte.
  2. Eigener Hausstand am Hauptwohnsitz: Der Steuerpflichtige muss am Hauptwohnsitz einen eigenen Haushalt führen und sich an den Kosten finanziell beteiligen.
  3. Zweitwohnung am Beschäftigungsort: Es besteht eine Unterkunft in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte.
  4. Berufliche Veranlassung: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich begründet sein.
Voraussetzung Beispiel (erfüllt) Beispiel (nicht erfüllt)
Hauptwohnsitz Familie wohnt in München, Arbeit in Hamburg Wohngemeinschaft am Studienort, kein eigener Hausstand
Kostenbeteiligung Zahlt Miete + Nebenkosten für Münchner Wohnung Wohnt kostenfrei bei Eltern
Berufliche Veranlassung Versetzt, tägliches Pendeln unzumutbar Freiwillig weit weg gezogen

Abzugsfähige Kosten (Werbungskosten)

Folgende Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar:

  • Unterkunftskosten am Beschäftigungsort: maximal 1.000 € pro Monat (ab 2014), tatsächliche Kosten bei weniger
  • Fahrtkosten: Eine wöchentliche Heimfahrt mit der Entfernungspauschale (0,30 € / km ab 21 km, 0,38 € ab km 21)
  • Verpflegungsmehraufwand: Erste 3 Monate: Pauschalen wie bei Auswärtstätigkeit (8 €/14 €/28 €)
  • Umzugskosten: Bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung

Arbeitgebererstattung und steuerfreie Zuschüsse

Erstattet der Arbeitgeber Kosten der doppelten Haushaltsführung, sind diese bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Erstattungen, die über die Werbungskostenobergrenzen hinausgehen, sind als Arbeitslohn zu versteuern.

Beispielrechnung

Arbeitnehmer Thomas wird von München nach Hamburg versetzt. Er behält die Münchner Familienwohnung (3-Zimmer-Wohnung, Kosten 1.600 €/Monat) und mietet in Hamburg eine 1-Zimmer-Wohnung (950 €/Monat).

Kostenposition Monatlich Jährlich Abzugsfähig
Unterkunft Hamburg 950 € 11.400 € 11.400 € (max. 12.000 €/Jahr)
Heimfahrt München (800 km × 0,30 €) 240 € 2.880 € 2.880 €
Verpflegung (Monat 1–3) 216 € 648 € 648 €
Werbungskosten gesamt 14.928 € 14.928 €

Bei 35 % Grenzsteuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 5.225 € pro Jahr.

Prüfungstipp: Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung in der Klausur vollständig aufzählen. Monatliche Unterkunftskostengrenze: 1.000 € (= 12.000 €/Jahr). Nicht vergessen: Kostenbeteiligung am Hauptwohnsitz ist Pflichtvoraussetzung.

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