Pauschale Versteuerung: Fälle und Pauschsteuersätze

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Die pauschale Versteuerung ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Arbeitslöhne oder Zuwendungen mit einem festen Pauschsteuersatz abgilt, statt sie individuell nach den Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers zu berechnen. Die pauschale Versteuerung wird vom Arbeitgeber übernommen und vereinfacht die Lohnabrechnung erheblich, etwa bei Minijobs, Aushilfen oder Sachzuwendungen.

Was ist die pauschale Versteuerung?

Bei der pauschalen Versteuerung wird die Lohnsteuer nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Freibeträge) ermittelt, sondern mit einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom Arbeitslohn berechnet. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers grundsätzlich außer Ansatz.

Der Vorteil liegt in der Vereinfachung: Es müssen keine individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen werden. Häufig übernimmt der Arbeitgeber die Steuer als zusätzliche Leistung, sodass dem Arbeitnehmer der volle Betrag bleibt.

Wichtige Anwendungsfälle und Sätze

Das Einkommensteuergesetz sieht mehrere Möglichkeiten der Pauschalierung vor:

  • Minijobs (450/520-Euro-Basis): einheitliche Pauschsteuer von 2 % (enthält Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), abgeführt an die Minijob-Zentrale.
  • Kurzfristige Beschäftigung: pauschale Lohnsteuer von 25 % unter bestimmten Voraussetzungen (§ 40a EStG).
  • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde: pauschal 30 % nach § 37b EStG.
  • Bestimmte Bezüge wie Erholungsbeihilfen oder Fahrtkostenzuschüsse mit eigenen Pauschsätzen (z. B. 25 % bzw. 15 % nach § 40 EStG).

Zur pauschalen Lohnsteuer kommen je nach Fall noch Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer hinzu.

Buchung der pauschalen Lohnsteuer

Die vom Arbeitgeber getragene Pauschsteuer ist Betriebsausgabe. Sie wird als Steueraufwand erfasst und gegen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt gebucht.

Beispiel: Für eine Sachzuwendung fällt eine pauschale Steuer von 300 € an.

  • Lohnsteueraufwand (pauschal) 300 € an Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt 300 €

Bei der Abführung an das Finanzamt:

  • Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt 300 € an Bank 300 €

Bei Minijobs wird die einheitliche Pauschsteuer von 2 % zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale überwiesen.

Die pauschale Versteuerung ist stets ein Wahlrecht des Arbeitgebers, kein Zwang. Er muss im Einzelfall prüfen, ob die Pauschalierung günstiger ist als der individuelle Lohnsteuerabzug. Bei gering verdienenden Aushilfen mit niedriger Steuerklasse kann die individuelle Besteuerung sogar vorteilhafter sein, weil dann oft gar keine Lohnsteuer anfällt. Zu beachten ist außerdem, dass die Pauschalierung an bestimmte Voraussetzungen und Grenzen gebunden ist – etwa Stundenlohngrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung. Werden diese überschritten, ist die Pauschalierung unzulässig und es muss regulär abgerechnet werden.

Häufige Fragen zur pauschalen Versteuerung

Wer zahlt die pauschale Lohnsteuer?

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Er kann die Steuer wirtschaftlich auf den Arbeitnehmer abwälzen, übernimmt sie in der Praxis aber meist selbst.

Wie hoch ist die Pauschsteuer beim Minijob?

Beim gewerblichen Minijob beträgt die einheitliche Pauschsteuer 2 % des Arbeitsentgelts. Sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Muss der Arbeitnehmer pauschal versteuerten Lohn angeben?

Nein. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Der Vorteil: Es entsteht keine spätere Nachzahlung, weil die Steuer bereits abschließend durch den Arbeitgeber abgegolten ist. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer für diesen Lohn auch keine Werbungskosten geltend machen.

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