Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG ermöglicht es Arbeitgebern, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Lohnsteuer pauschal zu übernehmen — anstelle der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerklasse. Das vereinfacht die Abrechnung und schützt Arbeitnehmer vor Nachforderungen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Pauschalierungsarten gibt es?
| § | Gruppe | Pauschalsatz | SV-Pflicht? |
|---|---|---|---|
| § 40a Abs. 1 | Kurzfristig Beschäftigte (≤ 18 Tage/3 Monate, ≤ 150 €/Tag) | 25 % LSt | Nein |
| § 40a Abs. 2 | Geringfügig Beschäftigte (Minijob, ≤ 538 €/Monat) | 2 % LSt (pauschal) | Nein (Pauschalbeitrag) |
| § 40a Abs. 3 | Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft | 5 % LSt | Nein |
| § 40 Abs. 1 | Arbeitslohn für sonstige Fälle (z. B. Nachzahlungen) | bis 25 % | Individuell |
Minijob: 2 % Pauschalsteuer
Für Minijobber (Entgelt ≤ 538 €/Monat) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts abgelten. Dieser Satz deckt gleichzeitig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.
Alternativ kann der Arbeitgeber auf die Pauschalbesteuerung verzichten — dann muss der Arbeitnehmer individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert werden.
Buchungssatz: Minijob-Lohnabrechnung (500 €/Monat)
| Position | Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Bruttogehalt | Lohnaufwand (4120) | 500,00 € | Bank (1200) | 500,00 € |
| Pauschale KV (13 %) | Sozialaufwand (4130) | 65,00 € | Verbindlichkeiten SV (1740) | 65,00 € |
| Pauschale RV (15 %) | Sozialaufwand (4130) | 75,00 € | Verbindlichkeiten SV (1740) | 75,00 € |
| 2 % Pauschalsteuer | Lohnsteueraufwand | 10,00 € | Verbindlichkeiten FA (1741) | 10,00 € |
Vorteil der Pauschalierung für Arbeitgeber
- Keine Lohnsteueranmeldung auf Arbeitnehmerbasis erforderlich
- Kein Lohnsteuereinbehalt; AG übernimmt Steuer
- Pauschalsteuer ist abzugsfähige Betriebsausgabe
- Arbeitnehmer muss Arbeitslohn nicht in der Einkommensteuererklärung angeben
Wann ist 25 % Pauschalsteuer sinnvoll?
Die 25 %-Pauschalierung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bietet sich an, wenn Arbeitslohn nachgezahlt wird oder wenn kurzfristige Beschäftigte zwar die 18-Tage-Grenze überschreiten, aber eine individuelle Versteuerung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers unter 25 % liegt.