Pauschalversteuerung nach § 40 EStG: Aushilfen, Kurzfristige und Teilzeit

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Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG ermöglicht es Arbeitgebern, für bestimmte Arbeitnehmergruppen die Lohnsteuer pauschal zu übernehmen — anstelle der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerklasse. Das vereinfacht die Abrechnung und schützt Arbeitnehmer vor Nachforderungen.

Welche Pauschalierungsarten gibt es?

§ Gruppe Pauschalsatz SV-Pflicht?
§ 40a Abs. 1 Kurzfristig Beschäftigte (≤ 18 Tage/3 Monate, ≤ 150 €/Tag) 25 % LSt Nein
§ 40a Abs. 2 Geringfügig Beschäftigte (Minijob, ≤ 538 €/Monat) 2 % LSt (pauschal) Nein (Pauschalbeitrag)
§ 40a Abs. 3 Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft 5 % LSt Nein
§ 40 Abs. 1 Arbeitslohn für sonstige Fälle (z. B. Nachzahlungen) bis 25 % Individuell

Minijob: 2 % Pauschalsteuer

Für Minijobber (Entgelt ≤ 538 €/Monat) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts abgelten. Dieser Satz deckt gleichzeitig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab.

Alternativ kann der Arbeitgeber auf die Pauschalbesteuerung verzichten — dann muss der Arbeitnehmer individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert werden.

Buchungssatz: Minijob-Lohnabrechnung (500 €/Monat)

Position Soll Betrag Haben Betrag
Bruttogehalt Lohnaufwand (4120) 500,00 € Bank (1200) 500,00 €
Pauschale KV (13 %) Sozialaufwand (4130) 65,00 € Verbindlichkeiten SV (1740) 65,00 €
Pauschale RV (15 %) Sozialaufwand (4130) 75,00 € Verbindlichkeiten SV (1740) 75,00 €
2 % Pauschalsteuer Lohnsteueraufwand 10,00 € Verbindlichkeiten FA (1741) 10,00 €

Vorteil der Pauschalierung für Arbeitgeber

  • Keine Lohnsteueranmeldung auf Arbeitnehmerbasis erforderlich
  • Kein Lohnsteuereinbehalt; AG übernimmt Steuer
  • Pauschalsteuer ist abzugsfähige Betriebsausgabe
  • Arbeitnehmer muss Arbeitslohn nicht in der Einkommensteuererklärung angeben

Wann ist 25 % Pauschalsteuer sinnvoll?

Die 25 %-Pauschalierung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bietet sich an, wenn Arbeitslohn nachgezahlt wird oder wenn kurzfristige Beschäftigte zwar die 18-Tage-Grenze überschreiten, aber eine individuelle Versteuerung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers unter 25 % liegt.

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