Handelsgesetzbuch (HGB): Aufbau, Buchführungspflicht & Bedeutung

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Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Handelsrechts und bildet die wichtigste rechtliche Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss von Kaufleuten in Deutschland. Es enthält die besonderen Regeln, die für Kaufleute zusätzlich zum allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten, und ist damit das Sonderprivatrecht des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. Verstöße gegen die handelsrechtliche Buchführungspflicht können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist das Handelsgesetzbuch?

Das HGB trat in seiner heutigen Grundform am 1. Januar 1900 in Kraft. Es regelt die Rechtsbeziehungen von Kaufleuten im Geschäftsverkehr und ergänzt das BGB für den kaufmännischen Bereich. Typische Regelungsgegenstände sind Handelsgeschäfte, Handelskäufe, Vollmachten wie die Prokura sowie das Firmen- und Handelsregisterrecht. Während das BGB die Rechtsgeschäfte aller Bürger regelt, gilt das HGB als sogenanntes Sonderprivatrecht der Kaufleute.

Für das Rechnungswesen ist das HGB besonders bedeutsam, weil es vorschreibt, wer Bücher führen muss und nach welchen Grundsätzen ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Das dritte Buch des HGB (§§ 238–342e HGB) enthält alle wesentlichen Vorschriften zur Buchführung, zur Bilanzierung und zum Jahresabschluss.

Aufbau des HGB: Die fünf Bücher

Das Handelsgesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher, die jeweils einen eigenständigen Regelungsbereich abdecken:

Buch Bezeichnung Wesentliche Regelungen
1. Buch Handelsstand Kaufmannsbegriff (§§ 1–7), Handelsregister (§§ 8–16), Firma, Prokura, Handlungsvollmacht
2. Buch Handelsgesellschaften OHG – Offene Handelsgesellschaft">Offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105–160), Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161–177), stille Gesellschaft
3. Buch Handelsbücher Buchführungspflicht §§ 238–342e, Jahresabschluss, Bewertungsvorschriften, Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften
4. Buch Handelsgeschäfte Kauf, Lagergeschäft, Frachtvertrag, Spedition, Kommission, Maklervertrag
5. Buch Seehandel Schifffahrtsrecht und maritime Handelsgeschäfte

Buchführungspflicht nach § 238 HGB

Jeder Kaufmann ist nach § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so eingerichtet sein, dass ein sachverständiger Dritter sie in angemessener Zeit nachvollziehen kann. Kaufmann im Sinne des HGB ist grundsätzlich, wer ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann, § 1 HGB) oder ins Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann, § 2 HGB). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sind stets buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Die Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB beträgt für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre, für Handelsbriefe und sonstige kaufmännische Unterlagen 6 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

Rechenbeispiel: Privatentnahme und Buchungssatz nach HGB

Ein eingetragener Einzelkaufmann entnimmt aus seinem Betrieb Büromaterial für den privaten Haushalt. Der Buchwert (Einkaufspreis) beträgt 200 € netto. Da es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt, fällt nach § 3 Abs. 1b UStG Umsatzsteuer an:

  • Nettowert der Entnahme: 200,00 €
  • Umsatzsteuer (19 %): 38,00 €
  • Gesamtentnahme: 238,00 €

Buchungssatz:

Privatentnahmen 238,00 €  an  Vorräte 200,00 € | Umsatzsteuer 38,00 €

Dieser Buchungssatz mindert das Eigenkapital (Privatentnahme) und den Warenbestand, während die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Die Grundregeln der doppelten Buchführung finden sich im dritten Buch des HGB.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Das HGB verweist in § 243 Abs. 1 auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese ungeschriebenen, aber rechtlich verbindlichen Normen konkretisieren die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung: Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit, Klarheit und Unveränderlichkeit der Aufzeichnungen. Zu den wichtigsten GoB-Einzelgrundsätzen gehören das Realisationsprinzip, das Vorsichtsprinzip, das Imparitätsprinzip sowie das Stetigkeitsprinzip.

HGB und Jahresabschluss

Für buchführungspflichtige Kaufleute schreibt das HGB in § 242 die Aufstellung einer Bilanz und einer GuV – Beispiel">Gewinn- und Verlustrechnung vor. Kapitalgesellschaften müssen nach §§ 264 ff. HGB zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht erstellen. Der Jahresabschluss ist nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Bei großen Kapitalgesellschaften gilt eine Frist von drei Monaten nach Geschäftsjahresende. Mehr zum Aufbau erläutert der Beitrag zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses.

Abgrenzung HGB und Steuerrecht (Maßgeblichkeitsprinzip)

Das HGB regelt die handelsrechtliche Buchführung. Für steuerliche Zwecke gilt zusätzlich das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) dient die Handelsbilanz als Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Abweichungen entstehen durch steuerliche Sondervorschriften, etwa bei der Bewertung von Rückstellungen (§ 6a EStG für Pensionsrückstellungen) oder bei steuerlich zulässigen Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG, Grenze: 800 € netto). Diese Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz werden als Mehr- oder Weniger-Rechnung in der Steuererklärung berücksichtigt.

Häufige Fragen

Wer muss nach HGB Bücher führen?

Buchführungspflichtig nach HGB ist jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches: Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind oder einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb führen (§§ 1–6 HGB), sowie alle Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG). Kleingewerbetreibende unterhalb bestimmter Umsatz- und Gewinnschwellen können von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit sein, unterliegen aber ggf. der steuerrechtlichen Buchführungspflicht nach § 141 AO (ab 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn im Jahr).

Was sind die Bewertungsvorschriften des HGB?

Das HGB schreibt in §§ 252–256a grundlegende Bewertungsgrundsätze vor: das Anschaffungskostenprinzip (Vermögensgegenstände maximal zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzen), das Niederstwertprinzip (bei dauerhafter Wertminderung Abschreibungspflicht), das Vorsichtsprinzip (erkennbare Risiken berücksichtigen) sowie das Stetigkeitsprinzip (Bewertungsmethoden beibehalten). Diese Grundsätze prägen das gesamte deutsche Bilanzrecht.

Was ist der Unterschied zwischen HGB und IFRS?

Das HGB stellt primär den Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip in den Vordergrund. Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) sind stärker auf Informationsvermittlung an Investoren ausgerichtet und erlauben unter Umständen höhere Bewertungsansätze (Fair Value). Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen (EU-Verordnung Nr. 1606/2002), dürfen aber den Einzelabschluss weiterhin nach HGB erstellen.

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