Abgeltungssteuer: Steuersatz, Beispiel & Günstigerprüfung

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Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf private Kapitalerträge, die in Deutschland seit dem Jahr 2009 erhoben wird. Sie wird direkt von der Bank oder dem Kreditinstitut als Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Zahlung gilt die Steuerschuld auf die Erträge grundsätzlich als „abgegolten“ – daher auch der Name.

Steuersatz und Bestandteile

Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent auf die erzielten Kapitalerträge. Hinzu kommen:

Steuerkomponente Steuersatz Bemessungsgrundlage
Abgeltungssteuer 25,00 % Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags
Solidaritätszuschlag 5,50 % der Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer
Kirchensteuer (Bayern/BW) 8,00 % Abgeltungssteuer (nur kirchensteuerpflichtige Anleger)
Kirchensteuer (übrige Bundesländer) 9,00 % Abgeltungssteuer (nur kirchensteuerpflichtige Anleger)
Gesamtbelastung (ohne Kirchensteuer) ca. 26,375 %

Die Steuer wird als Quellensteuer erhoben: Die Bank zieht sie automatisch von den Erträgen ab und leitet sie ohne Zutun des Anlegers an das Finanzamt weiter.

Was wird besteuert?

Der Abgeltungssteuer unterliegen nahezu alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Dazu zählen insbesondere:

  • Zinsen aus Sparguthaben, Tages- oder Festgeldkonten
  • Dividenden aus Aktien und Fondsausschüttungen
  • Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen
  • Erträge aus Zertifikaten und Derivaten

Nicht der Abgeltungssteuer unterliegen hingegen Kapitalerträge aus betrieblichem Vermögen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen eine wesentliche Beteiligung (≥ 1 %) besteht – diese werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Bevor die Steuer greift, kann jeder Anleger den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person (Ehepaare zusammen: 2.000 Euro). Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Um den Freibetrag bereits bei der Auszahlung zu berücksichtigen, muss der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Weitere Informationen zum Sparer-Pauschbetrag bietet der gleichnamige Artikel.

Vollständiges Berechnungsbeispiel Schritt für Schritt

Ein Anleger erzielt im Jahr 2026 Kapitalerträge von 2.500 Euro und hat seiner Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt.

  • Kapitalertrag: 2.500 €
  • abzüglich Sparer-Pauschbetrag: − 1.000 €
  • steuerpflichtiger Betrag: 1.500 €
  • Abgeltungssteuer (25 % × 1.500 €): 375,00 €
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % × 375 €): 20,63 €
  • Gesamtabzug durch die Bank: 395,63 €

Dem Anleger verbleiben von seinen 2.500 Euro Ertrag nach Abzug des Pauschbetrags und der Steuer etwa 2.104,37 Euro. Ist er kirchensteuerpflichtig (z. B. 9 %), kommen weitere rund 33,75 Euro hinzu.

Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt

Liegt der individuelle Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragt werden. Das Finanzamt wendet dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz auf die Kapitalerträge an und erstattet die Differenz. Dies ist besonders relevant für Personen mit geringem Gesamteinkommen, etwa Studierende, Rentner oder Geringverdiener.

Für einen umfassenden Überblick über steuerliche Abzugsmöglichkeiten lohnt sich auch ein Blick auf die Sonderausgaben in der Einkommensteuer. Den Unterschied zwischen direkten und indirekten Steuern erläutert der Beitrag zu direkten und indirekten Steuern.

Häufige Fragen zur Abgeltungssteuer

Muss ich die Abgeltungssteuer in der Steuererklärung angeben?

In der Regel nicht, da die Bank die Steuer bereits einbehalten hat. Eine Angabe kann sich jedoch lohnen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt – dann kann über die Günstigerprüfung zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet werden. Auch bei mehreren Freistellungsaufträgen, die zusammen den Pauschbetrag übersteigen, besteht Erklärungspflicht.

Wer zahlt weniger als 25 Prozent Abgeltungssteuer?

Liegt der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, wird auf Antrag der niedrigere persönliche Satz angewendet. Das betrifft häufig Personen mit geringem Gesamteinkommen, etwa Studierende oder Rentnerinnen und Rentner mit niedrigen Alterseinkünften.

Gilt die Abgeltungssteuer auch für ausländische Kapitalerträge?

Ja. Erträge aus dem Ausland sind ebenfalls steuerpflichtig. Wurde im Ausland bereits eine Quellensteuer einbehalten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Anrechnung ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt.

Abgeltungssteuer und Verlustverrechnung

Verluste aus Kapitalanlagen können im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – nicht aber mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Löhnen oder Mieten. Es gelten dabei spezielle Einschränkungen:

  • Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG).
  • Allgemeine Kapitaleinkünfteverluste (z. B. aus Zinsen, Fondsausschüttungen) können mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Ein nicht ausgenutzter Verlust wird vom Kreditinstitut in einen Verlustverrechnungstopf eingestellt und in das Folgejahr vorgetragen.

Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhält, muss eine bankübergreifende Verlustverrechnung über die Steuererklärung vornehmen, da jedes Institut seine Verlustverrechnungstöpfe separat führt.

Ausnahmen von der Abgeltungssteuer

Nicht alle Kapitalerträge unterliegen pauschal der Abgeltungssteuer. Wichtige Ausnahmen sind:

  • Teileinkünfteverfahren: Beteiligungen ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft oder wenn der Anleger im Unternehmen beruflich tätig ist – hier unterliegen Dividenden und Veräußerungsgewinne dem regulären Einkommensteuertarif (zu 60 % steuerpflichtig).
  • Betriebliche Kapitalerträge: Zinsen und Dividenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen dem regulären Betriebssteuersystem, nicht der Abgeltungssteuer.
  • Stille Beteiligungen und partiarische Darlehen können unter Umständen als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden.

Die Abgeltungssteuer vereinfacht das Besteuerungsverfahren für den Großteil privater Anleger deutlich. Dennoch lohnt sich in komplexeren Anlagesituationen – insbesondere bei Auslandsdepots, unternehmerischen Beteiligungen oder hohen Verlusten – stets ein Blick in die Steuererklärung und ggf. professionelle steuerliche Beratung.

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