Sonderausgaben sind in der Einkommensteuer bestimmte private Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, obwohl sie nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Anders als Werbungskosten oder Betriebsausgaben betreffen Sonderausgaben die private Lebensführung, werden aber vom Gesetzgeber aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen zum Abzug zugelassen. Geregelt sind die Sonderausgaben vor allem in den §§ 10 ff. EStG.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und verringern so die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Sie lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
- Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung.
- Übrige Sonderausgaben: etwa Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltsleistungen.
Voraussetzung ist stets, dass der Steuerpflichtige die Ausgaben tatsächlich getragen hat und sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt wurden. Ein zentraler Grundsatz lautet daher: Sonderausgaben sind nur abziehbar, wenn sie weder den Einkünften zugeordnet werden können noch zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung im engeren Sinne gehören, die steuerlich grundsätzlich unbeachtlich bleiben.
Wichtige Arten von Sonderausgaben
Zu den häufigsten abziehbaren Sonderausgaben gehören:
- Altersvorsorgebeiträge: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basis-Rürup-Rente (mit hohem Höchstbetrag).
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge zur Basisabsicherung sind in voller Höhe abziehbar.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge: an gemeinnützige Organisationen, abziehbar bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
- Kirchensteuer: die gezahlte Kirchensteuer (ohne Erstattungen).
- Kinderbetreuungskosten: zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 € je Kind und Jahr.
- Ausbildungskosten: Aufwendungen für die erste Berufsausbildung bis 6.000 € jährlich.
Für viele Positionen gelten Höchstbeträge, die den abziehbaren Betrag begrenzen.
Sonderausgaben-Pauschbetrag und Beispiel
Macht ein Steuerpflichtiger keine oder nur geringe übrige Sonderausgaben geltend, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €). Erst höhere tatsächliche Ausgaben wirken sich darüber hinaus aus.
Beispiel: Eine Steuerpflichtige zahlt im Jahr 600 € Kirchensteuer und spendet 200 €. Da diese 800 € den Pauschbetrag von 36 € übersteigen, werden die tatsächlichen 800 € als Sonderausgaben abgezogen und mindern das zu versteuernde Einkommen entsprechend.
Vorsorgeaufwendungen werden unabhängig vom Pauschbetrag in einem eigenen Berechnungsschema berücksichtigt.
Eine Besonderheit gilt für das sogenannte Realsplitting: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern der Empfänger zustimmt und die Leistungen seinerseits versteuert. Auch Beiträge zu bestimmten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) werden als Sonderausgaben berücksichtigt, wobei das Finanzamt automatisch prüft, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage günstiger ist (Günstigerprüfung). Viele Sonderausgaben werden über die Anlagen Vorsorgeaufwand und Sonderausgaben der Steuererklärung geltend gemacht. Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Häufige Fragen zu Sonderausgaben
Was zählt zu den Sonderausgaben?
Zu den Sonderausgaben zählen vor allem Vorsorgeaufwendungen wie Versicherungsbeiträge sowie übrige Ausgaben wie Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungs- und Ausbildungskosten.
Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag?
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € pro Person, bei zusammenveranlagten Ehegatten 72 €. Er wird ohne Nachweis berücksichtigt, sofern keine höheren übrigen Sonderausgaben anfallen.
Worin unterscheiden sich Sonderausgaben von Werbungskosten?
Werbungskosten hängen mit der Erzielung von Einkünften zusammen, Sonderausgaben dagegen mit der privaten Lebensführung. Beide mindern jedoch das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen bilden eine dritte, eigene Kategorie für zwangsläufig entstehende private Kosten wie Krankheitsaufwendungen.