Sonderausgaben: Was ist bei der Einkommensteuer absetzbar?

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Sonderausgaben (§§ 10–10g EStG) sind private Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, obwohl sie keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Sie sind abschließend im Gesetz aufgezählt und mindern direkt die Steuerlast.

Überblick der wichtigsten Sonderausgaben

Sonderausgabe § EStG Höchstbetrag / Besonderheit
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 2a Bis 27.565 € (2024), 100 % abziehbar
Basiskranken- und Pflegeversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 Vollständig abziehbar (Basisversorgung)
Weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Berufsunfähigkeit) § 10 Abs. 1 Nr. 3a Höchstbetrag: 1.900 € / 2.800 € (AN/Selbstständige)
Kirchensteuer § 10 Abs. 1 Nr. 4 Vollständig abziehbar
Unterhalt an geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehegatten § 10 Abs. 1 Nr. 1 Bis 13.805 € (Realsplitting, Antrag)
Kinderbetreuungskosten § 10 Abs. 1 Nr. 5 2/3 der Kosten, max. 4.000 € je Kind
Schulgeld § 10 Abs. 1 Nr. 9 30 % des Schulgeldes, max. 5.000 €
Berufsausbildungskosten (Erstausbildung) § 10 Abs. 1 Nr. 7 Bis 6.000 € (wenn keine Werbungskosten)
Spenden und Mitgliedsbeiträge §§ 10b, 10b Abs. 1a Bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

Vorsorgeaufwendungen im Detail

Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in:

  • Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2): Gesetzliche RV, Rürup-Rente — bis 27.565 €, vollständig abziehbar
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: KV/PV-Beiträge über dem Basis-Minimum, private Haftpflicht, Berufsunfähigkeit — begrenzt auf 1.900 € / 2.800 €

Spenden als Sonderausgabe

Geldspenden an steuerbegünstigte Organisationen (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Für Zuwendungen an politische Parteien gilt ein Sonderhöchstbetrag von 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung), von dem 50 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Ohne Nachweis wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) anerkannt. Er deckt insbesondere die Kirchensteuer und Kleinspenden ab. Bei höheren Sonderausgaben lohnt sich der Einzelnachweis.

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