Sonderausgaben (§§ 10–10g EStG) sind private Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, obwohl sie keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Sie sind abschließend im Gesetz aufgezählt und mindern direkt die Steuerlast.
Inhaltsverzeichnis
Überblick der wichtigsten Sonderausgaben
| Sonderausgabe | § EStG | Höchstbetrag / Besonderheit |
|---|---|---|
| Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | § 10 Abs. 1 Nr. 2a | Bis 27.565 € (2024), 100 % abziehbar |
| Basiskranken- und Pflegeversicherung | § 10 Abs. 1 Nr. 3 | Vollständig abziehbar (Basisversorgung) |
| Weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Berufsunfähigkeit) | § 10 Abs. 1 Nr. 3a | Höchstbetrag: 1.900 € / 2.800 € (AN/Selbstständige) |
| Kirchensteuer | § 10 Abs. 1 Nr. 4 | Vollständig abziehbar |
| Unterhalt an geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehegatten | § 10 Abs. 1 Nr. 1 | Bis 13.805 € (Realsplitting, Antrag) |
| Kinderbetreuungskosten | § 10 Abs. 1 Nr. 5 | 2/3 der Kosten, max. 4.000 € je Kind |
| Schulgeld | § 10 Abs. 1 Nr. 9 | 30 % des Schulgeldes, max. 5.000 € |
| Berufsausbildungskosten (Erstausbildung) | § 10 Abs. 1 Nr. 7 | Bis 6.000 € (wenn keine Werbungskosten) |
| Spenden und Mitgliedsbeiträge | §§ 10b, 10b Abs. 1a | Bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Vorsorgeaufwendungen im Detail
Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in:
- Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2): Gesetzliche RV, Rürup-Rente — bis 27.565 €, vollständig abziehbar
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: KV/PV-Beiträge über dem Basis-Minimum, private Haftpflicht, Berufsunfähigkeit — begrenzt auf 1.900 € / 2.800 €
Spenden als Sonderausgabe
Geldspenden an steuerbegünstigte Organisationen (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Für Zuwendungen an politische Parteien gilt ein Sonderhöchstbetrag von 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung), von dem 50 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Ohne Nachweis wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) anerkannt. Er deckt insbesondere die Kirchensteuer und Kleinspenden ab. Bei höheren Sonderausgaben lohnt sich der Einzelnachweis.