Entfernungspauschale: Berechnung, Höchstbetrag und Buchung

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Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich „Pendlerpauschale“) ermöglicht Arbeitnehmern und Selbstständigen, Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend zu machen. Sie ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und wird als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen.

Pauschale und Höchstbetrag

Entfernung Pauschale/km Jährlicher Höchstbetrag
Erste 20 km 0,30 €/km
Ab km 21 (ab 2022) 0,38 €/km
Gesamtbetrag 4.500 € (außer eigenes Kfz)

Der Höchstbetrag von 4.500 € gilt nicht, wenn ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug genutzt wird — dann gibt es keine Obergrenze.

Berechnungsbeispiel

Arbeitnehmer, einfache Entfernung 35 km, 220 Arbeitstage:

Berechnung Betrag
Erste 20 km × 0,30 € × 220 Tage 1.320,00 €
Weitere 15 km × 0,38 € × 220 Tage 1.254,00 €
Gesamte Entfernungspauschale 2.574,00 €

Steuerfreier Arbeitgeberersatz

Arbeitgeber können die Entfernungspauschale steuerfrei erstatten — jedoch nur bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten abziehen könnte. Übersteigt die Erstattung die Pauschale, ist die Differenz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Alternativ: Der Arbeitgeber kann Fahrtkosten pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG), wenn die tatsächliche Erstattung über die Pauschale hinausgeht.

Buchungssatz: Steuerfreie Fahrkostenerstattung

Soll Betrag Haben Betrag
Reisekosten / Fahrtkostenerstattung (4672 SKR03) 190,00 € Bank (1200) 190,00 €

Selbstständige: Betriebsausgabe

Selbstständige, die ein Homeoffice als Betriebsstätte nutzen und zu einer weiteren Betriebsstätte fahren, können die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe absetzen. Bei Fahrten mit dem privaten Pkw gelten die gleichen Kilometerpauschalen. Alternativ ist die tatsächliche Kostenmethode möglich, wenn sie günstiger ist.

ÖPNV und Jobticket

Für Bahnfahrer und ÖPNV-Nutzer gilt ebenfalls die Entfernungspauschale — alternativ können tatsächliche höhere ÖPNV-Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Stellt der Arbeitgeber ein Deutschlandticket oder ähnliches Jobticket unentgeltlich, bleibt es lohnsteuerfrei und kürzt nicht die Entfernungspauschale (seit 2019).

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