Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn ein Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt. Diese Beträge gehören weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und werden im Ergebnis neutral durchgeleitet.
Inhaltsverzeichnis
Definition und Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG)
Ein Betrag ist ein echter durchlaufender Posten, wenn:
- Der Unternehmer handelt im Namen und auf Rechnung eines Dritten
- Der Betrag wird im Namen des Dritten verauslagt oder vereinnahmt
- Es gibt einen klaren Abrechnungsnachweis gegenüber dem Auftraggeber
Typische Beispiele: Gerichtskosten, die ein Anwalt für seinen Mandanten auslegt; Grunderwerbsteuer, die ein Notar für den Käufer einzieht; Einfuhrumsatzsteuer.
Abgrenzung: echter vs. unechter durchlaufender Posten
| Merkmal | Echter durchlaufender Posten | Unechter durchlaufender Posten |
|---|---|---|
| Im Namen des Dritten? | Ja | Nein (im eigenen Namen) |
| Umsatzsteuerlich relevant? | Nein — kein Entgelt | Ja — Teil des Entgelts |
| Beispiel | Gerichtsgebühren vom Anwalt verauslagt | Verpackungskosten, die weiterberechnet werden |
Buchungssatz: Echter durchlaufender Posten (Anwalt legt 500 € Gerichtskosten aus)
Verauslagung:
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Durchlaufende Posten (1590 SKR03) | 500,00 € | Bank (1200) | 500,00 € |
Weiterberechnung an Mandanten:
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Forderungen L+L (1400) | 500,00 € | Durchlaufende Posten (1590) | 500,00 € |
Kein Umsatzsteuerausweis, da kein Entgelt vorliegt.
Bedeutung für den Jahresabschluss
Durchlaufende Posten erscheinen in der Bilanz als Forderung oder Verbindlichkeit und gleichen sich bei vollständiger Abwicklung aus. In der GuV erscheinen sie nicht — sie sind ergebnisneutral. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden sie nicht unter steuerpflichtigen Umsätzen erfasst.