Durchlaufende Posten: Umsatzsteuerliche Behandlung und Buchung

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Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn ein Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt. Diese Beträge gehören weder zum Entgelt noch zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und werden im Ergebnis neutral durchgeleitet.

Definition und Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG)

Ein Betrag ist ein echter durchlaufender Posten, wenn:

  1. Der Unternehmer handelt im Namen und auf Rechnung eines Dritten
  2. Der Betrag wird im Namen des Dritten verauslagt oder vereinnahmt
  3. Es gibt einen klaren Abrechnungsnachweis gegenüber dem Auftraggeber

Typische Beispiele: Gerichtskosten, die ein Anwalt für seinen Mandanten auslegt; Grunderwerbsteuer, die ein Notar für den Käufer einzieht; Einfuhrumsatzsteuer.

Abgrenzung: echter vs. unechter durchlaufender Posten

Merkmal Echter durchlaufender Posten Unechter durchlaufender Posten
Im Namen des Dritten? Ja Nein (im eigenen Namen)
Umsatzsteuerlich relevant? Nein — kein Entgelt Ja — Teil des Entgelts
Beispiel Gerichtsgebühren vom Anwalt verauslagt Verpackungskosten, die weiterberechnet werden

Buchungssatz: Echter durchlaufender Posten (Anwalt legt 500 € Gerichtskosten aus)

Verauslagung:

Soll Betrag Haben Betrag
Durchlaufende Posten (1590 SKR03) 500,00 € Bank (1200) 500,00 €

Weiterberechnung an Mandanten:

Soll Betrag Haben Betrag
Forderungen L+L (1400) 500,00 € Durchlaufende Posten (1590) 500,00 €

Kein Umsatzsteuerausweis, da kein Entgelt vorliegt.

Bedeutung für den Jahresabschluss

Durchlaufende Posten erscheinen in der Bilanz als Forderung oder Verbindlichkeit und gleichen sich bei vollständiger Abwicklung aus. In der GuV erscheinen sie nicht — sie sind ergebnisneutral. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden sie nicht unter steuerpflichtigen Umsätzen erfasst.

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