Verpflegungsmehraufwand: Pauschalen, Voraussetzungen und Buchung

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Der Verpflegungsmehraufwand ist ein steuerlich anerkannter Pauschalbetrag, den Arbeitnehmer und Selbstständige bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten für die entstehenden Mehrkosten der Mahlzeiten geltend machen können. Die Pauschalen sind gesetzlich festgelegt und müssen nicht einzeln nachgewiesen werden.

Verpflegungspauschalen 2024 (Inland)

Art der Abwesenheit Voraussetzung Pauschale
Abwesenheit über 8 Stunden (ohne Übernachtung) ≥ 8 Stunden am gleichen Tag 14,00 €
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise Übernachtung außerhalb 14,00 €
Volle Reisetage (Übernachtung) 24 Stunden Abwesenheit 28,00 €

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter Mahlzeiten, werden die Pauschalen gekürzt:

  • Frühstück: Kürzung um 20 % = 5,60 €
  • Mittagessen: Kürzung um 40 % = 11,20 €
  • Abendessen: Kürzung um 40 % = 11,20 €

Dreimonatsfrist

An derselben Tätigkeitsstätte kann der Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Nach mehr als vier Wochen Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen.

Auslandspauschalen

Für Auslandsreisen gelten länderspezifisch höhere Pauschalen (BMF-Schreiben, jährlich aktualisiert). Beispiele für volle Tage 2024:

Land Pauschale/Tag
USA 65,00 €
Schweiz 67,00 €
Großbritannien 67,00 €
Frankreich 52,00 €

Buchungssatz: Erstattung durch Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale steuerfrei, wird sie als Reisekostenaufwand gebucht:

Soll Betrag Haben Betrag
Reisekosten Verpflegung (4674 SKR03) 28,00 € Bank / Kasse (1200/1000) 28,00 €

Übersteigt die Erstattung die Pauschale, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Selbstständige

Selbstständige und Freiberufler können den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe geltend machen — ebenfalls nur die Pauschalen, keine tatsächlichen Kosten. Der Nachweis erfolgt über das Reisekostenprotokoll (Datum, Ort, Beginn/Ende der Abwesenheit).

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