Sparer-Pauschbetrag 2026: Höhe, Freistellungsauftrag

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Der Sparer-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden steuerfrei bleiben. Erst auf darüber hinausgehende Erträge fällt die Abgeltungsteuer an. Er löste 2009 den früheren Sparerfreibetrag samt Werbungskostenpauschale ab.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Der Sparer-Pauschbetrag ist in § 20 Abs. 9 EStG geregelt und stellt einen Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei. Er deckt pauschal die mit der Kapitalanlage verbundenen Werbungskosten ab; ein Einzelnachweis tatsächlicher Kosten ist bei den Kapitaleinkünften grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den begünstigten Kapitalerträgen gehören insbesondere Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.

Höhe und Freistellungsauftrag

Seit dem Jahr 2023 gelten folgende Beträge:

  • 1.000 € für Ledige bzw. einzeln veranlagte Personen,
  • 2.000 € für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bei Zusammenveranlagung.

Damit die Bank die Kapitalerträge bis zu dieser Grenze nicht der Steuer unterwirft, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Ohne Auftrag behält das Kreditinstitut auf jeden Euro Kapitalertrag automatisch die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Zu viel gezahlte Steuer kann später über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Rechenbeispiel: Eine ledige Anlegerin erzielt 1.300 € Zinsen. Davon bleiben 1.000 € durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Auf die übrigen 300 € fallen 25 % Abgeltungsteuer an, also 75 € (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Aufteilung auf mehrere Banken

Wer Konten und Depots bei mehreren Instituten hat, kann den Pauschbetrag aufteilen:

  • Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den Gesamtbetrag von 1.000 € bzw. 2.000 € nicht überschreiten.
  • Es empfiehlt sich, den Freibetrag dort einzusetzen, wo die höchsten Erträge erwartet werden.
  • Wird der Freibetrag bei einer Bank nicht voll ausgeschöpft, kann ungenutztes Volumen über die Steuererklärung verrechnet werden.

Wichtig: Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 2.000 € kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erteilt werden, die zusammen veranlagt werden. Einzelpersonen können ihren Auftrag dagegen frei auf verschiedene Banken verteilen, solange die Summe 1.000 € nicht übersteigt.

Sparer-Pauschbetrag und Steuererklärung

Auch ohne oder mit zu niedrigem Freistellungsauftrag geht der Sparer-Pauschbetrag nicht verloren. Er lässt sich über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung nachträglich geltend machen. Sinnvoll ist das insbesondere in folgenden Situationen:

  • wenn die Bank mangels Freistellungsauftrag zu viel Abgeltungsteuer einbehalten hat,
  • wenn Kapitalerträge bei mehreren Banken anfielen und der Pauschbetrag insgesamt nicht ausgeschöpft wurde,
  • wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt und sich eine Günstigerprüfung lohnt.

Das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Steuer dann nach Prüfung der erklärten Kapitalerträge. So stellt der Sparer-Pauschbetrag sicher, dass kleine und mittlere Kapitalanleger ihre Erträge bis zur Freigrenze tatsächlich steuerfrei vereinnahmen.

Häufige Fragen zum Sparer-Pauschbetrag

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag aktuell?

Seit 2023 beträgt er 1.000 € pro Person und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare und Lebenspartner. Zuvor lag er bei 801 € beziehungsweise 1.602 €.

Muss ich einen Freistellungsauftrag stellen?

Er ist nicht verpflichtend, aber sinnvoll. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank auf alle Kapitalerträge sofort Abgeltungsteuer ab, die Sie sich erst über die Steuererklärung zurückholen müssten.

Was passiert mit Erträgen über dem Pauschbetrag?

Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Pauschbetrag mindert lediglich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

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