Freibeträge und Sachgeschenke an Mitarbeiter: Steuerregeln und Buchung

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Arbeitgeber können Mitarbeitern verschiedene Sachleistungen und Geschenke steuerfrei oder pauschal versteuert zukommen lassen. Entscheidend sind die jeweiligen gesetzlichen Freibeträge und Freigrenzen — deren Kenntnis spart Lohnsteuer und SV-Beiträge.

Übersicht der wichtigsten Sachbezugsregelungen

Regelung § Betrag Voraussetzung
Sachbezugsfreigrenze § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 €/Monat Kein Barlohn, nicht zweckgebunden
Aufmerksamkeiten § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, R 19.6 LStR 60 € je Anlass Persönlicher Anlass (Geburtstag, Hochzeit)
Betriebsveranstaltung § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG 110 €/Person Max. 2 Veranstaltungen/Jahr
Mahlzeiten im Betrieb (Kantinenessen) § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG Sachbezugswert 2024: 4,13 €/Tag Verpflegung im Betrieb
Dienstwagenfreigrenze § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1 % des Listenpreises/Monat Privatnutzung pauschal

Sachbezugsfreigrenze: 50 € pro Monat

Sachleistungen bis 50 € monatlich sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Typische Beispiele:

  • Tankgutschein, Einkaufsgutschein (keine Bargeldauszahlung!)
  • Mitgliedschaft im Fitnessstudio
  • Waren aus dem eigenen Sortiment (Mitarbeiterrabatt bis 1.080 €/Jahr)

Wichtig: Geldleistungen oder Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten und eingelöst werden können (z. B. Paypal-Gutschriften), sind kein Sachbezug.

Aufmerksamkeiten: 60 € je Anlass

Anlassbezogene Sachzuwendungen (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum, Geburt eines Kindes) bis 60 € bleiben lohnsteuer- und SV-frei. Es darf sich nicht um einen Barzuschuss handeln.

Pauschalversteuerung mit 30 % (§ 37b EStG)

Übersteigen Sachzuwendungen an Mitarbeiter die Freigrenzen, kann der Arbeitgeber sie einheitlich mit 30 % Lohnsteuer pauschal versteuern — zuzüglich 5,5 % Soli und Kirchensteuer.

Buchungssatz: Gutschein 50 € an Mitarbeiter

Soll Betrag Haben Betrag
Personalaufwand / Sachleistungen (4140 SKR03) 50,00 € Bank / Kasse (1200/1000) 50,00 €

Kein Umsatzsteuerausweis erforderlich, da es sich um einen unentgeltlichen Sachbezug handelt (nicht steuerbar nach § 3 Nr. 34 EStG i. V. m. § 1 UStG).

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