Arbeitgeber können Mitarbeitern verschiedene Sachleistungen und Geschenke steuerfrei oder pauschal versteuert zukommen lassen. Entscheidend sind die jeweiligen gesetzlichen Freibeträge und Freigrenzen — deren Kenntnis spart Lohnsteuer und SV-Beiträge.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht der wichtigsten Sachbezugsregelungen
| Regelung | § | Betrag | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Sachbezugsfreigrenze | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | 50 €/Monat | Kein Barlohn, nicht zweckgebunden |
| Aufmerksamkeiten | § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, R 19.6 LStR | 60 € je Anlass | Persönlicher Anlass (Geburtstag, Hochzeit) |
| Betriebsveranstaltung | § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG | 110 €/Person | Max. 2 Veranstaltungen/Jahr |
| Mahlzeiten im Betrieb (Kantinenessen) | § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG | Sachbezugswert 2024: 4,13 €/Tag | Verpflegung im Betrieb |
| Dienstwagenfreigrenze | § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG | 1 % des Listenpreises/Monat | Privatnutzung pauschal |
Sachbezugsfreigrenze: 50 € pro Monat
Sachleistungen bis 50 € monatlich sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Typische Beispiele:
- Tankgutschein, Einkaufsgutschein (keine Bargeldauszahlung!)
- Mitgliedschaft im Fitnessstudio
- Waren aus dem eigenen Sortiment (Mitarbeiterrabatt bis 1.080 €/Jahr)
Wichtig: Geldleistungen oder Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten und eingelöst werden können (z. B. Paypal-Gutschriften), sind kein Sachbezug.
Aufmerksamkeiten: 60 € je Anlass
Anlassbezogene Sachzuwendungen (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum, Geburt eines Kindes) bis 60 € bleiben lohnsteuer- und SV-frei. Es darf sich nicht um einen Barzuschuss handeln.
Pauschalversteuerung mit 30 % (§ 37b EStG)
Übersteigen Sachzuwendungen an Mitarbeiter die Freigrenzen, kann der Arbeitgeber sie einheitlich mit 30 % Lohnsteuer pauschal versteuern — zuzüglich 5,5 % Soli und Kirchensteuer.
Buchungssatz: Gutschein 50 € an Mitarbeiter
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Personalaufwand / Sachleistungen (4140 SKR03) | 50,00 € | Bank / Kasse (1200/1000) | 50,00 € |
Kein Umsatzsteuerausweis erforderlich, da es sich um einen unentgeltlichen Sachbezug handelt (nicht steuerbar nach § 3 Nr. 34 EStG i. V. m. § 1 UStG).