Abnutzung: Definition, Ursachen und Zusammenhang mit der AfA

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Abnutzung bezeichnet die Wertminderung von Anlagegütern, die durch Gebrauch, Verschleiß oder den Ablauf der Zeit entsteht. Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude verlieren im Laufe ihrer Nutzung an Wert, weil sie sich physisch verbrauchen oder technisch veralten. Im Rechnungswesen wird diese Wertminderung systematisch erfasst und über die Nutzungsdauer des Anlageguts verteilt.

Formen der Abnutzung

Man unterscheidet grundsätzlich zwei Hauptformen der Abnutzung:

Form Ursache Beispiele
Technische Abnutzung Physischer Gebrauch, Verschleiß, Materialermüdung Abgenutzte Maschinenteile, Reifenabrieb, Korrosion
Wirtschaftliche Abnutzung Technischer Fortschritt, Marktveränderungen Veralteter Computer, überholte Produktionsanlage

Für die steuerliche Nutzungsdauer ist in der Regel die kürzere der beiden Formen maßgeblich. Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) geben für viele Wirtschaftsgüter Orientierungswerte vor.

Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen

Nicht alle Anlagegüter unterliegen der Abnutzung. Die Unterscheidung ist für die Abschreibung entscheidend:

Kategorie Abschreibung Beispiele
Abnutzbares Anlagevermögen Planmäßige AfA über Nutzungsdauer Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter
Nicht abnutzbares Anlagevermögen Keine planmäßige AfA Grund und Boden, Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)

Abnutzung und AfA

Die durch Abnutzung verursachte Wertminderung wird im Rechnungswesen über die Abschreibung erfasst. Steuerlich spricht man von der AfA (Absetzung für Abnutzung) nach § 7 EStG. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts planmäßig auf die Jahre seiner Nutzungsdauer.

Die gebräuchlichsten Methoden sind:

  • Lineare AfA: Gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer. Jedes Jahr fällt der gleiche Abschreibungsbetrag an.
  • Degressive AfA: Der Abschreibungsbetrag wird in den ersten Jahren höher angesetzt und nimmt mit der Zeit ab. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die degressive AfA mit dem Wachstumschancengesetz 2024 vorübergehend wieder eingeführt.
  • Leistungsabschreibung: Die Abschreibung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzungsintensität (z. B. gefahrene Kilometer bei einem Fahrzeug).

Vollständiges Berechnungsbeispiel: Lineare AfA Schritt für Schritt

Ein Unternehmen erwirbt im Januar 2026 eine Produktionsmaschine zu Anschaffungskosten von 60.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle beträgt 10 Jahre.

Schritt 1 – Jährlicher AfA-Betrag (linear): 60.000 € ÷ 10 Jahre = 6.000 € / Jahr

Schritt 2 – AfA-Buchungssatz (jährlich):

Abschreibungen auf Sachanlagen an Maschinen: 6.000 €

Jahr Buchwert zu Jahresbeginn AfA-Betrag Buchwert zum Jahresende
2026 60.000 € 6.000 € 54.000 €
2027 54.000 € 6.000 € 48.000 €
6.000 €
2035 6.000 € 5.999 € 1 € (Erinnerungswert)

Nach zehn Jahren ist die Maschine vollständig abgeschrieben. Sie steht mit dem Erinnerungswert von 1 Euro weiterhin im Anlagenspiegel, solange sie genutzt wird.

Mehr zu den verschiedenen Abschreibungsmethoden bietet der Artikel Lineare vs. degressive Abschreibung. Wie Anlagezugänge gebucht werden, erklärt der Beitrag Anschaffung von Anlagevermögen buchen. Einen systematischen Überblick über alle Abschreibungsarten enthält der Artikel zur Abschreibung.

Häufige Fragen zur Abnutzung

Was ist der Unterschied zwischen technischer und wirtschaftlicher Abnutzung?

Die technische Abnutzung entsteht durch den physischen Gebrauch und Verschleiß eines Anlageguts. Die wirtschaftliche Abnutzung beruht auf äußeren Einflüssen wie technischem Fortschritt oder veränderten Marktbedingungen, durch die ein Gut an Wert verliert, ohne tatsächlich verschlissen zu sein. Für die Nutzungsdauer ist regelmäßig die kürzere der beiden Formen maßgeblich.

Warum wird Grund und Boden nicht abgeschrieben?

Grund und Boden nutzt sich durch Gebrauch oder Zeit nicht ab und verliert dadurch nicht planmäßig an Wert. Er zählt deshalb zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen und wird nicht über die AfA abgeschrieben. Anders verhält es sich mit aufstehenden Gebäuden, die sehr wohl der Abnutzung unterliegen und abgeschrieben werden.

Was bedeutet AfA?

AfA steht für Absetzung für Abnutzung – der steuerrechtliche Begriff für die Abschreibung gemäß § 7 EStG. Über die AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf die Jahre seiner Nutzungsdauer verteilt und als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten Vereinfachungsregelungen. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungskosten (netto) 800 Euro nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Eine Verteilung über die Nutzungsdauer entfällt.

Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro (netto) kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre linear aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Welche Methode günstiger ist, hängt von der individuellen Situation ab.

Abnutzung im Handels- und Steuerrecht

Im Handelsrecht (§ 253 HGB) sind planmäßige Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagevermögen vorgeschrieben. Ergänzend sind außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung vorzunehmen – etwa bei Beschädigung, nachhaltigem Preisverfall oder außerplanmäßigem Veralten. Im Steuerrecht gilt das Niederstwertprinzip für Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig sind.

Der Unterschied zwischen handels- und steuerrechtlicher Nutzungsdauer kann zu abweichenden Abschreibungsbeträgen führen und erzeugt latente Steuern, die nach HGB und IFRS zu bilanzieren sind.

Für Unternehmen mit umfangreichem Anlagevermögen ist eine strukturierte Anlagenbuchhaltung unverzichtbar. Sie erfasst alle Zu- und Abgänge sowie Abschreibungen im Anlagenspiegel und bildet die Grundlage für die korrekte Bilanzierung. Mehr dazu im Artikel zur Anschaffung von Anlagevermögen buchen.

Die Wahl der Abschreibungsmethode hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der jährlichen Betriebsausgaben und damit auf den steuerlichen Gewinn. Unternehmen sollten daher bei der Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter stets prüfen, welche Methode – linear, degressiv oder Leistungsabschreibung – steuerlich und betriebswirtschaftlich am vorteilhaftesten ist. Der Vergleich der Methoden ist im Artikel Abschreibung linear vs. degressiv ausführlich dargestellt.

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