Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ist die regelmäßige Anmeldung der Umsatzsteuer eines Unternehmers gegenüber dem Finanzamt. In ihr werden die im Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer gegenübergestellt und die sich daraus ergebende Zahllast oder ein Erstattungsanspruch ermittelt. Rechtsgrundlage ist § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?
Mit der UStVA meldet der Unternehmer dem Finanzamt unterjährig, wie viel Umsatzsteuer er von seinen Kunden eingenommen und wie viel Vorsteuer er an seine Lieferanten gezahlt hat. Die Differenz ist die Umsatzsteuer-Zahllast, die an das Finanzamt abzuführen ist. Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang, der vom Finanzamt erstattet wird.
Die UStVA ist eine vorläufige Meldung. Am Jahresende wird sie durch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusammengefasst und endgültig abgerechnet. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dabei angerechnet. Hintergrund dieses Systems ist, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht erst nach Ablauf des Jahres, sondern bereits unterjährig vereinnahmen möchte. Für das Unternehmen bedeutet die regelmäßige Abrechnung zugleich, dass es Vorsteuerguthaben zeitnah erstattet bekommt und nicht ein ganzes Jahr in Vorleistung gehen muss.
Fristen und Voranmeldungszeitraum
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres:
- Monatliche Abgabe bei einer Vorjahres-Zahllast von mehr als 7.500 Euro.
- Vierteljährliche Abgabe bei einer Zahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro.
- Befreiung von der Voranmeldung bei einer Zahllast bis 1.000 Euro – dann genügt die Jahreserklärung.
Existenzgründer mussten in der Vergangenheit zeitweise monatlich melden; diese generelle Pflicht ist inzwischen ausgesetzt. Die UStVA ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat.
Inhalt und Berechnung der UStVA
In der Voranmeldung werden die steuerpflichtigen Umsätze nach Steuersätzen (19 % und 7 %) sowie die abziehbaren Vorsteuerbeträge eingetragen. Die Zahllast ergibt sich als Saldo. Beispiel für einen Monat:
- Umsatzsteuer aus Ausgangsumsätzen: 3.800 Euro
- abziehbare Vorsteuer aus Eingangsrechnungen: 1.300 Euro
- ergibt eine Zahllast von 2.500 Euro
Buchungssatz für die Abführung der Zahllast an das Finanzamt:
- Umsatzsteuer 3.800 Euro an Vorsteuer 1.300 Euro und an Bank 2.500 Euro
Die UStVA ist von nahezu allen Unternehmern abzugeben, auch von Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern, sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen. Wird die Voranmeldung verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen; bei verspäteter Zahlung der Zahllast fallen zusätzlich Säumniszuschläge an. Die Zahllast ist zusammen mit der Abgabe der Voranmeldung fällig. Viele Unternehmen erteilen dem Finanzamt deshalb ein SEPA-Lastschriftmandat, damit die Beträge fristgerecht eingezogen werden. Wer eine Dauerfristverlängerung beantragt und monatlich meldet, muss zudem eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahressteuer leisten, die später angerechnet wird.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Wann muss die UStVA abgegeben werden?
Grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Mit einer beantragten Dauerfristverlängerung verlängert sich diese Frist um einen Monat.
Monatlich oder vierteljährlich – was gilt für mich?
Das hängt von der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres ab: über 7.500 Euro monatlich, zwischen 1.000 und 7.500 Euro vierteljährlich, bis 1.000 Euro besteht in der Regel Befreiung von der Voranmeldung.
Wie wird die UStVA übermittelt?
Die Übermittlung erfolgt verpflichtend elektronisch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Eine Abgabe in Papierform ist nur in begründeten Härtefällen zulässig.