Die Gewinnermittlung legt fest, wie ein Unternehmen seinen steuerlichen Gewinn berechnet. Grundsätzlich gibt es zwei Verfahren: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG und den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG. Welches Verfahren zulässig oder verpflichtend ist, hängt von Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Gewinnermittlung?
Bei der Gewinnermittlung wird der Erfolg eines Betriebs für Zwecke der Besteuerung festgestellt. Die EÜR ist die einfache Methode: Der Gewinn ergibt sich aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Bei der Bilanzierung wird der Gewinn dagegen als Unterschied des Betriebsvermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ermittelt – korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Sie setzt eine doppelte Buchführung mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung voraus.
Wer darf die EÜR nutzen?
Die EÜR steht Steuerpflichtigen offen, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen. Dazu zählen typischerweise:
- Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Ingenieure) – unabhängig von der Höhe des Gewinns.
- Kleine Gewerbetreibende, solange die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden.
Nach § 141 AO besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz mehr als 800.000 € oder der Gewinn mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt (Werte seit 2024). Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind dagegen schon aufgrund ihrer Rechtsform stets zur Bilanzierung verpflichtet (§ 238 HGB in Verbindung mit § 5 EStG). Auch Kaufleute, die bereits nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, dürfen die EÜR nicht anwenden.
Zufluss-Prinzip vs. Periodenabgrenzung
Der wichtigste inhaltliche Unterschied liegt im zeitlichen Ansatz:
- EÜR: Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben werden im Jahr der Zahlung erfasst.
- Bilanzierung: Es gilt die periodengerechte Abgrenzung. Forderungen und Verbindlichkeiten wirken sich bereits mit ihrer Entstehung auf den Gewinn aus, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Beispiel: Ein Betrieb stellt im Dezember eine Rechnung über 5.000 € und erhält das Geld erst im Januar. In der EÜR zählt der Betrag zum Gewinn des Folgejahres (Zufluss). Bei der Bilanzierung entsteht bereits im Dezember eine Forderung und damit Ertrag im alten Jahr.
Auch die Aufzeichnungspflichten unterscheiden sich: Die EÜR erfordert lediglich geordnete Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben sowie ein Anlageverzeichnis und wird mit der Anlage EÜR beim Finanzamt eingereicht. Die Bilanzierung verlangt dagegen eine vollständige doppelte Buchführung, eine jährliche Inventur und die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Wer die Gewinngrenzen überschreitet, wird vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert und muss zum folgenden Wirtschaftsjahr wechseln.
Häufige Fragen zur Gewinnermittlung
Was ist einfacher – EÜR oder Bilanzierung?
Die EÜR ist deutlich einfacher, da sie ohne Inventur, Bilanz und Bestandskonten auskommt. Sie eignet sich für kleinere Betriebe und Freiberufler mit überschaubarem Geschäftsumfang.
Ab wann muss ich bilanzieren?
Gewerbetreibende müssen bilanzieren, sobald sie mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erzielen. Kapitalgesellschaften sind unabhängig davon immer buchführungspflichtig.
Kann ich freiwillig bilanzieren?
Ja. Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig zur Bilanzierung wechseln. Der Wechsel bindet in der Regel für mehrere Jahre, weil beim Übergang ein Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln ist.