Die Aktivseite der Bilanz zeigt, wie das Kapital eines Unternehmens investiert ist. Sie gliedert sich in Anlage- und Umlaufvermögen – eine Unterscheidung, die für Bilanzanalyse und Klausuren gleichermaßen wichtig ist.
Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, während Umlaufvermögen kurzfristig im Unternehmen verbleibt. Eine detaillierte Analyse beider Positionen erfolgt in der Bilanzanalyse. Den Gesamtrahmen des Jahresabschlusses zeigt der Artikel zum Jahresabschluss.
Inhaltsverzeichnis
Gliederung der Aktivseite nach HGB (§ 266)
| Position | Unterposition | Beispiele |
|---|---|---|
| A. Anlagevermögen | I. Immaterielle Vermögensgegenstände | Software, Patente, Firmenwert |
| II. Sachanlagen | Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark | |
| III. Finanzanlagen | Beteiligungen, Wertpapiere des AV, Ausleihungen | |
| B. Umlaufvermögen | I. Vorräte | Rohstoffe, unfertige/fertige Erzeugnisse, Handelswaren |
| II. Forderungen | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
| III. Wertpapiere | Eigene Aktien, kurzfristige Wertpapiere | |
| IV. Flüssige Mittel | Kassenbestand, Bankguthaben | |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten | Vorausgezahlte Ausgaben (aktiver RAP) | |
Sachanlagen unterliegen planmäßiger Abschreibung – mehr dazu im Artikel zu Abschreibungsmethoden. Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite entstehen, wenn Ausgaben vor dem Stichtag getätigt werden, die Erträge aber erst in der Folgeperiode anfallen – erklärt im Beitrag zu Rechnungsabgrenzungsposten.
Wichtige Kennzahlen zur Vermögensstruktur
| Kennzahl | Formel | Aussage |
|---|---|---|
| Anlagenintensität | Anlagevermögen / Gesamtvermögen × 100 | Anteil des langfristigen Vermögens |
| Umlaufintensität | Umlaufvermögen / Gesamtvermögen × 100 | Anteil des kurzfristigen Vermögens |
| Anlagendeckungsgrad I | Eigenkapital / Anlagevermögen × 100 | Sollte mind. 50–70% betragen |
Verwandte Themen
- Bilanzanalyse – Interpretation der Vermögensstruktur anhand von Kennzahlen
- Abschreibungsmethoden – wie Anlagevermögen über seine Nutzungsdauer abgewertet wird
- Rechnungsabgrenzungsposten – besondere Bilanzposition zwischen UV und AV
Prüfungstipp: Lerne die Bilanzgliederung nach § 266 HGB auswendig – zumindest die Oberkategorien. In Klausuren wird häufig gefragt, welcher Vermögensgegenstand wo in der Bilanz auftaucht. Faustregel: Nutzungsdauer > 1 Jahr → Anlagevermögen; < 1 Jahr → Umlaufvermögen.