Betriebsausgaben: Was ist steuerlich absetzbar? Definition, Abzugsfähigkeit und Beispiele

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Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind und den steuerlichen Gewinn mindern. Das Verständnis von Betriebsausgaben ist für Unternehmer, Freiberufler und BWL-Studenten gleichermaßen wichtig – denn nur wer weiß, was abzugsfähig ist, zahlt nicht mehr Steuern als nötig.

Definition: Was sind Betriebsausgaben?

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Die zentrale Frage ist immer: Besteht ein betrieblicher Zusammenhang? Ist die Antwort ja, mindern die Aufwendungen den steuerlichen Gewinn.

Typische Betriebsausgaben im Überblick

Kategorie Beispiele Absetzbar?
Personalkosten Löhne, Gehälter, Sozialabgaben Ja, vollständig
Miete/Pacht Büro, Lager, Geschäftsräume Ja, vollständig
Fahrzeugkosten Firmenwagen, Kraftstoff, Leasing Ja (betrieblich); privat 1 %-Methode
Abschreibungen (AfA) Maschinen, Computer, Gebäude Ja, nach AfA-Tabelle
Reisekosten Dienstreisen, Hotel, Verpflegungspauschale Ja, mit Belegen
Bewirtungskosten Geschäftsessen 70 % absetzbar (§ 4 Abs. 5 EStG)
Geschenke an Kunden Werbepräsente Nur bis 35 € pro Person/Jahr
Zinsen Kredit- und Darlehenszinsen Ja (betrieblich veranlasst)
Versicherungen Betriebshaftpflicht, Berufsunfähigkeit (betriebl.) Ja
Büromaterial, Software Papier, Lizenzen, Fachzeitschriften Ja, vollständig

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Einige Ausgaben sind trotz betrieblicher Veranlassung steuerlich nicht abzugsfähig:

Aufwendung Grund
Strafen, Bußgelder (staatlich) § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG – kein Betriebsabzug
Häusliches Arbeitszimmer (ohne gesonderten Raum) Nur unter strengen Voraussetzungen
Geschenke > 35 € je Person/Jahr § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
Bewirtungskosten zu 30 % 30 % sind pauschal nicht abzugsfähig
Private Lebenshaltungskosten Keine betriebliche Veranlassung

Betriebsausgaben vs. Werbungskosten

Wichtig: Betriebsausgaben gelten nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Bei Arbeitnehmern heißen vergleichbare Aufwendungen Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel).

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Prüfungstipp: Lerne die wichtigsten Einschränkungen nach § 4 Abs. 5 EStG: 70 % Bewirtungskosten, 35 € Geschenkgrenze, Bußgeldverbot. Diese werden in Klausuren gerne abgefragt. Die Abgrenzung „betrieblich veranlasst vs. privat“ ist das zentrale Prüfungskriterium.

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