Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuer einfach erklärt

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Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf private Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Sie wird in Form der Kapitalertragsteuer direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge in der Regel abgegolten – daher der Name.

Was ist die Abgeltungsteuer?

Seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte in Deutschland einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Die Bank fungiert dabei als Abzugsstelle und führt die Steuer für den Anleger ab. Zur Abgeltungsteuer kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer (8 % oder 9 %) hinzu. Die Gesamtbelastung liegt damit ohne Kirchensteuer bei rund 26,375 %. Ein Vorteil dieser Pauschalbesteuerung ist, dass Kapitalerträge unabhängig vom persönlichen Steuersatz einheitlich besteuert werden.

Sparer-Pauschbetrag und betroffene Erträge

Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 € für Ledige und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten. Er wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank geltend gemacht. Zur Abgeltungsteuer gehören insbesondere:

  • Zinsen aus Sparguthaben, Anleihen und Festgeld
  • Dividenden aus Aktien
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Kursgewinne)
  • Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten

Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren sind nicht zusätzlich abziehbar, da sie mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind. Ausländische Quellensteuern werden bis zu einer bestimmten Höhe auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.

Berechnung an einem Beispiel

Eine ledige Anlegerin erhält 1.800 € Zinsen und Dividenden. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € verbleiben 800 € steuerpflichtige Erträge.

  • Abgeltungsteuer: 800 € × 25 % = 200,00 €
  • Solidaritätszuschlag: 200 € × 5,5 % = 11,00 €
  • Gesamtbelastung: 211,00 € (ohne Kirchensteuer)

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann über die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung die niedrigere tarifliche Besteuerung beantragt werden. Das Finanzamt wählt dann automatisch die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Variante und erstattet zu viel gezahlte Steuer.

Die Abgeltungsteuer gilt nur für Kapitalerträge im Privatvermögen. Werden Anteile dagegen im Betriebsvermögen gehalten, kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung: Dividenden und Veräußerungsgewinne sind dann zu 60 % steuerpflichtig und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, während 40 % steuerfrei bleiben. Im Gegenzug sind 60 % der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar.

Wer voraussichtlich keine Steuern zahlen muss, etwa wegen geringer Gesamteinkünfte, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Legt der Anleger diese der Bank vor, behält sie auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus keine Abgeltungsteuer ein. So wird vermieden, dass Steuer zunächst einbehalten und erst über die Steuererklärung zurückgeholt werden muss.

Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Wenn die Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hat, ist die Steuer abgegolten und eine Angabe nicht zwingend. Sinnvoll ist sie aber bei nicht ausgeschöpften Freibeträgen, ausländischen Erträgen oder einem niedrigen persönlichen Steuersatz.

Was ist die Günstigerprüfung?

Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die 25 % Abgeltungsteuer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt dieser niedriger, werden die Kapitalerträge mit dem tariflichen Satz besteuert und zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Wie wirkt der Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag stellt die Bank Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Der Betrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf in der Summe aber 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht übersteigen.

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