Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuerliche Förderung für kleine Betriebe

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Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sind steuerliche Instrumente, mit denen kleine und mittelständische Unternehmen Investitionen steuerlich begünstigen können. Sie ermöglichen eine höhere Abschreibung als die planmäßige lineare AfA – und damit eine geringere Steuerlast in den ersten Jahren nach der Anschaffung.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Merkmal Regelung (Stand 2024)
Grundprinzip Abzug vor der Investition – bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können schon im Vorjahr steuerlich abgezogen werden
Maximaler IAB 200.000 € je Betrieb (kumuliert)
Voraussetzungen Gewinngrenze ≤ 200.000 € (Betriebsvermögen ≤ 235.000 €); bewegliches Anlagevermögen; mind. 90 % betriebliche Nutzung in den ersten 3 Jahren
Investitionszeitraum Investition muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen, sonst Rückgängigmachung

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur normalen AfA darf im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (nach IAB-Kürzung) vorgenommen werden.

Beispielrechnung: IAB + Sonderabschreibung

Ein Einzelunternehmer plant den Kauf einer Maschine für 100.000 € im nächsten Jahr. Steuersatz: 42 %

Schritt Berechnung
IAB im Planungsjahr 50 % × 100.000 = 50.000 € Gewinnminderung → Steuerersparnis: 50.000 × 42 % = 21.000 €
Bemessungsgrundlage nach IAB 100.000 – 50.000 = 50.000 € (geminderte AK)
Lineare AfA (10 Jahre) 50.000 / 10 = 5.000 €/Jahr
Sonderabschreibung Jahr 1 20 % × 50.000 = 10.000 €
Gesamte AfA Jahr 1 5.000 + 10.000 = 15.000 €

Durch IAB und Sonderabschreibung werden in den ersten Jahren erheblich höhere Abschreibungen erzielt als bei rein linearer AfA – die Steuerlast wird zeitlich verlagert (Steuerstundungseffekt).

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz

IAB und Sonderabschreibungen gelten nur steuerrechtlich. In der Handelsbilanz nach HGB sind keine Sonderabschreibungen zulässig – es gelten ausschließlich planmäßige Abschreibungen. Es entstehen damit latente Steuern.

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Prüfungstipp: IAB und Sonderabschreibung sind Steuerstundungsmaßnahmen, keine endgültigen Steuerersparnisse. Die Gesamtabschreibung bleibt gleich – nur die zeitliche Verteilung ändert sich. In Klausuren: Immer zuerst IAB ansetzen, dann die geminderten AK als Basis für die weitere AfA verwenden.

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