Wertberichtigungen: EWB, PWB und Buchungssätze

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Eine Wertberichtigung ist im Rechnungswesen eine Korrekturbuchung, mit der der Buchwert eines Vermögensgegenstands – vor allem von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – auf seinen realistischen, voraussichtlich einbringlichen Wert herabgesetzt wird. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet zur Bildung von Wertberichtigungen auf Forderungen, wenn deren vollständiger Eingang zweifelhaft oder unwahrscheinlich ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Vorsichtsprinzip, § 253 Abs. 4 HGB).

Einzelwertberichtigung (EWB) und Pauschalwertberichtigung (PWB) im Vergleich

Das Handelsrecht unterscheidet zwei Formen der Wertberichtigung auf Forderungen:

Merkmal Einzelwertberichtigung (EWB) Pauschalwertberichtigung (PWB)
Anwendungsfall Konkret identifizierte zweifelhafte Forderung Allgemeines Ausfallrisiko des Forderungsbestands
Bewertungsgrundlage Individuelle Schätzung je Forderung Erfahrungswert (z. B. 1–3 % der Nettoforderungen)
Gesetzliche Grundlage § 253 Abs. 4 HGB § 253 Abs. 4 HGB i. V. m. R 5.7 EStR
USt-Korrektur (§ 17 UStG) Ja, bei Uneinbringlichkeit Nein (nur bei tatsächlichem Einzelausfall)
Steuerliche Anerkennung Ja, bei nachweisbarer Zweifelhaftigkeit Ja, wenn erfahrungsbasiert und dokumentiert

Rechenbeispiel Einzelwertberichtigung Schritt für Schritt

Die Müller GmbH hat eine offene Forderung gegen Kunden Schneider KG in Höhe von 11.900 € brutto (10.000 € netto + 1.900 € Umsatzsteuer 19 %). Der Kunde hat Insolvenz angemeldet; ein vollständiger Forderungsausfall ist wahrscheinlich.

Schritt 1 – Umbuchung auf zweifelhafte Forderung:
Zweifelhafte Forderungen 11.900 € an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900 €

Schritt 2 – Einzelwertberichtigung (EWB) bilden:
Abschreibungen auf Forderungen 10.000 € an Einzelwertberichtigungen (EWB) 10.000 €
Gleichzeitig Korrektur der abgeführten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG:
Umsatzsteuer 1.900 € an Einzelwertberichtigungen (EWB) 1.900 €

Schritt 3 – Endgültiger Forderungsausfall (Insolvenzquote 0 %):
Einzelwertberichtigungen (EWB) 11.900 € an Zweifelhafte Forderungen 11.900 €

Geht entgegen der Erwartung noch ein Teilbetrag von 3.000 € ein (Insolvenzquote ca. 25 %):
Bank 3.000 € an Zweifelhafte Forderungen 3.000 €
Die EWB wird entsprechend anteilig aufgelöst; der Überschuss wird als sonstiger betrieblicher Ertrag gebucht.

Wertberichtigungen auf Anlagevermögen

Wertberichtigungen sind nicht auf Forderungen beschränkt. Auch Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nach § 253 Abs. 3 HGB außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn ihr Wert dauerhaft unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt. Man spricht dann ebenfalls von einer Wertberichtigung, auch wenn im Sprachgebrauch die Bezeichnung „außerplanmäßige Abschreibung“ häufiger ist.

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Es ist stets auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben – unabhängig davon, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist oder nicht. Eine Wertberichtigung auf Vorräte ist daher zwingend, wenn der Marktpreis unter die Anschaffungskosten fällt.

Im Gegensatz dazu gilt beim Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip: Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur vorgeschrieben, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Handelt es sich um eine vorübergehende Wertminderung, besteht ein Wahlrecht.

Pauschalwertberichtigung (PWB)

Zusätzlich zur EWB bildet ein Unternehmen auf den verbleibenden Forderungsbestand (nach Abzug bereits einzelwertberichtigter Forderungen) eine Pauschalwertberichtigung (PWB). Sie deckt das allgemeine statistische Ausfallrisiko ab, das in jedem Forderungsportfolio besteht – auch wenn noch keine konkret zweifelhafte Forderung identifiziert wurde.

Beispiel PWB: Netto-Forderungsbestand nach Abzug der EWB-Forderungen: 500.000 €. Historisch ermittelter Ausfallsatz: 2 %.

PWB-Betrag = 500.000 € × 2 % = 10.000 €

Abschreibungen auf Forderungen 10.000 € an Pauschalwertberichtigungen (PWB) 10.000 €

Wertaufholung bei Wegfall des Abschreibungsgrunds

Verbessert sich die Bonität eines Kunden nachträglich – etwa weil das Insolvenzverfahren eingestellt wird und der Kunde wieder zahlungsfähig ist – muss die gebildete Wertberichtigung nach dem Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 HGB aufgelöst werden. Die Wertberichtigung darf nicht länger in der Bilanz stehen als der sie begründende Sachverhalt. Die Auflösung der EWB wird als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst:

Einzelwertberichtigungen (EWB) 10.000 € an Sonstige betriebliche Erträge 10.000 €

Gleichzeitig ist die ursprünglich korrigierte Umsatzsteuer wieder zu versteuern:
Sonstige betriebliche Aufwendungen / Umsatzsteuer 1.900 € an Umsatzsteuer 1.900 €

Detaillierte Informationen zur Pauschalwertberichtigung finden Sie im Beitrag Pauschalwertberichtigungen. Zum Mahnverfahren vor der Wertberichtigung lesen Sie unseren Artikel über das Mahnwesen und Forderungsausfälle. Den buchhalterischen Hintergrund beim Forderungsverkauf als Alternative erläutert der Beitrag zu Factoring und Forderungsverkauf.

Häufige Fragen

Muss ich bei einer Wertberichtigung immer auch die Umsatzsteuer korrigieren?

Eine Umsatzsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nur bei der Einzelwertberichtigung möglich und auch nur dann, wenn die Forderung als uneinbringlich gilt – z. B. bei Insolvenzantrag des Kunden oder fruchtloser Zwangsvollstreckung. Bei der Pauschalwertberichtigung ist keine Umsatzsteuerkorrektur zulässig, da kein konkreter Einzelausfall vorliegt.

Wie hoch darf die Pauschalwertberichtigung steuerlich sein?

Die Höhe ist nicht gesetzlich festgeschrieben, muss jedoch aus den Erfahrungswerten der Vorjahre abgeleitet und nachvollziehbar dokumentiert werden (R 5.7 EStR). In der Praxis werden Sätze zwischen 1 % und 3 % des Netto-Forderungsbestands häufig steuerlich anerkannt, sofern sie dem tatsächlichen historischen Ausfallniveau des Unternehmens entsprechen.

Was unterscheidet die direkte von der indirekten Abschreibungsmethode bei Forderungen?

Bei der direkten Methode wird der Forderungswert unmittelbar auf dem Forderungskonto herabgesetzt. Bei der indirekten Methode bleibt der ursprüngliche Forderungsbetrag auf dem Aktivkonto erhalten; der Korrekturposten (Wertberichtigung) wird separat auf einem Passivkonto ausgewiesen. Die indirekte Methode ist in der deutschen Praxis für EWB und PWB üblicher, da sie den ursprünglichen Forderungsbetrag und den Korrekturposten getrennt sichtbar hält und so die Transparenz im Jahresabschluss erhöht.

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