Zweifelhafte Forderung: Definition, Abgrenzung & Buchung

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Eine zweifelhafte Forderung ist eine Forderung, deren Eingang unsicher ist. Der Schuldner hat zwar eine Rechnung erhalten, doch es bestehen begründete Zweifel, ob er den offenen Betrag tatsächlich vollständig begleicht – etwa weil mehrere Mahnungen erfolglos blieben oder der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Solange der Ausfall jedoch nicht endgültig feststeht, bleibt die Forderung bestehen und muss im Rechnungswesen gesondert behandelt werden.

Was ist eine zweifelhafte Forderung?

Von einer zweifelhaften Forderung spricht man, wenn der Eingang des Geldes unsicher, aber noch nicht ausgeschlossen ist. Typische Anzeichen sind ein ergebnisloses Mahnverfahren, ein eingeleitetes Insolvenzverfahren oder eine erkennbar verschlechterte Bonität des Kunden. Im Rahmen der Bewertung am Bilanzstichtag verlangt das Vorsichtsprinzip (§ 252 HGB), dass solche Risiken berücksichtigt werden. Die zweifelhafte Forderung wird deshalb aus dem Bestand der einwandfreien Forderungen herausgelöst und separat ausgewiesen, damit das Risiko transparent wird.

Einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen

Forderungen werden nach ihrer Werthaltigkeit in drei Gruppen eingeteilt:

  • Einwandfreie Forderungen: Der Zahlungseingang gilt als sicher. Sie werden zum vollen Nennwert bewertet und bleiben auf dem Konto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“.
  • Zweifelhafte Forderungen: Der Eingang ist unsicher, aber möglich. Sie werden auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ umgebucht und mit dem voraussichtlich noch realisierbaren Betrag bewertet (Einzelwertberichtigung).
  • Uneinbringliche Forderungen: Der Ausfall steht endgültig fest, etwa nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens ohne Quote. Sie müssen in voller Höhe abgeschrieben werden.

Buchung der zweifelhaften Forderung

Wird eine Forderung zweifelhaft, erfolgt zunächst eine reine Umbuchung in Höhe des Bruttobetrags. Der Buchungssatz lautet:

Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aLuL

Diese Umbuchung verändert den Gewinn noch nicht; sie kennzeichnet das Ausfallrisiko lediglich auf einem eigenen Konto. Der mögliche Verlust wird anschließend über eine Einzelwertberichtigung erfasst, und zwar stets auf Basis des Nettobetrags, da die Umsatzsteuer noch nicht endgültig verloren ist.

Steht der Ausfall fest, wird die Forderung abgeschrieben. Erst dann darf die zuvor abgeführte Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 UStG), weil das vereinbarte Entgelt nun uneinbringlich ist.

Beispiel: Eine zweifelhafte Forderung von 1.190 € (1.000 € netto + 190 € USt, 19 %) fällt vollständig aus. Der Buchungssatz lautet:

  • Abschreibungen auf Forderungen 1.000 €
  • Umsatzsteuer 190 €
  • an Zweifelhafte Forderungen 1.190 €

Der Aufwand beträgt also nur den Nettobetrag von 1.000 €, während die berichtigte Umsatzsteuer von 190 € vom Finanzamt zurückerstattet wird.

Häufige Fragen zu zweifelhaften Forderungen

Wie unterscheidet sich eine zweifelhafte von einer uneinbringlichen Forderung?

Bei einer zweifelhaften Forderung ist der Zahlungseingang nur unsicher – ein Teil oder der gesamte Betrag kann noch eingehen. Bei einer uneinbringlichen Forderung steht der vollständige Ausfall dagegen endgültig fest, sodass sie in voller Höhe abgeschrieben werden muss.

Warum werden Forderungen netto wertberichtigt?

Solange die Forderung nur zweifelhaft ist, gilt das Entgelt umsatzsteuerlich noch nicht als uneinbringlich. Die Umsatzsteuer darf erst beim tatsächlichen Ausfall berichtigt werden. Deshalb bezieht sich die Einzelwertberichtigung ausschließlich auf den Nettobetrag.

Was passiert, wenn ein bereits abgeschriebener Betrag doch noch eingeht?

Geht eine zuvor abgeschriebene Forderung später wider Erwarten ein, wird der Zahlungseingang als periodenfremder Ertrag gebucht und die Umsatzsteuer entsprechend wieder ausgewiesen. Der ursprüngliche Aufwand wird damit ausgeglichen.

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