Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Verbrauchsteuer, die beim Import von Waren aus Drittländern in das Inland erhoben wird. Sie stellt sicher, dass eingeführte Waren genauso mit Umsatzsteuer belastet werden wie inländische Lieferungen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die EUSt grundsätzlich wieder als Vorsteuer abziehbar und damit kein endgültiger Kostenfaktor.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn Waren aus einem Drittland – also einem Land außerhalb der EU – in das deutsche Steuergebiet eingeführt werden. Sie wird von der Zollverwaltung im Rahmen der Zollabfertigung festgesetzt und erhoben. Anders als beim innergemeinschaftlichen Erwerb innerhalb der EU knüpft die EUSt an den physischen Grenzübertritt der Ware an. Sie ist damit eng mit dem Zollverfahren verzahnt und wird zusammen mit etwaigen Zollabgaben fällig.
Die Bemessungsgrundlage setzt sich nach § 11 UStG aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- der Zollwert der Ware (in der Regel der Transaktionswert)
- zuzüglich des erhobenen Zolls
- zuzüglich etwaiger Verbrauchsteuern (etwa Energie- oder Tabaksteuer)
- zuzüglich Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort im Inland
Steuersatz und Berechnung
Der Steuersatz der EUSt entspricht dem der Umsatzsteuer: 19 Prozent als Regelsatz oder 7 Prozent für begünstigte Waren. Die EUSt wird auf die gesamte Bemessungsgrundlage angewendet, nicht nur auf den reinen Warenwert.
Beispiel: Ein Unternehmen importiert Waren mit einem Zollwert von 10.000 Euro. Der Zoll beträgt 5 Prozent, also 500 Euro. Die Bemessungsgrundlage liegt damit bei 10.500 Euro. Bei 19 Prozent ergibt sich eine EUSt von 1.995 Euro.
- Bemessungsgrundlage: 10.000 Euro + 500 Euro Zoll = 10.500 Euro
- EUSt: 10.500 Euro × 19 Prozent = 1.995 Euro
Die gezahlte EUSt ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar, sofern die Ware für das Unternehmen eingeführt wurde.
Buchung nach SKR03
Buchungssatz (SKR03):
- Wareneingang (Konto 3200) und Bezugsnebenkosten an Verbindlichkeiten/Bank
- Einfuhrumsatzsteuer / abziehbare Vorsteuer (Konto 1588) 1.995,00 Euro an Bank
Die EUSt fließt als Vorsteuer in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein und neutralisiert sich so für das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen. Wirtschaftlich entsteht keine endgültige Belastung, sofern alle Nachweise vorliegen. Eine Liquiditätswirkung bleibt allerdings, weil die EUSt zunächst gezahlt und erst mit der Voranmeldung erstattet wird. Über das Verfahren der EUSt-Verlagerung lässt sich dieser Vorfinanzierungseffekt in vielen Fällen vermeiden.
Häufige Fragen zur Einfuhrumsatzsteuer
Worin liegt der Unterschied zum innergemeinschaftlichen Erwerb?
Der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten und wird über das Reverse-Charge-Verfahren in der Voranmeldung erklärt. Die EUSt dagegen fällt nur bei Importen aus Drittländern an und wird durch den Zoll erhoben.
Ist die EUSt immer als Vorsteuer abziehbar?
Grundsätzlich ja, wenn das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Ware für das Unternehmen eingeführt wurde. Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen ohne Vorsteuerabzugsrecht kann der Abzug ausgeschlossen sein.
Wann entsteht die Einfuhrumsatzsteuer?
Sie entsteht mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr, in der Regel also im Zeitpunkt der Zollanmeldung und Abfertigung an der Einfuhrstelle. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist der zollamtliche Beleg, etwa der elektronische Einfuhrabgabenbescheid, der die Höhe der EUSt ausweist und beim Unternehmen aufzubewahren ist.