Die Pauschalwertberichtigung (PWB) ist eine Wertkorrektur, mit der das allgemeine Ausfallrisiko des gesamten Forderungsbestands berücksichtigt wird. Sie ergänzt die Einzelwertberichtigung und sorgt dafür, dass Forderungen nach dem Vorsichtsprinzip nicht zu hoch ausgewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Pauschalwertberichtigung?
Bei der Pauschalwertberichtigung wird der Bestand der einwandfreien Forderungen – also derjenigen ohne konkretes Ausfallrisiko – pauschal um einen Prozentsatz herabgesetzt. Hintergrund ist die Erfahrung, dass erfahrungsgemäß stets ein kleiner Teil der Forderungen ausfällt, auch wenn im Einzelfall noch keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Rechtlich folgt sie aus dem Vorsichtsprinzip und dem Niederstwertprinzip nach § 252 und § 253 HGB. Die Pauschalwertberichtigung wird stets auf die Nettoforderungen (ohne Umsatzsteuer) angewendet, da die Umsatzsteuer bei einem Ausfall berichtigt werden kann.
Berechnung und Beispiel
Die Höhe der Pauschalwertberichtigung richtet sich nach einem aus Erfahrungswerten abgeleiteten Prozentsatz, häufig zwischen einem und wenigen Prozent. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Bestands der einwandfreien Forderungen (brutto),
- Herausrechnen der enthaltenen Umsatzsteuer zur Ermittlung des Nettobetrags,
- Multiplikation des Nettobetrags mit dem Pauschalsatz.
Rechenbeispiel: Der Forderungsbestand beträgt 119.000 € brutto, darin enthalten sind 19.000 € Umsatzsteuer. Die Nettoforderungen betragen also 100.000 €. Bei einem Pauschalsatz von 2 % ergibt sich eine Pauschalwertberichtigung von 2.000 €.
Buchung der Pauschalwertberichtigung
Die erstmalige Bildung der Pauschalwertberichtigung wird als Aufwand erfasst. Der Buchungssatz lautet:
- Abschreibungen auf Forderungen an Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen
Das Konto „Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen“ ist ein passives Wertberichtigungskonto, das den Forderungsbestand indirekt korrigiert. In den Folgejahren wird die PWB an den neuen Forderungsbestand angepasst:
- Bei einer Erhöhung wird zusätzlicher Aufwand gebucht (Abschreibungen auf Forderungen an Pauschalwertberichtigungen).
- Bei einer Verringerung wird der überschüssige Betrag ertragswirksam aufgelöst (Pauschalwertberichtigungen an Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung).
Pauschal- und Einzelwertberichtigung im Zusammenspiel
In der Praxis werden Einzel- und Pauschalwertberichtigung kombiniert, um den Forderungsbestand korrekt zu bewerten. Das Vorgehen folgt einer klaren Reihenfolge:
- Zunächst werden uneinbringliche Forderungen vollständig ausgebucht.
- Anschließend werden zweifelhafte Forderungen einzeln wertberichtigt, ebenfalls auf Nettobasis.
- Erst der verbleibende Bestand der einwandfreien Forderungen wird pauschal um den erfahrungsgemäßen Ausfallsatz korrigiert.
So wird eine Doppelerfassung vermieden, denn bereits einzelwertberichtigte Forderungen dürfen nicht zusätzlich in die Pauschalwertberichtigung einfließen. Der Pauschalsatz selbst sollte aus den tatsächlichen Forderungsausfällen der Vergangenheit abgeleitet und regelmäßig überprüft werden. Steuerlich erkennt die Finanzverwaltung Pauschalwertberichtigungen nur an, wenn sie sich auf nachvollziehbare betriebliche Erfahrungswerte stützen und nicht willkürlich angesetzt werden. Ein pauschal gegriffener Prozentsatz ohne Bezug zu den tatsächlichen Ausfällen des Betriebs wird im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet und gekürzt.
Häufige Fragen zur Pauschalwertberichtigung
Worin unterscheiden sich Einzel- und Pauschalwertberichtigung?
Die Einzelwertberichtigung betrifft konkret gefährdete Forderungen, etwa bei einem zahlungsunfähigen Kunden. Die Pauschalwertberichtigung erfasst dagegen das allgemeine Ausfallrisiko des verbleibenden, an sich einwandfreien Forderungsbestands.
Warum wird auf den Nettobetrag berichtigt?
Weil bei einem tatsächlichen Forderungsausfall die abgeführte Umsatzsteuer berichtigt und vom Finanzamt zurückerstattet wird. Der wirtschaftliche Verlust beschränkt sich daher auf den Nettobetrag der Forderung.
Ist die Pauschalwertberichtigung handelsrechtlich Pflicht?
Ja. Nach dem Vorsichtsprinzip dürfen Forderungen nicht zu hoch ausgewiesen werden. Da stets mit einem gewissen Ausfall zu rechnen ist, ist die Bildung einer angemessenen Pauschalwertberichtigung handelsrechtlich geboten.