Kirchensteuer: Grundlagen, Sätze, Berechnung & Buchung

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Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die die anerkannten Religionsgemeinschaften in Deutschland von ihren Mitgliedern erheben. Sie wird als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer berechnet und vom Finanzamt eingezogen. Für die Kirchen ist sie eine zentrale Finanzierungsquelle, etwa für Gehälter, Seelsorge, Bildung und soziale Einrichtungen.

Was ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz verankert (Art. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung). Erhebungsberechtigt sind Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, vor allem die katholische und die evangelische Kirche sowie einige jüdische Gemeinden. Steuerpflichtig ist nur, wer Mitglied einer solchen Gemeinschaft ist; mit dem offiziellen Kirchenaustritt endet die Pflicht. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer, nicht das Einkommen selbst.

Sätze und Berechnung

Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer:

  • 8 % in Bayern und Baden-Württemberg.
  • 9 % in allen übrigen Bundesländern.

Rechenbeispiel: Beträgt die festgesetzte Lohnsteuer eines Arbeitnehmers 6.000 € im Jahr und liegt sein Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen (9 %), ergibt sich eine Kirchensteuer von 6.000 € × 9 % = 540 €. In Bayern (8 %) wären es 480 €.

Eine Besonderheit ist die Kappung: In vielen Bundesländern wird die Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt (Kappung der Progression). Zudem mindert die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen.

Buchung und Abzug

Bei Arbeitnehmern wird die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich um durchlaufende Beträge, die als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt gebucht werden. Ein typischer Buchungssatz im Rahmen der Lohnabrechnung lautet:

  • Löhne und Gehälter an Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt (für den Anteil von Lohn- und Kirchensteuer).
  • Bei der späteren Überweisung: Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt an Bank.

Die Kirchensteuer ist für den Steuerpflichtigen in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar und wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Auf Kapitalerträge wird die Kirchensteuer im Regelfall direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bei Ehegatten, die unterschiedlichen oder nur teilweise einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kommt unter Umständen das besondere Kirchgeld zum Tragen. Es wird erhoben, wenn ein kirchenangehöriger Ehepartner ohne eigenes oder nur mit geringem Einkommen mit einem konfessionslosen, gut verdienenden Partner zusammen veranlagt wird. Maßstab ist dann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Wer aus der Kirche austritt, muss den Austritt offiziell beim Standesamt oder Amtsgericht erklären; die Kirchensteuerpflicht endet je nach Bundesland mit Ablauf des Austrittsmonats oder des Folgemonats. Bis dahin bleibt die Kirchensteuer in voller Höhe geschuldet.

Häufige Fragen zur Kirchensteuer

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Kirchensteuerpflichtig ist jedes Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, das Einkommen- oder Lohnsteuer zahlt. Wer keiner solchen Gemeinschaft angehört oder aus der Kirche ausgetreten ist, zahlt keine Kirchensteuer.

Wie hoch ist der Kirchensteuersatz?

Der Satz beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in den übrigen Bundesländern. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommen- bzw. Lohnsteuer, nicht das Bruttoeinkommen.

Kann ich die Kirchensteuer steuerlich absetzen?

Ja, die gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen. Eine Ausnahme bildet die auf Kapitalerträge im Abgeltungsverfahren einbehaltene Kirchensteuer.

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