Progressionsvorbehalt: Erklärung, Wirkung und Beispiel

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Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung des Einkommensteuerrechts, die in § 32b EStG verankert ist. Er bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz erhöhen, mit dem das übrige Einkommen belastet wird. Für viele Steuerpflichtige wird er vor allem beim Bezug von Lohnersatzleistungen relevant.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass steuerfreie Einnahmen bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Diese Einnahmen bleiben zwar steuerfrei, werden aber rechnerisch zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Aus diesem erhöhten Betrag wird ein besonderer, höherer Steuersatz ermittelt, der dann nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt wird. Grund ist der progressive Einkommensteuertarif: Wer insgesamt leistungsfähiger ist, soll auf sein steuerpflichtiges Einkommen einen entsprechend höheren Satz zahlen. Ohne diese Regelung würden steuerfreie Ersatzleistungen die Progression umgehen.

Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen vor allem:

  • Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Insolvenzgeld.
  • Ausländische Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei gestellt sind.

Diese Leistungen werden dem Finanzamt in der Regel elektronisch gemeldet und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Sie führen häufig zu Steuernachzahlungen, weil während des Bezugs keine Steuer einbehalten wurde, der Steuersatz auf das übrige Einkommen aber steigt. Wer solche Leistungen bezogen hat, ist deshalb oft zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wirkung und Beispiel

Die Wirkung lässt sich an einem vereinfachten Beispiel zeigen. Ein Steuerpflichtiger hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € und bezog daneben 6.000 € Arbeitslosengeld.

  • Für die Steuersatzberechnung wird ein fiktives Einkommen von 36.000 € herangezogen.
  • Ergibt sich darauf ein durchschnittlicher Steuersatz von beispielsweise 20 %, so wird dieser Satz auf die tatsächlich steuerpflichtigen 30.000 € angewandt.
  • Steuer = 30.000 € × 20 % = 6.000 € statt der niedrigeren Steuer, die sich ohne Progressionsvorbehalt ergäbe.

Das Arbeitslosengeld selbst bleibt steuerfrei, erhöht aber die Belastung des übrigen Einkommens. Der Effekt ist umso spürbarer, je höher die steuerfreien Leistungen im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen ausfallen.

Man unterscheidet zwei Formen: Beim positiven Progressionsvorbehalt erhöhen die steuerfreien Einkünfte den Steuersatz, was der Regelfall bei Lohnersatzleistungen ist. Beim negativen Progressionsvorbehalt können bestimmte negative ausländische Einkünfte den Steuersatz sogar senken. Für die Praxis ist vor allem wichtig, den Effekt frühzeitig einzuplanen: Wer im Laufe des Jahres längere Zeit Kurzarbeiter- oder Krankengeld bezieht, sollte für eine mögliche Nachzahlung Rücklagen bilden. Da der Bezug solcher Leistungen zudem häufig eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auslöst, empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung der Unterlagen.

Häufige Fragen zum Progressionsvorbehalt

Muss ich steuerfreie Lohnersatzleistungen angeben?

Ja. Leistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld sind in der Steuererklärung anzugeben. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt und werden dem Finanzamt in der Regel bereits gemeldet.

Warum kommt es oft zu einer Nachzahlung?

Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen wird keine Steuer einbehalten. Durch den erhöhten Steuersatz auf das übrige Einkommen ergibt sich am Jahresende häufig eine Nachforderung des Finanzamts.

Wird die steuerfreie Leistung selbst besteuert?

Nein. Die Leistung bleibt steuerfrei. Sie wird lediglich zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, der dann nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt wird.

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