Goodwill: Entstehung, Bilanzierung und Abschreibung

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Der Goodwill – im deutschen Recht als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet – ist der Betrag, den ein Käufer beim Erwerb eines Unternehmens über den Wert des einzeln bewertbaren Nettovermögens hinaus zahlt. Er entsteht also als Differenz zwischen Kaufpreis und dem beizulegenden Zeitwert der übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Der Goodwill verkörpert immaterielle Werte wie Kundenstamm, Marke, Know-how und Standortvorteile.

Was ist der Goodwill und wie entsteht er?

Erwirbt ein Unternehmen ein anderes, zahlt es in der Regel mehr als die Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich Schulden. Dieser Mehrbetrag ist der derivative (entgeltlich erworbene) Goodwill. Er rechtfertigt sich durch zukünftige Ertragschancen, die nicht einzeln bilanzierbar sind. Die Berechnung:

  • Kaufpreis minus beizulegender Zeitwert des Nettovermögens = Goodwill

Beispiel: Ein Unternehmen wird für 800.000 Euro gekauft. Das neu bewertete Nettovermögen (Vermögen abzüglich Schulden) beträgt 600.000 Euro. Der Goodwill beläuft sich auf 800.000 − 600.000 = 200.000 Euro.

Davon zu unterscheiden ist der originäre (selbst geschaffene) Firmenwert, der nicht aktiviert werden darf, weil er nicht durch eine Markttransaktion belegt ist.

Bilanzierung und Abschreibung nach HGB

Nach Handelsrecht gilt der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand und ist aktivierungspflichtig. Er wird planmäßig über seine Nutzungsdauer abgeschrieben:

  • Die Abschreibung erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer.
  • Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, schreibt § 253 Abs. 3 HGB eine Verteilung über zehn Jahre vor.
  • Bei dauerhafter Wertminderung ist zusätzlich eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Die Buchung der jährlichen Abschreibung lautet: Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert an Geschäfts- oder Firmenwert.

Behandlung nach IFRS

Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS 3 und IAS 36) wird der Goodwill nicht planmäßig abgeschrieben. Stattdessen gilt:

  • Der Goodwill wird einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen.
  • Ergibt der Test eine Wertminderung, wird der Goodwill außerplanmäßig abgeschrieben.
  • Eine einmal vorgenommene Wertminderung des Goodwill darf nicht rückgängig gemacht (zugeschrieben) werden.

Der wesentliche Unterschied liegt also darin, dass das HGB eine planmäßige Abschreibung vorsieht, während IFRS allein auf den Impairment-Test setzt.

Goodwill in der Konzernbilanz

Besondere Bedeutung hat der Goodwill bei der Konzernrechnungslegung. Erwirbt ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen, entsteht der Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der Kapitalkonsolidierung:

  • Der Beteiligungsbuchwert wird gegen das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet.
  • Ein verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag wird als Goodwill ausgewiesen.
  • Ein passiver Unterschiedsbetrag (negativer Goodwill, „Lucky Buy“) wird gesondert behandelt.

Da der Goodwill ein nicht greifbarer Vermögenswert ist, gilt er als risikobehaftet. Sinken die erwarteten Erträge des erworbenen Unternehmens, drohen erhebliche Abschreibungen, die das Konzernergebnis stark belasten können. Anleger und Analysten betrachten einen hohen Goodwill-Anteil in der Bilanz daher kritisch und werten ihn als möglichen Hinweis auf einen zu teuren Unternehmenskauf.

Häufige Fragen zum Goodwill

Was ist der Unterschied zwischen derivativem und originärem Goodwill?

Der derivative Goodwill wird beim Unternehmenskauf entgeltlich erworben und ist aktivierungspflichtig. Der originäre, selbst geschaffene Firmenwert darf nicht bilanziert werden.

Wie wird der Goodwill nach HGB abgeschrieben?

Planmäßig über die Nutzungsdauer. Lässt sich diese nicht verlässlich schätzen, ist der Goodwill über zehn Jahre abzuschreiben.

Warum wird der Goodwill nach IFRS nicht planmäßig abgeschrieben?

IFRS sieht statt planmäßiger Abschreibung einen jährlichen Impairment-Test vor. Nur bei nachgewiesener Wertminderung erfolgt eine Abschreibung.

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