Bewertungsmaßstäbe in der Bilanz: Anschaffungs- und Herstellungskosten erklärt

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Damit Vermögensgegenstände und Schulden korrekt in der Bilanz erscheinen, müssen sie bewertet werden. Der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung nach HGB bestimmt, welche Maßstäbe anzuwenden sind. Das Thema ist prüfungsrelevant ab dem 2. Semester.

Übersicht der Bewertungsmaßstäbe nach HGB

Bewertungsmaßstab Anwendung Grundsatz
Anschaffungskosten (AK) Extern erworbene Vermögensgegenstände Höchstwert bei Zugang
Herstellungskosten (HK) Selbst hergestellte Vermögensgegenstände Pflichtbestandteile + optionale Bestandteile
Beizulegender Zeitwert Abschreibungspflicht bei dauerhafter Wertminderung Niederstwertprinzip
Nennbetrag Forderungen und Verbindlichkeiten Nominalwert

Anschaffungskosten (AK)

Die Anschaffungskosten umfassen alle Kosten, die notwendig sind, um einen Vermögensgegenstand in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen:

AK = Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten − Anschaffungspreisminderungen

Bestandteil Beispiel
Kaufpreis (netto) Rechnungsbetrag ohne USt: 20.000 €
+ Anschaffungsnebenkosten Transport 500 €, Montage 1.000 €, Zölle 200 €
− Anschaffungspreisminderungen Rabatt 1.000 €, Skonto 400 €
= Anschaffungskosten 20.300 €

Herstellungskosten (HK)

Die Herstellungskosten entstehen bei der Eigenproduktion von Vermögensgegenständen. Nach HGB § 255 gibt es Pflichtbestandteile und optionale Bestandteile:

Bestandteil Pflicht/Optional
Fertigungsmaterial + Materialgemeinkosten Pflicht
Fertigungslöhne + Fertigungsgemeinkosten Pflicht
Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht
Verwaltungskosten (anteilig) Optional (Wahlrecht)
Vertriebskosten Verboten (dürfen nie aktiviert werden)
Fremdkapitalzinsen Optional (nur für qualifizierte Vermögenswerte)

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip sichert vorsichtige Bewertung: Vermögensgegenstände dürfen nicht höher als ihre AK/HK ausgewiesen werden. Bei dauerhafter Wertminderung muss abgeschrieben werden. Mehr dazu im Artikel zu Abschreibungsmethoden.

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Prüfungstipp: In der Klausur wird oft gefragt: „Was gehört zu den AK/HK?“ Die häufigste Falle ist, Vertriebskosten als HK-Bestandteil anzusetzen – das ist verboten! Merke: Vertrieb kommt nach der Herstellung, gehört also nicht zu den HK.

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