Gesellschafterdarlehen: Definition, Buchung, Bilanzausweis und steuerliche Besonderheiten

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Das Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft gewährt. Es ist eine häufige Form der Unternehmensfinanzierung, insbesondere bei GmbHs. Buchhalterisch und steuerrechtlich gelten dabei besondere Regeln. Mehr zur Unternehmensfinanzierung im Artikel Kapitalgesellschaften: GmbH, AG und UG im Rechnungswesen.

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Ein Gesellschafterdarlehen entsteht, wenn ein Gesellschafter (z. B. ein GmbH-Gesellschafter) der Gesellschaft Geld leiht. Es ist kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital – wird aber in der Bilanz separat ausgewiesen, da der Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter ist.

Bilanzausweis

Bei der Gesellschaft (Kreditnehmerin): Das Darlehen erscheint auf der Passivseite unter den Verbindlichkeiten – idealerweise als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ gesondert ausgewiesen (§ 42 GmbHG).

Beim Gesellschafter (Kreditgeber): Das Darlehen erscheint als Forderung auf der Aktivseite.

Buchung des Gesellschafterdarlehens

Buchungsfall Soll Haben Betrag
Darlehensauszahlung: Gesellschafter überweist 100.000 € an GmbH Bank Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern 100.000 €
Zinszahlung: 5 % p.a. = 5.000 € werden überwiesen Zinsaufwand Bank 5.000 €
Tilgung: Rückzahlung von 25.000 € Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern Bank 25.000 €

Steuerliche Besonderheiten

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig – sofern sie fremdüblich (marktüblich) sind. Das Finanzamt prüft, ob Zinssatz, Besicherung und Laufzeit dem entsprechen, was ein fremder Dritter erhalten würde (Drittvergleich). Unangemessen hohe Zinsen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden.

Rangrücktritt und nachrangige Darlehen

In Krisensituationen kann ein Gesellschafterdarlehen mit einem Rangrücktritt versehen werden: Der Gesellschafter erklärt sich bereit, im Insolvenzfall hinter allen anderen Gläubigern zu stehen. Ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen wird dann wirtschaftlich wie Eigenkapital behandelt (aber buchhalterisch bleibt es Fremdkapital).

Gesellschafterdarlehen vs. Einlage

Merkmal Gesellschafterdarlehen Einlage (Eigenkapital)
Rückzahlungsanspruch Ja Nein (außer bei Liquidation)
Zinsen Ja (Betriebsausgabe) Nein (Gewinnausschüttung)
Bilanzausweis Passiva: Verbindlichkeiten Passiva: Eigenkapital
Insolvenzrecht Grundsätzlich nachrangig (§ 39 InsO) Letzte Rangfolge

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Prüfungstipp: In Klausuren wird häufig gefragt, ob ein Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital oder Fremdkapital einzustufen ist. Buchhalterisch ist es immer Fremdkapital. Erst ein förmlicher Rangrücktritt kann es wirtschaftlich wie Eigenkapital wirken lassen.

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