Das Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft gewährt. Es ist eine häufige Form der Unternehmensfinanzierung, insbesondere bei GmbHs. Buchhalterisch und steuerrechtlich gelten dabei besondere Regeln. Mehr zur Unternehmensfinanzierung im Artikel Kapitalgesellschaften: GmbH, AG und UG im Rechnungswesen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Gesellschafterdarlehen?
Ein Gesellschafterdarlehen entsteht, wenn ein Gesellschafter (z. B. ein GmbH-Gesellschafter) der Gesellschaft Geld leiht. Es ist kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital – wird aber in der Bilanz separat ausgewiesen, da der Gläubiger gleichzeitig Gesellschafter ist.
Bilanzausweis
Bei der Gesellschaft (Kreditnehmerin): Das Darlehen erscheint auf der Passivseite unter den Verbindlichkeiten – idealerweise als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ gesondert ausgewiesen (§ 42 GmbHG).
Beim Gesellschafter (Kreditgeber): Das Darlehen erscheint als Forderung auf der Aktivseite.
Buchung des Gesellschafterdarlehens
| Buchungsfall | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Darlehensauszahlung: Gesellschafter überweist 100.000 € an GmbH | Bank | Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern | 100.000 € |
| Zinszahlung: 5 % p.a. = 5.000 € werden überwiesen | Zinsaufwand | Bank | 5.000 € |
| Tilgung: Rückzahlung von 25.000 € | Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern | Bank | 25.000 € |
Steuerliche Besonderheiten
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig – sofern sie fremdüblich (marktüblich) sind. Das Finanzamt prüft, ob Zinssatz, Besicherung und Laufzeit dem entsprechen, was ein fremder Dritter erhalten würde (Drittvergleich). Unangemessen hohe Zinsen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet werden.
Rangrücktritt und nachrangige Darlehen
In Krisensituationen kann ein Gesellschafterdarlehen mit einem Rangrücktritt versehen werden: Der Gesellschafter erklärt sich bereit, im Insolvenzfall hinter allen anderen Gläubigern zu stehen. Ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen wird dann wirtschaftlich wie Eigenkapital behandelt (aber buchhalterisch bleibt es Fremdkapital).
Gesellschafterdarlehen vs. Einlage
| Merkmal | Gesellschafterdarlehen | Einlage (Eigenkapital) |
|---|---|---|
| Rückzahlungsanspruch | Ja | Nein (außer bei Liquidation) |
| Zinsen | Ja (Betriebsausgabe) | Nein (Gewinnausschüttung) |
| Bilanzausweis | Passiva: Verbindlichkeiten | Passiva: Eigenkapital |
| Insolvenzrecht | Grundsätzlich nachrangig (§ 39 InsO) | Letzte Rangfolge |
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Prüfungstipp: In Klausuren wird häufig gefragt, ob ein Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital oder Fremdkapital einzustufen ist. Buchhalterisch ist es immer Fremdkapital. Erst ein förmlicher Rangrücktritt kann es wirtschaftlich wie Eigenkapital wirken lassen.