Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht körperliche Werte eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Dazu zählen etwa Patente, Lizenzen, Konzessionen, Markenrechte, Software oder ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert. Ihre Bilanzierung und Bewertung nach HGB folgt besonderen Regeln, weil immaterielle Vermögensgegenstände – anders als Sachanlagen – nicht greifbar sind und ihr Wert oft schwer zu bestimmen ist.
Inhaltsverzeichnis
Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?
Immaterielle Vermögensgegenstände gehören in der Regel zum Anlagevermögen und werden in der Bilanz unter Posten A.I. ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 HGB). Typische Beispiele sind:
- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Lizenzen
- Software und EDV-Programme
- Marken- und Urheberrechte
- Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) bei Unternehmenskauf
- geleistete Anzahlungen auf immaterielle Werte
Entscheidend für den Ansatz ist, ob der Vermögensgegenstand entgeltlich erworben oder selbst geschaffen wurde.
Ansatz und Aktivierungswahlrecht
Bei der Bilanzierung ist streng zu trennen:
- Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zwingend zu aktivieren (Ansatzgebot).
- Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht.
- Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten dürfen ausdrücklich nicht aktiviert werden (Ansatzverbot).
Bei der Selbsterstellung dürfen zudem nur die Entwicklungskosten, nicht aber die Forschungskosten angesetzt werden. Lassen sich beide nicht trennen, entfällt die Aktivierung.
Bewertung und Abschreibung
Die Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 HGB). In den Folgejahren werden immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Software-Lizenz für 20.000 € mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt 4.000 €.
- Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 4.000 € an Software (Lizenzen) 4.000 €
Lässt sich beim aktivierten Geschäfts- oder Firmenwert die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, ist er über zehn Jahre abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
Eine spätere Wertaufholung (Zuschreibung) ist bei immateriellen Vermögensgegenständen grundsätzlich vorgeschrieben, wenn die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind. Eine Ausnahme bildet der Geschäfts- oder Firmenwert: Eine einmal vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung darf hier nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Für die Bewertung gelten zudem die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere das Vorsichts- und das Realisationsprinzip. Da immaterielle Vermögensgegenstände kein körperliches Substrat besitzen, kommt der nachvollziehbaren Dokumentation von Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode besondere Bedeutung zu. Steuerrechtlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 5 Abs. 2 EStG ein striktes Aktivierungsverbot – hier weicht das Steuerrecht vom handelsrechtlichen Wahlrecht ab.
Häufige Fragen zu immateriellen Vermögensgegenständen
Dürfen selbst erstellte immaterielle Werte aktiviert werden?
Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht ein Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB. Selbst geschaffene Marken und Kundenlisten dürfen jedoch nicht aktiviert werden.
Wie werden immaterielle Vermögensgegenstände abgeschrieben?
Sie werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, meist linear. Bei dauernder Wertminderung erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung.
Wo stehen immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz?
Sie werden im Anlagevermögen unter Posten A.I. der Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 HGB ausgewiesen, getrennt nach Schutzrechten, Geschäftswert und Anzahlungen.