Der Gewinn nach Steuern bezeichnet den Jahresüberschuss nach Abzug der Ertragsteuern (englisch: Net Income). Er ist die unterste Zeile der GuV – Beispiel">Gewinn- und Verlustrechnung
und gibt an, welcher Betrag dem Unternehmen nach Erfüllung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen tatsächlich verbleibt. Aus diesem Grund wird er im Englischen häufig auch als Bottom Line bezeichnet.Inhaltsverzeichnis
Was ist der Gewinn nach Steuern?
Der Gewinn nach Steuern ist der Betrag, der einem Unternehmen am Ende eines Geschäftsjahres verbleibt, nachdem alle Aufwendungen, Zinsen und vor allem die Ertragsteuern abgezogen wurden. Zu den Ertragsteuern zählen bei Kapitalgesellschaften insbesondere die Körperschaftsteuer (Steuersatz: 15 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf) und die Gewerbesteuer (je nach Hebesatz der Gemeinde, typischerweise zwischen 7 % und 17 % des Gewerbeertrags).
Der Gewinn nach Steuern entspricht handelsrechtlich dem Jahresüberschuss nach § 275 HGB. Er ist die zentrale Größe für die Verwendung des Ergebnisses: Aus ihm werden Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner finanziert oder Beträge in die Gewinnrücklagen eingestellt, um das Eigenkapital zu stärken.
Von EBIT über EBT zum Gewinn nach Steuern
Um den Gewinn nach Steuern einzuordnen, hilft die Struktur der gängigen Ergebnisstufen. Eine ausführliche Erläuterung aller Kennzahlen finden Sie im Beitrag über EBIT, EBITDA und EBT.
| Kennzahl | Bedeutung | Berechnungsschritt |
|---|---|---|
| EBIT | Ergebnis vor Zinsen und Steuern | Umsatz – Kosten des operativen Geschäfts |
| EBT | Ergebnis vor Steuern (Gewinn vor Steuern) | EBIT ± Zinsergebnis (Zinsertrag − Zinsaufwand) |
| Ertragsteuern | Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + SolZ | Werden vom EBT abgezogen |
| Gewinn nach Steuern | Jahresüberschuss (Net Income) | EBT − Ertragsteuern |
Vollständiges Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Eine GmbH erzielt folgende Zahlen in einem Geschäftsjahr:
- Umsatzerlöse: 2.000.000 €
- Materialaufwand und sonstige Aufwendungen: 1.450.000 €
- Zinsaufwand für Bankdarlehen: 50.000 €
- Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde: 400 %
Schritt 1 – EBIT berechnen:
EBIT = 2.000.000 € − 1.450.000 € = 550.000 €
Schritt 2 – EBT (Gewinn vor Steuern) berechnen:
EBT = EBIT − Zinsaufwand = 550.000 € − 50.000 € = 500.000 €
Schritt 3 – Gewerbesteuer berechnen:
Steuermessbetrag = 500.000 € × 3,5 % (Steuermesszahl) = 17.500 €
Gewerbesteuer = 17.500 € × 400 % (Hebesatz) = 70.000 €
Vereinfacht gilt: Gewerbesteuer = EBT × 3,5 % × Hebesatz ÷ 100. Mehr Details zur Berechnung finden Sie im Beitrag zur Gewerbesteuer.
Schritt 4 – Körperschaftsteuer berechnen:
Steuerlicher Gewinn nach Gewerbesteuer-Abzug (vereinfacht): 500.000 € − 70.000 € = 430.000 €
Körperschaftsteuer: 430.000 € × 15 % = 64.500 €
Solidaritätszuschlag: 64.500 € × 5,5 % = 3.547,50 €
Weitere Grundlagen zur Körperschaftsteuer finden Sie verlinkt.
Schritt 5 – Gewinn nach Steuern (Jahresüberschuss):
Gewinn nach Steuern = 500.000 € − 70.000 € − 64.500 € − 3.547,50 € = 361.952,50 €
Dieser Betrag steht der GmbH zur Ausschüttung an die Gesellschafter oder zur Einstellung in die Gewinnrücklagen zur Verfügung.
Bedeutung des Gewinns nach Steuern als Kennzahl
Der Gewinn nach Steuern ist die Schlüsselkennzahl für Investoren und Banken, weil er das tatsächlich erzielte Ergebnis nach allen Lasten zeigt. Aus ihm leiten sich wichtige Verhältniszahlen ab: Die Umsatzrendite (Gewinn nach Steuern ÷ Umsatz) zeigt die prozentuale Profitabilität je Euro Umsatz. Die Eigenkapitalrendite (Gewinn nach Steuern ÷ Eigenkapital) misst die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Im Gegensatz zu EBIT und EBT – die für internationale Vergleiche nützlich sind, weil sie Finanzierung und Steuersysteme ausblenden – spiegelt der Gewinn nach Steuern die tatsächliche wirtschaftliche Leistung unter den konkreten nationalen Steuerregeln wider.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gewinn vor und nach Steuern?
Der Gewinn vor Steuern (EBT) ist das Ergebnis nach Abzug aller Aufwendungen und Zinsen, aber vor Ertragsteuern. Der Gewinn nach Steuern (Jahresüberschuss) ist der verbleibende Betrag, nachdem Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer abgezogen wurden. Er ist stets niedriger als der Gewinn vor Steuern – es sei denn, das Unternehmen verzeichnet Steuererträge (z. B. aus der Auflösung von Steuerrückstellungen).
Wer zahlt Körperschaftsteuer, wer Einkommensteuer?
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) zahlen keine Körperschaftsteuer; der Gewinn wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz. Die Gewerbesteuer fällt bei gewerblichen Unternehmen beider Rechtsformen an.
Wie wird der Gewinn nach Steuern verwendet?
Bei Kapitalgesellschaften kann der Jahresüberschuss ganz oder teilweise an die Anteilseigner ausgeschüttet (Dividende/Gewinnausschüttung) oder in die Gewinnrücklagen eingestellt werden, um das Eigenkapital zu stärken. Bei Personenunternehmen wird der Gewinn dem Eigenkapitalkonto der Gesellschafter gutgeschrieben. Die genaue Verwendung legen Gesellschaftsvertrag und Beschlüsse der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung fest.
Gewinn nach Steuern im Jahresabschluss
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB erscheint der Gewinn nach Steuern als Jahresüberschuss in der GuV – Beispiel">Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und zugleich als Bilanzposition auf der Passivseite, sofern er nicht unmittelbar an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. Bei Kapitalgesellschaften wird dieser Betrag im nächsten Schritt auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verwendet: entweder als Ausschüttung, als Einstellung in Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag auf das Folgejahr. Der Jahresüberschuss ist damit die Brücke zwischen GuV – Beispiel">Gewinn- und Verlustrechnung und der Veränderung des Eigenkapitals in der Bilanz.
In der Steuerbilanz können vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss Abweichungen entstehen, weil steuerliche Bewertungsregeln (z. B. bei Abschreibungen oder Rückstellungen) von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichen. Die Differenz führt zu latenten Steuern, die im Jahresabschluss nach § 274 HGB auszuweisen sind.