Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer besteuern den unentgeltlichen Übergang von Vermögen. Beide sind im selben Gesetz, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), geregelt und folgen weitgehend denselben Regeln – der Unterschied liegt lediglich im Anlass: der Erwerb von Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Besteuert wird der Vermögenszuwachs beim Erwerber, also beim Erben oder Beschenkten. Es handelt sich damit um eine Erbanfallsteuer, die an den konkreten Erwerb der einzelnen Person anknüpft, nicht an den gesamten Nachlass. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens, dem persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und Erwerber sowie den anwendbaren Freibeträgen. Die Schenkungsteuer verhindert dabei, dass die Erbschaftsteuer durch Übertragungen zu Lebzeiten umgangen wird.
Steuerklassen und Freibeträge
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Jeder Steuerklasse sind persönliche Freibeträge zugeordnet:
- Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Freibetrag 500.000 Euro), Kinder und Stiefkinder (400.000 Euro), Enkel (200.000 Euro).
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten (Freibetrag 20.000 Euro).
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, etwa nicht verwandte Personen (Freibetrag 20.000 Euro).
Die Freibeträge können bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Der Steuersatz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und ist in Steuerklasse I am niedrigsten (7 bis 30 %), in Steuerklasse III am höchsten (30 bis 50 %).
Bemessung und Beispiel
Die Steuer wird auf den Erwerb nach Abzug des Freibetrags berechnet. Ein Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 Euro.
- Erwerb: 500.000 Euro − Freibetrag 400.000 Euro = 100.000 Euro steuerpflichtig
- Steuersatz Steuerklasse I bei diesem Betrag: 11 %
- Erbschaftsteuer: 100.000 Euro × 11 % = 11.000 Euro
Für bestimmte Vermögensarten gelten Begünstigungen, etwa für selbst genutztes Wohneigentum (Familienheim) oder für Betriebsvermögen unter Fortführungsbedingungen.
Bewertung und Steuerbefreiungen
Grundlage der Besteuerung ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des übergegangenen Vermögens, den das Bewertungsgesetz für die einzelnen Vermögensarten konkretisiert. Neben den persönlichen Freibeträgen sieht das ErbStG weitere Vergünstigungen vor:
- Familienheim: Übergang an Ehegatten unter Weiternutzung steuerfrei; an Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche begünstigt.
- Betriebsvermögen: Verschonungsabschläge von 85 % oder 100 %, wenn der Betrieb fortgeführt und die Lohnsumme eingehalten wird.
- Versorgungsfreibeträge: zusätzliche Freibeträge für Ehegatten und Kinder.
- Hausrat: in Steuerklasse I bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.
Diese Begünstigungen sollen verhindern, dass Familienbetriebe oder das selbst bewohnte Zuhause allein zur Begleichung der Steuer verkauft werden müssen. Sie sind jedoch an Bedingungen wie Fortführungs- und Behaltensfristen geknüpft.
Häufige Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Worin unterscheiden sich Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Der Unterschied liegt nur im Anlass: Die Erbschaftsteuer erfasst den Erwerb von Todes wegen, die Schenkungsteuer die Zuwendung unter Lebenden. Beide sind im ErbStG geregelt und wenden weitgehend dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Sätze an.
Wie oft kann man Freibeträge nutzen?
Bei Schenkungen können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Durch frühzeitige, gestaffelte Schenkungen lässt sich die Steuerlast daher legal reduzieren.
Ist das Familienheim steuerfrei?
Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Ehegatten oder Kinder übergehen, sofern es weiter zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern.