Herstellkosten: Bestandteile und Berechnung (§ 255 HGB)

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Herstellkosten umfassen alle Kosten, die durch die Herstellung eines Erzeugnisses entstehen. Der Begriff wird in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) verwendet, während die Bilanz von Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB spricht. Beide Begriffe ähneln sich inhaltlich, sind aber nicht deckungsgleich, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Ein Verständnis beider Sichtweisen ist Voraussetzung dafür, sowohl korrekt zu kalkulieren als auch handelsrechtlich richtig zu bilanzieren.

Was sind Herstellkosten?

Die Herstellkosten der KLR ergeben sich aus der Summe von Materialkosten und Fertigungskosten. Sie bilden die Grundlage für die Kalkulation der Selbstkosten und damit des Angebotspreises. Die bilanziellen Herstellungskosten dagegen bestimmen die Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen im Vorratsvermögen des Jahresabschlusses.

  • Herstellkosten (KLR): kalkulatorische Sicht, dienen der Preisermittlung und internen Steuerung.
  • Herstellungskosten (Bilanz): handelsrechtliche Sicht nach § 255 Abs. 2 HGB für den Wertansatz selbst erstellter Vermögensgegenstände.

Ein Unternehmen, das seine Lagerbestände an Halbfertigprodukten bilanziert, muss daher zwingend mit den handelsrechtlichen Herstellungskosten rechnen, während es für die Angebotskalkulation die Herstellkosten der KLR heranzieht. In vielen Betrieben liefert die Kosten- und Leistungsrechnung die Zahlen, aus denen anschließend der bilanzielle Wertansatz abgeleitet wird. Wer die Vorräte korrekt bewerten will, muss daher genau wissen, welche Kostenarten einbezogen werden dürfen und welche nicht.

Pflicht- und Wahlbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB

Das HGB unterscheidet zwischen Bestandteilen, die einbezogen werden müssen (Pflicht), und solchen, die einbezogen werden dürfen (Wahlrecht). Diese Abgrenzung beeinflusst direkt die Höhe des bilanzierten Vermögens:

  • Pflichtbestandteile: Materialeinzelkosten, Materialgemeinkosten, Fertigungseinzelkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung.
  • Wahlbestandteile: angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung.
  • Einbeziehungsverbot: Vertriebskosten und Forschungskosten dürfen nicht angesetzt werden.

Werden die Wahlbestandteile mit einbezogen, fällt der Bilanzwert der Vorräte höher aus, was den ausgewiesenen Gewinn der Periode erhöht. Die einmal getroffene Wahl sollte aus Gründen der Bewertungsstetigkeit über die Jahre beibehalten werden, damit die Abschlüsse vergleichbar bleiben.

Berechnungsschema der Herstellkosten

Die Herstellkosten lassen sich über ein klar gegliedertes Schema ermitteln. Das folgende Beispiel zeigt die Zusammensetzung Schritt für Schritt:

  • Materialeinzelkosten: 3.400,00 €
  • + Materialgemeinkosten (10 %): 340,00 €
  • + Fertigungseinzelkosten: 5.000,00 €
  • + Fertigungsgemeinkosten (150 %): 7.500,00 €
  • + Sondereinzelkosten der Fertigung: 760,00 €
  • = Herstellkosten: 17.000,00 €

Die Materialkosten betragen in diesem Beispiel 3.740,00 €, die Fertigungskosten inklusive der Sondereinzelkosten 13.260,00 €. Zusammen ergeben sich exakt 17.000,00 €. Auf dieser Basis werden anschließend Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten aufgeschlagen, um zu den Selbstkosten zu gelangen.

Häufige Fragen zu Herstellkosten

Worin unterscheiden sich Herstellkosten und Herstellungskosten?

Herstellkosten sind ein Begriff der Kostenrechnung und dienen der Kalkulation. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB sind ein bilanzieller Wertmaßstab für die Bewertung selbst erstellter Vermögensgegenstände im Jahresabschluss.

Dürfen Verwaltungskosten in die Herstellungskosten?

Ja, angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten dürfen einbezogen werden, es besteht insoweit ein Wahlrecht. Vertriebskosten dagegen unterliegen einem ausdrücklichen Einbeziehungsverbot und dürfen nie angesetzt werden.

Gehören Sondereinzelkosten der Fertigung zu den Pflichtbestandteilen?

Ja. Sondereinzelkosten der Fertigung, etwa Kosten für Spezialwerkzeuge oder Modelle, sind nach § 255 Abs. 2 HGB zwingend in die Herstellungskosten einzubeziehen.

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