Die Künstlersozialversicherung (KSV) ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Unternehmen, die Leistungen von selbstständigen Kreativen verwerten, müssen eine Künstlersozialabgabe (KSA) auf die gezahlten Honorare entrichten. Wer ist abgabepflichtig? Abgabepflichtig sind alle Unternehmen und Auftraggeber, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten (§ 24 KSVG): Verlage, Presse, Rundfunk, TV Werbeagenturen, PR-Agenturen, Marketingabteilungen Theater, Konzertveranstalter, Galerien, Museen Unternehmen mit eigener Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Website-Design, Werbetexte) Auch Nicht-Kulturbetriebe können abgabepflichtig sein, wenn sie