Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sind steuerliche Instrumente, mit denen kleine und mittelständische Unternehmen Investitionen steuerlich begünstigen können. Sie ermöglichen eine höhere Abschreibung als die planmäßige lineare AfA – und damit eine geringere Steuerlast in den ersten Jahren nach der Anschaffung.
Inhaltsverzeichnis
Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG
| Merkmal | Regelung (Stand 2024) |
|---|---|
| Grundprinzip | Abzug vor der Investition – bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können schon im Vorjahr steuerlich abgezogen werden |
| Maximaler IAB | 200.000 € je Betrieb (kumuliert) |
| Voraussetzungen | Gewinngrenze ≤ 200.000 € (Betriebsvermögen ≤ 235.000 €); bewegliches Anlagevermögen; mind. 90 % betriebliche Nutzung in den ersten 3 Jahren |
| Investitionszeitraum | Investition muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen, sonst Rückgängigmachung |
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Zusätzlich zur normalen AfA darf im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (nach IAB-Kürzung) vorgenommen werden.
Beispielrechnung: IAB + Sonderabschreibung
Ein Einzelunternehmer plant den Kauf einer Maschine für 100.000 € im nächsten Jahr. Steuersatz: 42 %
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| IAB im Planungsjahr | 50 % × 100.000 = 50.000 € Gewinnminderung → Steuerersparnis: 50.000 × 42 % = 21.000 € |
| Bemessungsgrundlage nach IAB | 100.000 – 50.000 = 50.000 € (geminderte AK) |
| Lineare AfA (10 Jahre) | 50.000 / 10 = 5.000 €/Jahr |
| Sonderabschreibung Jahr 1 | 20 % × 50.000 = 10.000 € |
| Gesamte AfA Jahr 1 | 5.000 + 10.000 = 15.000 € |
Durch IAB und Sonderabschreibung werden in den ersten Jahren erheblich höhere Abschreibungen erzielt als bei rein linearer AfA – die Steuerlast wird zeitlich verlagert (Steuerstundungseffekt).
Handelsbilanz vs. Steuerbilanz
IAB und Sonderabschreibungen gelten nur steuerrechtlich. In der Handelsbilanz nach HGB sind keine Sonderabschreibungen zulässig – es gelten ausschließlich planmäßige Abschreibungen. Es entstehen damit latente Steuern.
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Prüfungstipp: IAB und Sonderabschreibung sind Steuerstundungsmaßnahmen, keine endgültigen Steuerersparnisse. Die Gesamtabschreibung bleibt gleich – nur die zeitliche Verteilung ändert sich. In Klausuren: Immer zuerst IAB ansetzen, dann die geminderten AK als Basis für die weitere AfA verwenden.